Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2006 – VIII ZR 212/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Juli 2006 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 556 Abs. 2 Satz 1, 558, 558 b

HeizkostenVO § 2

a) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist

- außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der

Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Be-

stimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht.

b) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbar-

ten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass

die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die

Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzuläs-

sigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05 - LG München I

AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 7. Juni 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 10. August 2005 in der Fassung

des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2005 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amts-

gerichts München vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter eines in einem

größeren Mehrfamilienhaus gelegenen Appartements in M. mit einer Wohnfläche von 18,9 m2. Aufgrund des Mietvertrags vom 24. Oktober 1977 hat

der Beklagte eine Bruttowarmmiete in Höhe von zuletzt 235,19 € im Monat (12,44 €/m2) zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. April 2004 verlangte die Klägerin

vom Beklagten, einer Erhöhung der seit dem Jahr 1994 unveränderten Brutto- miete auf 275 € (14,55 €/m2) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zuzustimmen.

Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel für M. für das Jahr 2003

Bezug und bezifferte die ortsübliche Bruttomiete auf 15,50 €/m² einschließlich eines Betriebskostenanteils von 2,09 €/m2. In diesem Betrag ist ein Kostenanteil

für Heizung und Warmwasser in Höhe von 0,77 €/m2 enthalten. Der Beklagte

stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten verlangt, einer Erhö-

hung der Bruttomiete auf monatlich 275 € mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 zu-

zustimmen. Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Kla-

ge bejaht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Zwischenur-

teil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei abzuweisen, weil das Mieterhöhungsverlangen der Kläge-

rin unzulässig sei. Die Erhöhung einer Bruttowarmmiete sei nicht zulässig, weil

der Vermieter anderenfalls seiner auf § 2 der Heizkostenverordnung beruhen-

den Verpflichtung enthoben werde, die in einem Altvertrag vereinbarte Brutto-

warmmiete auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warm-

wasserkosten umzustellen. Der Vermieter sei nicht berechtigt, eine Mieterhö-

hung unter Beibehaltung der vereinbarten Mietstruktur zu verlangen, die nach

dem Willen des Gesetzgebers nicht beibehalten werden dürfe. Entgegen der

Auffassung der Klägerin habe diese die Betriebskosten nicht selbst zu tragen;

vielmehr verlange sie die Erhöhung einer Bruttomiete, in der sämtliche nicht umgelegten Betriebskosten in Höhe von 2,09 €/m2 enthalten seien.

II.

6

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-

fung nur teilweise stand.

Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Klage auf Er-

teilung der Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Ver-

gleichsmiete (§§ 558, 558 b BGB) als unzulässig abgewiesen hat. Zwar wäre

die Klage unzulässig, wenn ihr kein wirksames Zustimmungsverlangen zugrun-

de läge (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004,

1159, unter II 4, zu § 2 MHG; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b Rdnr. 11;

Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 81,

jew.

m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das mit

Schreiben der Klägerin vom 15. April 2004 erklärte Mieterhöhungsverlangen

jedoch (formell) wirksam.

7

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die

im Mietvertrag vom 24. Oktober 1977 enthaltene Vereinbarung einer Brutto-

warmmiete, deren Erhöhung die Klägerin begehrt, mit den Vorschriften der Ver-

ordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwas-

serkosten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989, BGBl. I

S. 115, im Folgenden: Heizkostenverordnung/HeizkV) nicht vereinbar ist und

dass diese Bestimmungen gemäß § 2 HeizkV der vertraglichen Vereinbarung

vorgehen.

8

a) Die Heizkostenverordnung ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf

das Mietverhältnis der Parteien anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 HeizkV gilt die

Verordnung für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und

Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Wärme- und Warmwasserlieferung

durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwas-

ser versorgten Räume. Ein Ausnahmefall von der Anwendung der Bestimmun-

gen der Heizkostenverordnung liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei dem

Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung gelegen ist, um ein vom Vermieter

selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 2 HeizkV),

noch hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Mietverhältnis einer der in

§ 11 HeizkV geregelten Ausnahmen unterfällt; dies wird auch von der Revision

nicht geltend gemacht. In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Miet-

verträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkraft-

treten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung

des § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296;

OLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.).

9

b) Die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist

mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat

der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und

Warmwasser zu erfassen (§§ 4 und 5 HeizkV) und auf dieser Grundlage die

Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§§ 6 bis 9 HeizkV). Hierzu stehen

Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unab-

hängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt

vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regel-

fall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwas-

serkosten abgegolten werden (BayObLG, aaO, 1294 m.w.Nachw.; vgl. auch

Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 160/03, NJW 2004, 1380, unter

II 2 hinsichtlich einer Teilinklusivmiete). Um eine solche Vereinbarung handelt

es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-

anstandet angenommen hat, auch bei der im Mietvertrag geregelten Brutto-

warmmiete, die Gegenstand des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin ist.

10

c) Die vertragliche Warmmietenvereinbarung ist gemäß § 2 HeizkV nicht

anzuwenden, weil sie, wie vorstehend ausgeführt, mit den Vorschriften der

Heizkostenverordnung nicht vereinbar ist. Nach § 2 HeizkV gehen die Vorschrif-

ten der Verordnung - außer in dem dort genannten, hier nicht gegebenen Aus-

nahmefall (oben a) - rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

11

Allerdings ist die vorrangige Anwendung der Heizkostenverordnung nach

einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung, die sich

die Revision zu eigen macht, davon abhängig, dass eine Partei die verbrauchs-

abhängige Abrechnung verlangt (LG Berlin, NZM 1999, 556; Münch-

KommBGB/Schmid, aaO, § 2 HeizkostenV Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB,

65. Aufl., § 535 Rdnr. 100; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 2

Rdnr. 11 f. m.w.Nachw.), was hier nicht der Fall ist.

13

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

aa) Es kann dahinstehen, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134

BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 14; Brintzinger in Fi-

scher-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 2

Anm. 3) oder als "Kollisionsnorm" anzusehen ist, die entgegenstehende Ver-

einbarungen nur für die Zeit ihrer Geltung überlagert (BayObLG, WuM 2004,

737, 738 m.w.Nachw.; Lammel, aaO, Rdnr. 10). Nach dem Wortlaut des § 2

HeizkV ist die Geltung der Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht davon

abhängig, dass der Gebäudeeigentümer oder der Nutzer eine verbrauchsab-

hängige Kostenverteilung verlangt. Vielmehr wird dadurch, dass die Vorschrif-

ten der Heizkostenverordnung abweichenden Vereinbarungen gemäß § 2

HeizkV ohne weiteres "vorgehen", die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit

der Parteien kraft Gesetzes eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar

1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660, unter II 1 b zur Un-

wirksamkeit einer die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht berücksich-

tigenden Formularklausel; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293, 1294; OLG Hamm,

aaO; OLG Schleswig, WuM 1986, 330 f.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der

Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 55; Brintzinger, aaO,

Anm. 2). Diese Regelung stützt sich auf die Ermächtigung des Verordnungsge-

bers durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden

(Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in der Fassung des Änderungsgesetzes

vom 20. Juni 1980 - BGBl. I S. 701, nunmehr in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2684). Danach können durch

Rechtsverordnung die Erfassung des Energieverbrauchs und die Kostenvertei-

lung (vgl. § 3 a EnEG) abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von

Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt

werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den

Beteiligten auswirken.

14

bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Außerkraftset-

zung vertraglicher Warmmietenvereinbarungen nach § 2 HeizkV auch dem

Zweck der Heizkostenverordnung. Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen

Abrechnung soll das Nutzerverhalten bei der Raumheizung und beim Warm-

wasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden

(Entwurfsbegründung, BR-Drucks. 632/80 S. 13, 15 f.; vgl. auch Senat, Urteil

vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04, WuM 2005, 776, unter II 2 b). § 2

HeizkV soll sicherstellen, dass mietvertragliche Bestimmungen die verbrauchs-

abhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht verhindern

können (vgl. Entwurfsbegründung, aaO, S. 20). Dies gilt nach dem Willen des

Verordnungsgebers angesichts der Vorrangigkeit des Ziels der Energieeinspa-

rung auch für bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen über Warmmie-

ten (aaO, S. 33 f.).

15

2. Der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung

gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, hat jedoch entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

der Klägerin - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage -

zur Folge.

16

a) § 558 a BGB legt die formalen Anforderungen fest, die an ein wirksa-

mes Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind. Davon unabhängig ist die Frage,

ob die im Zustimmungsverlangen geforderte Miete gemäß § 558 BGB der Höhe

nach (materiell) berechtigt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum

Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553 S. 54; Senat, Urteil vom

26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, WuM 2006, 39, unter II 1 a m.w.Nachw.;

MünchKommBGB/Artz, aaO, § 558 a Rdnr. 1).

17

Das Schreiben der Klägerin vom 15. April 2004 wird den gesetzlichen

Anforderungen in formeller Hinsicht gerecht. Insbesondere enthält das Zustim-

mungsverlangen, das in zulässiger Weise auf einen Mietspiegel Bezug nimmt,

eine ausreichende Begründung (§ 558 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Be-

gründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung

des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Pro-

zesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, m.w.Nachw.).

Diesem Erfordernis genügt das mit Anlagen versehene Schreiben der Klägerin.

Dort ist im Einzelnen erläutert, wie sich die von der Klägerin begehrte Brutto-

miete hinsichtlich des darin enthaltenen Nettomiet- und des Betriebskostenan-

teils zusammensetzt. Der Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, das

Erhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Das gilt auch hinsicht-

lich des Kostenanteils für Heizung und Warmwasser an der Bruttomiete, den die Klägerin in ihrem Zustimmungsverlangen mit 0,77 €/m2 angesetzt hat.

18

Der vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Umstand, dass

die Klägerin nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verpflichtet ist,

über die Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen,

steht nicht der Zulässigkeit der Zustimmungsklage nach § 558 BGB entgegen,

sondern betrifft ihre Begründetheit, weil die Klägerin aufgrund des Vorrangs der

Heizkostenverordnung (§ 2 HeizkV) keinen vertraglichen Anspruch auf ein pau-

schal berechnetes Entgelt für die Heiz- und Warmwasserkosten hat.

19

b) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist auch nicht deshalb un-

zulässig, weil es, wie die Revisionserwiderung meint, gemäß § 134 BGB in

Verbindung mit § 2 HeizKV nichtig ist. Zwar liegt dem Zustimmungsverlangen

der Klägerin auch die gegen § 2 HeizKV verstoßende mietvertragliche Warm-

mietenvereinbarung zugrunde. Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der

Revisionserwiderung nicht die gänzliche Unwirksamkeit des Mieterhöhungsver-

langens der Klägerin zu Folge. Denn das Mieterhöhungsverlangen ist - die

Teilnichtigkeit der Warmmietenvereinbarung gemäß § 134 BGB unterstellt (vgl.

oben 1 c aa) - allenfalls hinsichtlich des auf die Warmmietenvereinbarung ent-

fallenden Kostenanteils unwirksam. Aufgrund des Vorrangs der verbrauchsab-

hängigen Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten ist die im Mietver-

trag vereinbarte Bruttowarmmiete als eine Bruttokaltmiete (Teilinklusivmiete),

verbunden mit einer Pflicht zur gesonderten verbrauchsabhängigen Abrech-

nung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser zu behandeln

(BayObLG, aaO; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), Anh zu §§ 556, 556 a

Rdnr. 5, jew. m.w.Nachw.). Der dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegende

Heiz- und Warmwasserkostenanteil - dessen von der Klägerin mit 0,77 €/m²

angesetzte Höhe der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht

bestritten hat - ist aus der vertraglichen Bruttowarmmiete herauszurechnen und

gegebenenfalls als Vorauszahlung auf die nunmehr abzurechnenden Heiz- und

Warmwasserkosten zu behandeln (vgl. BayObLG, aaO; Weitemeyer, aaO).

Dieser Kostenanteil bleibt daher bei der Bestimmung der ortsüblichen Ver-

gleichsmiete gemäß § 558 BGB außer Betracht (vgl. zur Erhöhung einer

Teilinklusivmiete Senat, Urteil vom 19. November 2003, aaO und Urteil vom

26. Oktober 2005, aaO).

III.

20

Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO), und die Berufung des Beklagten gegen das die Zulässigkeit der

Klage aussprechende erstinstanzliche Zwischenurteil ist zurückzuweisen. Die

Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren kann erst mit

der abschließenden Entscheidung über die Zustimmungsklage ergehen.

Ball

Dr. Leimert

RiBGH Wiechers ist erkrankt und daher gehindert, seine Unterschrift beizufügen

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - 453 C 30764/04 - LG München I, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14 S 5765/05 -