Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 145/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 26. September 2007

beschlossen:

1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur

Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 11. April 2006.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision

gegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen, soweit ih-

re Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von

21.985,56 € (aus dem Darlehen vom Juni 2000 in Höhe

von 12.782,30 € und aus dem Darlehen vom November

2000 in Höhe von 9.203,26 €) nebst Zinsen zurückge-

wiesen worden ist.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-

rückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-

trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die

Gerichtskosten 5.805,39 € und für die außergerichtli-

chen Kosten 27.790,95 € mit der Maßgabe, dass diese

im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 21% anzu-

setzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember

2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048).

Gründe

1

I. Das Berufungsgericht hat - wie die Beschwerde mit Recht bean-

standet - den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzt, weil es im Zusammenhang mit dem behaupteten

Darlehen über 20.000 DM vom November 2000 erhebliches Vorbringen

und Beweisangebote der Beklagten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt

gelassen hat. Da nicht auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil

darauf beruht, ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem aus dem Tenor er-

sichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

2

1. Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung des von der Be-

klagten erst in der Berufungsbegründung benannten Zeugen K.

nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ablehnen. Der Beweisantritt hätte

nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen werden müs-

sen. Die Beklagte hat in erster Instanz behauptet, sie habe zwar vom

Ehemann der Klägerin, dem Zeugen M. , 21.000 DM erhalten.

Dabei habe es sich aber nicht um ein Darlehen der Klägerin gehandelt.

Vielmehr stamme das Geld von dem Zeugen K. , dem sie

(unstreitig) ein Darlehen über 20.000 DM gewährt habe. Dieser habe den

Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen dem Ehemann der Klägerin gegeben

mit dem Auftrag, das Geld zur Begleichung der Darlehensschuld an sie

- die Beklagte - weiterzuleiten.

3

a) Das Landgericht hat diesen Vortrag der Beklagten als Erfül-

lungsbehauptung gewertet und ihr im Rahmen der Beweiswürdigung an-

gelastet, den Zeugen K. nicht zum Beweis für ihre Behaup-

tung benannt zu haben. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass die

Beweislast insoweit nicht die Beklagte trifft, sondern die Klägerin die Be-

hauptung der Beklagten widerlegen muss. Die Beklagte hat nicht be-

hauptet, ein ihr von der Klägerin gewährtes Darlehen zurückgezahlt zu

haben. Ihr Vortrag geht vielmehr dahin, der Übergabe des Geldes durch

den Ehemann der Klägerin liege die Begleichung der Darlehensschuld

des Zeugen K. zugrunde.

4

Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefes-

tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der Auszahlung

der Valuta auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen

beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund

- auch im Verhältnis zu einem Dritten - ausschließen (Urteile vom

3. Dezember 1987 - III ZR 120/86 - BGHR BGB § 607 Beweislast 1; vom

28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 unter II; vom 24. Mai

1976 - III ZR 63/74 - WM 1976, 974 unter 1; ebenso Baumgärtel/Laumen,

Beweislast 2. Aufl. § 607 BGB Rdn. 2 und 4).

5

Das Übersehen der richtigen Beweislastverteilung führt dazu, dass

der zweitinstanzliche Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

hätte zugelassen werden müssen. Nach dieser Vorschrift sind neue An-

griffs- und Verteidigungsmittel schon dann zuzulassen, wenn das Erstge-

richt seiner Entscheidung nur das falsche Beweismaß (§ 286 statt § 287

ZPO) zugrunde gelegt hat (BGHZ 159, 254, 256 f.). Das gilt erst recht,

wenn die Beweislast verkannt worden ist (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044 f.

und BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80 - NJW 1982, 940 un-

ter II 2).

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b) Der Beweisantritt hätte auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO zugelassen werden müssen. Das Berufungsgericht hat richtig gese-

hen, dass das Landgericht gegen § 279 Abs. 3 ZPO verstoßen und damit

den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGH-Report

2006, 529). Das Landgericht hätte im Rahmen der Erörterung nach

§§ 279 Abs. 3, 139 Abs. 2 ZPO von seinem Rechtsstandpunkt aus (vgl.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927

unter II 2 a) darauf hinweisen müssen, dass die Beklagte die Beweislast

für die "Erfüllungsbehauptung" trage und Beweis nicht angeboten sei. Da

die Frage der Beweislast in diesem Punkt von keiner Partei und auch

vom Gericht nicht erörtert worden war, ist davon auszugehen, dass der

Beklagten nicht bewusst war, wie das Landgericht die Beweislast sieht.

Dies ist zu vermuten, da keine Partei auf diesen Punkt eingegangen ist

(vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 248/90 - NJW 1993,

667 unter I 4 a und vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89 - NJW 1991, 637

unter II 2). Ohne einen Hinweis des Landgerichts durfte die Beklagte

deshalb der zutreffenden Meinung sein, die Klägerin trage die Beweis-

last. Die fehlerhafte Beweislastverteilung ist der Beklagten erst durch

das Urteil des Landgerichts bekannt geworden. Im Berufungsverfahren

hat die Beklagte in der Berufungsbegründung auf die Beweislast der Klä-

gerin hingewiesen und im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausdrücklich

dargelegt, dass die Klägerin den von ihr - der Beklagten - dargelegten

anderen Rechtsgrund für die Übergabe der 20.000 DM hätte widerlegen

müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte dies bei einem ent-

sprechenden Hinweis des Landgerichts in erster Instanz ebenfalls vorge-

tragen und dann auch vorsorglich Beweis durch Vernehmung des Zeu-

gen K. angeboten hätte. Das Berufungsgericht hat die Be-

weislast ebenfalls nicht richtig gesehen und deshalb nicht erkannt, dass

die Beklagte in zweiter Instanz ausreichend dazu vorgetragen hatte,

dass das Unterlassen des Beweisantritts in erster Instanz mit auf einem

Verfahrensfehler des Landgerichts beruht.

7

2. Danach wird das Berufungsgericht den im Berufungsverfahren

auch von der beweisbelasteten Klägerin benannten Zeugen K.

zu vernehmen haben. Seine Aussage zur Rückzahlung des ihm von

der Beklagten gewährten Darlehens über den Zeugen M. als

Mittelsmann kann zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit von er-

heblicher Bedeutung sein. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit beider

Zeugen setzt auch die Klärung der behaupteten Einflussnahme der Klä-

gerin und ihres Ehemannes auf den Zeugen K. voraus. Die

hierzu weiter benannte Zeugin V. K. wird deshalb

ebenfalls zu vernehmen sein.

8

Da die Verurteilung der Beklagten nicht nur aus dem Darlehen vom

November 2000, sondern auch aus dem Darlehen vom Juni 2000 maß-

geblich auf der Aussage des Zeugen M. beruht, ist das Beru-

fungsurteil insoweit aufzuheben.

9

II. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Vor-

aussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO nicht vorliegen. Ein möglicher Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1

BGB richtete sich vor Zahlung an die Architekten W. nur auf Frei-

stellung und wäre mangels Gleichartigkeit nicht aufrechenbar (vgl. BGH,

Urteile vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - ZIP 2006, 1591 Tz. 11; vom

22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 - NJW 1958, 497 und vom 14. Juli 2005

- IX ZR 142/02 - NJW 2005, 3285 unter II 1). Von einer weiteren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.04.2006 - 12 U 45/05 -