BGH Urteil vom 19.07.2006 – VIII ZR 212/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Juli 2006 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 556 Abs. 2 Satz 1, 558, 558 b
HeizkostenVO § 2
a) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist
- außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Be-
stimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht.
b) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbar-
ten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass
die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die
Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzuläs-
sigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. Juni 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 10. August 2005 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2005 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amts-
gerichts München vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter eines in einem
größeren Mehrfamilienhaus gelegenen Appartements in M. mit einer Wohnfläche von 18,9 m2. Aufgrund des Mietvertrags vom 24. Oktober 1977 hat
der Beklagte eine Bruttowarmmiete in Höhe von zuletzt 235,19 € im Monat (12,44 €/m2) zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. April 2004 verlangte die Klägerin
vom Beklagten, einer Erhöhung der seit dem Jahr 1994 unveränderten Brutto- miete auf 275 € (14,55 €/m2) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zuzustimmen.
Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel für M. für das Jahr 2003
Bezug und bezifferte die ortsübliche Bruttomiete auf 15,50 €/m² einschließlich eines Betriebskostenanteils von 2,09 €/m2. In diesem Betrag ist ein Kostenanteil
für Heizung und Warmwasser in Höhe von 0,77 €/m2 enthalten. Der Beklagte
stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten verlangt, einer Erhö-
hung der Bruttomiete auf monatlich 275 € mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zu-
zustimmen. Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Kla-
ge bejaht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Zwischenur-
teil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Klage sei abzuweisen, weil das Mieterhöhungsverlangen der Kläge-
rin unzulässig sei. Die Erhöhung einer Bruttowarmmiete sei nicht zulässig, weil
der Vermieter anderenfalls seiner auf § 2 der Heizkostenverordnung beruhen-
den Verpflichtung enthoben werde, die in einem Altvertrag vereinbarte Brutto-
warmmiete auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warm-
wasserkosten umzustellen. Der Vermieter sei nicht berechtigt, eine Mieterhö-
hung unter Beibehaltung der vereinbarten Mietstruktur zu verlangen, die nach
dem Willen des Gesetzgebers nicht beibehalten werden dürfe. Entgegen der
Auffassung der Klägerin habe diese die Betriebskosten nicht selbst zu tragen;
vielmehr verlange sie die Erhöhung einer Bruttomiete, in der sämtliche nicht umgelegten Betriebskosten in Höhe von 2,09 €/m2 enthalten seien.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung nur teilweise stand.
Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Klage auf Er-
teilung der Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Ver-
gleichsmiete (§§ 558, 558 b BGB) als unzulässig abgewiesen hat. Zwar wäre
die Klage unzulässig, wenn ihr kein wirksames Zustimmungsverlangen zugrun-
de läge (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004,
1159, unter II 4, zu § 2 MHG; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b Rdnr. 11;
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 81,
jew.
m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das mit
Schreiben der Klägerin vom 15. April 2004 erklärte Mieterhöhungsverlangen
jedoch (formell) wirksam.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
im Mietvertrag vom 24. Oktober 1977 enthaltene Vereinbarung einer Brutto-
warmmiete, deren Erhöhung die Klägerin begehrt, mit den Vorschriften der Ver-
ordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwas-
serkosten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989, BGBl. I
S. 115, im Folgenden: Heizkostenverordnung/HeizkV) nicht vereinbar ist und
dass diese Bestimmungen gemäß § 2 HeizkV der vertraglichen Vereinbarung
vorgehen.
a) Die Heizkostenverordnung ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf
das Mietverhältnis der Parteien anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 HeizkV gilt die
Verordnung für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Wärme- und Warmwasserlieferung
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwas-
ser versorgten Räume. Ein Ausnahmefall von der Anwendung der Bestimmun-
gen der Heizkostenverordnung liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei dem
Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung gelegen ist, um ein vom Vermieter
selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 2 HeizkV),
noch hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Mietverhältnis einer der in
§ 11 HeizkV geregelten Ausnahmen unterfällt; dies wird auch von der Revision
nicht geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Miet-
verträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkraft-
treten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung
des § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296;
OLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.).
b) Die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist
mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat
der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen (§§ 4 und 5 HeizkV) und auf dieser Grundlage die
Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§§ 6 bis 9 HeizkV). Hierzu stehen
Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unab-
hängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt
vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regel-
fall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwas-
serkosten abgegolten werden (BayObLG, aaO, 1294 m.w.Nachw.; vgl. auch
Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 160/03, NJW 2004, 1380, unter
II 2 hinsichtlich einer Teilinklusivmiete). Um eine solche Vereinbarung handelt
es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-
anstandet angenommen hat, auch bei der im Mietvertrag geregelten Brutto-
warmmiete, die Gegenstand des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin ist.
c) Die vertragliche Warmmietenvereinbarung ist gemäß § 2 HeizkV nicht
anzuwenden, weil sie, wie vorstehend ausgeführt, mit den Vorschriften der
Heizkostenverordnung nicht vereinbar ist. Nach § 2 HeizkV gehen die Vorschrif-
ten der Verordnung - außer in dem dort genannten, hier nicht gegebenen Aus-
nahmefall (oben a) - rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Allerdings ist die vorrangige Anwendung der Heizkostenverordnung nach
einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung, die sich
die Revision zu eigen macht, davon abhängig, dass eine Partei die verbrauchs-
abhängige Abrechnung verlangt (LG Berlin, NZM 1999, 556; Münch-
KommBGB/Schmid, aaO, § 2 HeizkostenV Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB,
65. Aufl., § 535 Rdnr. 100; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 2
Rdnr. 11 f. m.w.Nachw.), was hier nicht der Fall ist.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
aa) Es kann dahinstehen, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134
BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 14; Brintzinger in Fi-
scher-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 2
Anm. 3) oder als "Kollisionsnorm" anzusehen ist, die entgegenstehende Ver-
einbarungen nur für die Zeit ihrer Geltung überlagert (BayObLG, WuM 2004,
737, 738 m.w.Nachw.; Lammel, aaO, Rdnr. 10). Nach dem Wortlaut des § 2
HeizkV ist die Geltung der Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht davon
abhängig, dass der Gebäudeeigentümer oder der Nutzer eine verbrauchsab-
hängige Kostenverteilung verlangt. Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschrif-
ten der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2
HeizkV ohne weiteres "vorgehen", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit
der Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar
1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Un-
wirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksich-
tigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm,
aaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO,
Anm. 2). Diese Regelung stützt sich auf die Ermächtigung des Verordnungsge-
bers durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 20. Juni 1980 - BGBl. I S. 701, nunmehr in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2684). Danach können durch
Rechtsverordnung die Erfassung des Energieverbrauchs und die Kostenvertei-
lung (vgl. § 3 a EnEG) abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt
werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den
Beteiligten auswirken.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Außerkraftset-
zung vertraglicher Warmmietenvereinbarungen nach § 2 HeizkV auch dem
Zweck der Heizkostenverordnung. Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen
Abrechnung soll das Nutzerverhalten bei der Raumheizung und beim Warm-
wasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden
(Entwurfsbegründung, BR-Drucks. 632/80 S. 13, 15 f.; vgl. auch Senat, Urteil
vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04, WuM 2005, 776, unter II 2 b). § 2
HeizkV soll sicherstellen, dass mietvertragliche Bestimmungen die verbrauchs-
abhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht verhindern
können (vgl. Entwurfsbegründung, aaO, S. 20). Dies gilt nach dem Willen des
Verordnungsgebers angesichts der Vorrangigkeit des Ziels der Energieeinspa-
rung auch für bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen über Warmmie-
ten (aaO, S. 33 f.).
2. Der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung
gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, hat jedoch entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
der Klägerin - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage -
zur Folge.
a) § 558 a BGB legt die formalen Anforderungen fest, die an ein wirksa-
mes Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind. Davon unabhängig ist die Frage,
ob die im Zustimmungsverlangen geforderte Miete gemäß § 558 BGB der Höhe
nach (materiell) berechtigt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum
Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553 S. 54; Senat, Urteil vom
26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, WuM 2006, 39, unter II 1 a m.w.Nachw.;
MünchKommBGB/Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 1).
Das Schreiben der Klägerin vom 15. April 2004 wird den gesetzlichen
Anforderungen in formeller Hinsicht gerecht. Insbesondere enthält das Zustim-
mungsverlangen, das in zulässiger Weise auf einen Mietspiegel Bezug nimmt,
eine ausreichende Begründung (§ 558 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Be-
gründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung
des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Pro-
zesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, m.w.Nachw.).
Diesem Erfordernis genügt das mit Anlagen versehene Schreiben der Klägerin.
Dort ist im Einzelnen erläutert, wie sich die von der Klägerin begehrte Brutto-
miete hinsichtlich des darin enthaltenen Nettomiet- und des Betriebskostenan-
teils zusammensetzt. Der Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, das
Erhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Das gilt auch hinsicht-
lich des Kostenanteils für Heizung und Warmwasser an der Bruttomiete, den die Klägerin in ihrem Zustimmungsverlangen mit 0,77 €/m2 angesetzt hat.
Der vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Umstand, dass
die Klägerin nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verpflichtet ist,
über die Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen,
steht nicht der Zulässigkeit der Zustimmungsklage nach § 558 BGB entgegen,
sondern betrifft ihre Begründetheit, weil die Klägerin aufgrund des Vorrangs der
Heizkostenverordnung (§ 2 HeizkV) keinen vertraglichen Anspruch auf ein pau-
schal berechnetes Entgelt für die Heiz- und Warmwasserkosten hat.
b) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist auch nicht deshalb un-
zulässig, weil es, wie die Revisionserwiderung meint, gemäß § 134 BGB in
Verbindung mit § 2 HeizKV nichtig ist. Zwar liegt dem Zustimmungsverlangen
der Klägerin auch die gegen § 2 HeizKV verstoßende mietvertragliche Warm-
mietenvereinbarung zugrunde. Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung nicht die gänzliche Unwirksamkeit des Mieterhöhungsver-
langens der Klägerin zu Folge. Denn das Mieterhöhungsverlangen ist - die
Teilnichtigkeit der Warmmietenvereinbarung gemäß § 134 BGB unterstellt (vgl.
oben 1 c aa) - allenfalls hinsichtlich des auf die Warmmietenvereinbarung ent-
fallenden Kostenanteils unwirksam. Aufgrund des Vorrangs der verbrauchsab-
hängigen Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten ist die im Mietver-
trag vereinbarte Bruttowarmmiete als eine Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete),
verbunden mit einer Pflicht zur gesonderten verbrauchsabhängigen Abrech-
nung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser zu behandeln
(BayObLG, aaO; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), Anh zu §§ 556, 556 a
Rdnr. 5, jew. m.w.Nachw.). Der dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegende
Heiz- und Warmwasserkostenanteil - dessen von der Klägerin mit 0,77 €/m²
angesetzte Höhe der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht
bestritten hat - ist aus der vertraglichen Bruttowarmmiete herauszurechnen und
gegebenenfalls als Vorauszahlung auf die nunmehr abzurechnenden Heiz- und
Warmwasserkosten zu behandeln (vgl. BayObLG, aaO; Weitemeyer, aaO).
Dieser Kostenanteil bleibt daher bei der Bestimmung der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete gemäß § 558 BGB außer Betracht (vgl. zur Erhöhung einer
Teilinklusivmiete Senat, Urteil vom 19. November 2003, aaO und Urteil vom
26. Oktober 2005, aaO).
III.
Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO), und die Berufung des Beklagten gegen das die Zulässigkeit der
Klage aussprechende erstinstanzliche Zwischenurteil ist zurückzuweisen. Die
Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren kann erst mit
der abschließenden Entscheidung über die Zustimmungsklage ergehen.
Ball
Dr. Leimert
RiBGH Wiechers ist erkrankt und daher gehindert, seine Unterschrift beizufügen
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - 453 C 30764/04 - LG München I, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14 S 5765/05 -