BGH Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 44/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Juli 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 426 Abs. 1
a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Er-
öffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden
Gesamtschuldners erfüllt.
b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich
nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
18. Februar 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 18. März
2005 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 22. September 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die G. Schwimmbadtechnik GmbH, D. (fortan: Schuldnerin),
die sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmbädern befasste,
stand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmbädern und entspre-
chendem Zubehör, in ständiger Geschäftsbeziehung. Als die Schuldnerin zu-
nehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkre-
dite erhielt, gewährte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen über 600.000 DM und
2001 ein weiteres über 100.000 DM.
In Absprache mit der Beklagten wickelte die Schuldnerin ihren Zahlungs-
verkehr seit Anfang 2001 über zwei bei der C. -Bank eingerichtete Ge-
schäftskonten ab. Das eine Konto wurde als Guthabenkonto bei der Filiale
D. geführt, auf das die Verkaufserlöse der Schuldnerin eingingen.
Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Filiale A. ein weiteres Kon-
to, von dem sie ihre Verbindlichkeiten beglich. Auf dieses Konto wurden in un-
terschiedlichen Abständen Beträge von dem Konto D. überwiesen. Zu-
dem konnte eine der Beklagten eingeräumte Kreditlinie von 3.000.000 DM in
Anspruch genommen werden. Die Beklagte hatte für dieses, auf Kontokor-
rentgrundlage geführten Konto gegenüber der C. -Bank die gesamt-
schuldnerische Haftung übernommen, wobei im Innenverhältnis allein die
Schuldnerin die Darlehensschuld tragen sollte. In der Zeit vom 27. Juni 2001 bis
zum 3. September 2001 wurden von dem Konto D. auf das Konto
A. insgesamt 394.000 DM (201.449,00 €) überwiesen. Mit Schreiben
vom 3. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto
A. auszugleichen. Am 18. September 2001 folgte ein restlicher Betrag
von 4.512,76 DM (2.307,34 €) aus der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des
Kontos D. . Das Konto A. wies zum 21. September 2001 ein
Minus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegenüber der C. -Bank
ausglich.
Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 20. September 2001 Eigenan-
trag. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Dezember 2001 eröffnet und der
Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Rückgewähr der in
der Zeit zwischen 27. Juni und 18. September 2001 überwiesenen Beträge im
Wege der Insolvenzanfechtung begehrt. Er macht geltend, die Überweisungen
hätten zu einer vorzeitigen Freistellung der Beklagten von ihrer gesamtschuld-
nerischen Haftung geführt, was eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131
InsO darstelle.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von
2.307,34 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-
richt das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in der noch geltend
gemachten Höhe abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
zugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entschei-
dung.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff veröffentlicht
ist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich
der hier in Rede stehenden Überweisungen nicht vor. Hierdurch habe nur das
kontoführende Kreditinstitut etwas aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt,
nämlich den Gegenwert der Forderungen der Schuldnerin aus den Verkäufen
an ihre Gläubiger. Die Überweisungen auf das im Soll stehende Konto der
Schuldnerin hätten zwar dazu geführt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Ge-
samtschuld der Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut um die
zugeflossenen Beträge ermäßigt habe. Dies habe aber keine Befriedigung auf
Seiten der Beklagten hinsichtlich einer gegenüber der Schuldnerin bestehenden
Forderung bewirkt. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426
Abs. 2 BGB hätte der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erst dann zuge-
standen, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen
an die Darlehensgeberin erbracht hätte.
Eine vorsätzliche Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO liege gleich-
falls nicht vor. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn
sie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die Überweisungen mit
Gläubigervorsatz veranlasst habe. Die Schuldnerin hätte nämlich ihre Kunden
ohne weiteres auffordern können, Zahlungen unmittelbar auf das hier in Rede
stehende Konto zu erbringen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedi-
gung eines sich aus § 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine in-
kongruente Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO darstellen kann.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Beklagte Insol-
venzgläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Dazu gehört jeder, der in der Insol-
venz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen An-
spruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaus-
sichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leistung
des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine
Rolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des
Schuldners nicht abhängig ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17;
Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4). Ein Anfechtungsanspruch gegen den
Gesamtschuldner kommt daher auch dann in Betracht, wenn er gemäß § 44
InsO seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Davon abgesehen
ist im Streitfall die C. -Bank wegen ihrer Ansprüche aus der Kontoverbin-
dung in A. unstreitig befriedigt, so dass der in § 44 InsO genannten
Hinderungsgrund für die Beklagte nicht besteht.
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsteht der selbstän-
dige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung
des Gläubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Ge-
samtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR
115/80, NJW 1981, 1666, 1668; v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, NJW
1986, 978, 979; v. 21. März 1991 - IX ZR 286/90, NJW 1991, 1733, 1735). Der
mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung
an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Antei-
len entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch
so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des
Rückgriffs (§ 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht (BGH, Urt. v. 7. November
1985 aaO). Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die
Schuld gegenüber dem Gläubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden
Fallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer
persönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu
werden (BGH aaO).
c) Entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten
Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insol-
venzgläubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR
160/02, ZIP 2004, 1060, 1061; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 2; Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 9). Die Zahlung der Schuldnerin war daher in-
kongruent, wenn der Beklagten damals noch kein fälliger Anspruch zustand.
2. Ob der Freistellungsanspruch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Ü-
berweisungen bereits fällig war oder die Beklagte aus sonstigen Gründen von
der Schuldnerin verlangen konnte, regelmäßige Zahlungen auf das Konto
A. vorzunehmen, richtet sich nach dem Inhalt der von ihnen getroffenen
Vereinbarungen.
a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwi-
derung vorgetragenen Ansicht lässt sich die sofortige Fälligkeit des Freistel-
lungsanspruchs nicht aus einer rechtsähnlichen Anwendung der § 257 Satz 2,
§ 738 Abs. 1 Satz 3 und § 775 Abs. 2 BGB herleiten. In diesen Vorschriften ist
für bestimmte Fälle - Befreiungsansprüche des zum Ersatz von Aufwendungen
Berechtigten, des ausscheidenden Gesellschafters und des Bürgen - geregelt,
dass der Befreiungsschuldner dann, wenn die Forderungen, von denen freizu-
stellen ist, noch nicht fällig sind, anstatt die Befreiung herbeizuführen, Sicherheit
leisten kann. Diese Regelungen setzen demnach die sofortige Fälligkeit des
Befreiungsanspruchs auch bei erst künftiger Fälligkeit der Drittforderungen vor-
aus (BGHZ 91, 73, 77 f). Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen
vertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach
§ 426 Abs. 1 BGB übertragen. Maßgeblich ist insoweit die unterschiedliche Inte-
ressenlage der Beteiligten, so dass entsprechende Parteiabreden oder die Um-
stände des Falles für die Lösung der Fälligkeitsfrage vorrangig sind (vgl. BGHZ
91, 73, 79).
b) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegründung nicht angegrif-
fener - tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens der Beklagten vom
28. März 2001 angenommen, dieses beinhalte keine Fälligkeitsbestimmung für
die Guthabenübertragung auf das Konto A. -. Auch anderweitige Abre-
den der Parteien seien nicht festzustellen. Das Landgericht hat daher ange-
nommen, die Beteiligten seien lediglich davon ausgegangen, dass derartige
Übertragungen stattfinden konnten, ohne deren Zeitpunkt und Umfang näher zu
regeln. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Vorbringen im
Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht für ausrei-
chend erachtet, eine genügend konkrete Abrede zu belegen, zumal die Beklag-
te im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend
modifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Geschäftsführer der Schuld-
nerin abgestimmt worden. Zu letzterem hat das Landgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 18. August 2004 darauf hingewiesen, das Erfordernis der
(nachträglichen) Abstimmung spreche gegen eine hinreichende Festlegung von
Betrag und Zeitpunkt der jeweiligen Rückzahlung. Auch hiergegen hat sich die
Berufungsbegründung nicht gewandt.
c) Die revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen
lassen daher keinen Raum für die Annahme konkreter Fälligkeitsabsprachen
oder sonstiger verbindlicher Abreden hinsichtlich der vorgenommenen Überwei-
sungen. Nach den Umständen des Falles, insbesondere bezogen auf die finan-
zielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verlässlichen Anhaltspunkten, die
für eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus § 257 Satz 2
BGB sprechen könnten.
3. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der vorgenommenen
Überweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen
Zahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine
inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO gegeben. Auch die übrigen
vor.
a) In Höhe von 20.451,68 € (40.000 DM) ist die Anfechtung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor
Stellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind.
b) Im Übrigen greift die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch.
Die Beklagte kannte auf Grund der engen Geschäftsbeziehungen zur Schuldne-
rin sowie der Absprache betreffend die Abwicklung der Geschäfte über zwei
Konten bei derselben Bank die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Sie
hatte außerdem seit Anfang des Jahres 2001 Einblick in deren Buchführung. Ihr
war daher die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. Unter solchen
Umständen stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von
§ 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO ein wesentliches Beweisanzeichen
für die
Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung dar (BGHZ 157, 242, 252). Tatsa-
chen, die geeignet sind, dieses Beweisanzeichen zu entkräften, hat die Beklag-
te nicht vorgetragen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 22.09.2004 - 9 O 243/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 U 127/04 -