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BGH Urteil vom 12.11.2009 – IX ZR 152/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren

der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 152/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-

ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2008 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-

ten zu 2 abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1

zu tragen. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem

Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Ehefrau des Geschäftsführers der I. GmbH (im

Folgenden: I. ). Die I. verklagte, vertreten durch den Beklagten zu 1

als Prozessbevollmächtigten, einen Bauherrn auf Zahlung von Werklohn. Die

Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren ließ sich die I.

durch den Beklagten zu 2 als Prozessanwalt vertreten, den Beklagten zu 1 be-

auftragte sie als Korrespondenzanwalt. Nachdem das Berufungsgericht der

I. in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aufgegeben hatte, hinsichtlich

der über den ursprünglichen Vertragsumfang hinaus abgerechneten Zusatzleis-

tungen weiter vorzutragen, machte der Beklagte zu 2 anhand von Unterlagen,

die ihm der Geschäftsführer der I. zu diesem Zweck zur Verfügung stellte,

weitere Ausführungen. Dennoch wies das Berufungsgericht die Klage mit Urteil

vom 12. April 2002 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung als un-

schlüssig ab. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-

vision verkündete die I. den Beklagten den Streit. Die Streitverkündungs-

schrift wurde den Beklagten am 10./11. Juni 2002 zugestellt. Der Bundesge-

richtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. März

2003 zurück.

2

Die Klägerin nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht der I. die

Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre am 2. Januar 2006 eingereich-

te und am 13. März 2006 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen aufgrund der

von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ohne Erfolg geblieben. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren wei-

ter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage gegen

den Beklagten zu 2 abgewiesen wurde. Bezüglich des Beklagten zu 1 hat die

Revision keinen Erfolg.

4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2082 veröffentlicht

I.

ist, hat ausgeführt: Es spreche zwar viel dafür, dass die Beklagten die ihnen

obliegenden Pflichten verletzt hätten. Ansprüche der Klägerin seien jedoch ver-

jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51b BRAO bzw. § 195 BGB habe

mit Verkündung des Berufungsurteils im Vorprozess zu laufen begonnen und

sei vor Einreichung der Klage gegen die Beklagten abgelaufen. Die Streitver-

kündung habe die Verjährung nicht gehemmt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 1

sei die Streitverkündung nur wegen Pflichtverletzungen in zweiter Instanz er-

klärt worden; bezüglich der allein in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in

erster Instanz könne sie deshalb keine Wirkung entfalten. Im Verhältnis zum

Beklagten zu 2 scheide eine Hemmung der Verjährung ebenfalls aus, weil die

Streitverkündung erst im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision erklärt worden sei. In diesem Verfahrensstadium sei eine Streit-

verkündung unzulässig. Beide Beklagte seien nicht gehindert, sich auf die Ver-

jährung zu berufen. Einer sekundären Pflicht, die I. auf einen möglichen

Regressanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen, seien sie enthoben ge-

wesen, weil jene im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision andere Anwälte beauftragt habe, welche auch mit der Prüfung von

Regressansprüchen gegen die Beklagten befasst gewesen seien.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Stand, soweit der

Beklagte zu 1 betroffen ist.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen möglicher - vom Berufungs-

gericht nicht abschließend festgestellter - Pflichtverletzungen des Beklagten

zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren des Vorprozesses ist verjährt. Hierauf kann

sich der Beklagte zu 1 nach der Abtretung auch gegenüber der Klägerin als

neuer Gläubigerin berufen (§ 404 BGB).

7

a) Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann spätestens zu laufen, als

das Berufungsgericht im Vorprozess die Klage der I. mit am 12. April

2002 verkündetem Urteil abwies und dadurch mit dem Schaden auch der An-

spruch entstand. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist § 51b BRAO, für ihre

Dauer § 195 BGB; die zuerst genannte Bestimmung trat zwar mit Ablauf des

14. Dezember 2004 außer Kraft (Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I

S. 3214), ist aber im vorliegenden Fall für den Verjährungsbeginn noch an-

wendbar (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die

Verjährung trat daher mit Ablauf des 12. April 2005 ein. Die am 2. Januar 2006

eingereichte Klage vermochte keine Hemmung mehr herbeizuführen.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Verjährung nicht durch

die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Vorprozess erklärte Streit-

verkündung gehemmt. Ungeachtet der Frage, ob eine Streitverkündung in die-

sem Stadium des Verfahrens noch zulässig ist (dazu unter III. 2), gilt dies für die

Streitverkündung an den Beklagten zu 1 schon deshalb, weil sie sich nicht auf

Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren be-

zog.

9

aa) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt

eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechen-

de Streitverkündung voraus (BGHZ 175, 1, 6 Rn. 20). Dazu gehört, dass in der

Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73

Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rück-

griffsanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezo-

gen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung liegt der

Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfän-

ger mit Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen An-

spruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis

muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet

werden, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht

in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist,

dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der

Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswir-

kung nicht (BGHZ 175, 1, 10 Rn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. v. 16. Juni 2000

- LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM

2002, 1078, 1081).

10

bb) Mit der Streitverkündung an den Beklagten zu 1 wurde ausgeführt,

dieser sei von der I. beauftragt gewesen, im Berufungsverfahren die

Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten, dem Beklagten zu 2 zu füh-

ren. Er habe ebenso wie der Beklagte zu 2 dafür zu sorgen gehabt, dass in der

Berufungsinstanz dem Berufungsgericht ein schlüssiger Vortrag unterbreitet

wurde. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Pflichtverletzung vor. Der Be-

klagte zu 1 hafte daher mit dem Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfah-

ren gesamtschuldnerisch. Damit ist als Rechtsverhältnis, aus dem sich der

Rückgriffsanspruch ergeben soll, das dem Beklagten zu 1 im Berufungsverfah-

ren erteilte Mandat als Korrespondenzanwalt bezeichnet. Pflichtverletzungen im

Rahmen seines vorangegangenen Mandats als Prozessbevollmächtigter im

erstinstanzlichen Verfahren sind nicht angesprochen. Angesichts der eindeuti-

gen Formulierung war für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar, dass er sich

auch auf Ersatzansprüche wegen seiner Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter

in erster Instanz einzustellen hatte. Zwar berührte die Begründung im Beru-

fungsurteil, die Klage sei unschlüssig, auch den in erster Instanz gehaltenen

Vortrag. Der Beklagte zu 1 brauchte die Streitverkündung aber allein aufgrund

des sachlichen Zusammenhangs der anwaltlichen Tätigkeit in den beiden In-

stanzen nicht in einem umfassenderen Sinn verstehen, zumal die Klage in

erster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Die verjährungshemmende Wir-

kung der Streitverkündung ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-

nommen hat, auf Regressansprüche begrenzt, die auf die Tätigkeit des Beklag-

ten zu 1 im Berufungsverfahren gestützt werden.

11

c) Der Beklagte zu 1 ist nicht nach den Grundsätzen der Sekundärhaf-

tung (grundlegend BGHZ 94, 380, 385 ff) gehindert, sich auf den Eintritt der

Verjährung zu berufen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung des Be-

klagten zu 1, auf einen möglichen Regressanspruch gegen ihn selbst und des-

sen Verjährungsfrist hinzuweisen, entfiel, weil die im Verfahren der Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragten Anwälte den Beklagten

den Streit verkündeten und die I. in diesem Zusammenhang möglicher-

weise die erforderliche Belehrung erfuhr. Denn die Klägerin kann aus einer sol-

chen Pflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten, weil auch diese Rechte ver-

jährt sind. Sekundäransprüche verjähren, wenn sich die Verjährung des Pri-

märanspruchs nach § 51b BRAO richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift (BGH,

Urt. v. 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283, 284 Rn. 8). Die drei-

jährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Verjäh-

rung des Primäranspruchs, weil damit der durch die sekundäre Pflichtverletzung

verursachte Schaden eintritt. Endet der Auftrag des Anwalts aber, bevor die

Primärverjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist für den Sekun-

däranspruch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO bereits mit der Beendigung

des Mandats zu laufen (BGHZ 94, 380, 390; BGH, Urt. v. 21. Januar 1988

- IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM

2000, 959, 961 f; v. 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870). So

liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 war zunächst als Prozessbevollmächtigter

der I. im erstinstanzlichen Verfahren, danach als Korrespondenzanwalt

im Berufungsverfahren beauftragt. Selbst wenn man auf den zweiten Auftrag

abstellt, endete dieser spätestens mit der Beauftragung der Anwälte für das

Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, welche im Mai 2002 erfolgt sein

muss, nachdem das Berufungsurteil am 19. April 2002 zugestellt wurde. An-

sprüche wegen Verletzung einer Sekundärpflicht sind daher jedenfalls seit Juni

2005 verjährt.

12

2. Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren des Vorprozesses

hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

13

a) Der Umfang der einem Korrespondenz- oder Verkehrsanwalt oblie-

genden Pflichten richtet sich in erster Linie nach dem erteilten Auftrag. Regel-

mäßig gehört es zu den Aufgaben eines Verkehrsanwalts, den Mandanten zu

beraten, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und die Informatio-

nen des Mandanten aufzunehmen, zu verarbeiten und fehlerfrei an den Pro-

zessanwalt weiterzuleiten. Er hat den Auftraggeber über den Fortgang des

Rechtsstreits zu unterrichten, insbesondere über gerichtliche Auflagen und

Hinweise. Diese hat er zu prüfen und dem Mandanten zu erläutern. Auf die

Vornahme danach erforderlicher Maßnahmen hat er selbst hinzuwirken (BGH,

Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März

1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; v. 29. November 2001 - IX ZR

389/98, NJW 2002, 1417; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496,

3497; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung

2. Aufl. Rn. 221). Zur Überwachung des Prozessbevollmächtigten ist der Ver-

kehrsanwalt im Allgemeinen ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet (BGH,

Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW

1992, 836, 837). Im Streitfall hatte der Beklagte zu 1 aber, weil die vom Beru-

fungsgericht beanstandete Unschlüssigkeit der Klage auch den von ihm in ers-

ter Instanz gehaltenen Vortrag betraf, in besonderem Maße dafür Sorge zu tra-

gen, dass dieser Mangel im laufenden Berufungsverfahren behoben wurde.

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b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, der Beklagte zu 1 habe

seine Pflichten im Berufungsverfahren nicht verletzt, wesentlich auf die Aussa-

ge des Zeugen S. , Geschäftsführer der I. und Ehemann der Kläge-

rin, gestützt. Dieser habe bekundet, der Hinweis- und Auflagenbeschluss des

Oberlandesgerichts sei ihm vom Beklagten zu 2 erläutert worden. Ein Kontakt

mit dem Beklagten zu 1 habe in dieser Phase nur insoweit stattgefunden, als es

um die Frage gegangen sei, ob dieser einen Gesprächstermin mit dem Beklag-

ten zu 2 vermittle oder er sich selbst mit diesem in Verbindung setzen wolle.

Wegen der Kürze der Zeit habe sich der Zeuge selbst mit dem Beklagten zu 2

in Verbindung gesetzt und diesem die Informationen übermittelt, mit denen er

den gerichtlichen Auflagen nachkommen wollte. Hieraus hat das Berufungsge-

richt den Schluss gezogen, die Aufbereitung und Weiterleitung der erteilten In-

formationen an das Gericht habe allein dem Beklagten zu 2 oblegen. Der Be-

klagte zu 1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, selbst zu überprüfen, inwieweit

die schließlich vom Beklagten zu 2 dargelegten Erläuterungen den Auflagen

des Oberlandesgerichts genügten.

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c) Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision

weder die üblichen Pflichten eines Verkehrsanwalts noch die im konkreten Fall

bestehenden Pflichten des Beklagten zu 1 verkannt. Es hat auch nicht den Vor-

trag der Klägerin missachtet, der Auftrag des Beklagten zu 1 habe nach dem

Inhalt der anfänglich geführten Gespräche auch die Überwachung des Pro-

zessverlaufs im Berufungsverfahren umfasst. Das Berufungsgericht hat viel-

mehr aus den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen nach Erlass des

Hinweis- und Auflagenbeschlusses, welche die verkehrsanwaltliche Tätigkeit

des Beklagten zu 1 bei der weiteren schriftsätzlichen Vorbereitung unterbra-

chen, auf eine Beschränkung der zuvor bestehenden Pflichten des Beklagten

zu 1 geschlossen. Es ist dabei in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich der Aussage

des der Klägerin nahe stehenden Zeugen S. gefolgt. Dies ist revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden.

III.

16

Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch mögliche Ansprüche gegen den

Beklagten zu 2 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen seien verjährt, ist dage-

gen rechtsfehlerhaft.

17

1. Die Verjährungsfrist lief auch für solche Ansprüche vom 12. April 2002

bis zum 12. April 2005. Ihr Lauf wurde jedoch durch die dem Beklagten zu 2 am

10. Juni 2002 zugestellte Streitverkündung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Die Hemmung endete mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Be-

schlusses vom 27. März 2003, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzu-

lassung der Revision zurückgewiesen wurde (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter

Berücksichtigung dieser Hemmung war die Verjährungsfrist noch nicht abgelau-

fen, als sie durch Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 erneut gehemmt

18

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag auch eine

Streitverkündung, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision erklärt wird, die Verjährung zu hemmen. Die verjährungshemmen-

de Wirkung setzt eine zulässige Streitverkündung voraus (BGHZ 175, 1, 3 ff).

Zulässig ist eine Streitverkündung nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in

zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ein

Berufungsurteil, das fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision angegriffen wird, wird nicht vor dem Abschluss dieses Beschwer-

deverfahrens rechtskräftig (§ 544 Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO). Demgemäß kann

eine Streitverkündung auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

erklärt werden. Eine andere Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem

Gesetzeszweck nicht vereinbar. Folgerichtig werden Streitverkündungen wie

Nebeninterventionen im Berufungs- und Revisionsverfahren (zur Zulässigkeit

einer Nebenintervention im Revisionsverfahren BGH, Urt. v. 17. Februar 1999

- X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047) allgemein als zulässig angesehen (Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 72 Rn. 3 und § 66 Rn. 15; Musielak/Weth, ZPO

7. Aufl. § 66 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 72 Rn. 4 und § 66

Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 72 Rn. 24; Stein/Jonas/Bork,

ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 10a; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO § 72 Rn. 4; Ro-

senberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 7; Grunsky, FS

Schwerdtner [2003] S. 683, 686 f). Anders als bei jenen Rechtsmitteln geht es

zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht um die

Hauptsache selbst, sondern lediglich um die Frage, ob die Revision zuzulassen

ist, und die Bindungswirkung der Streitverkündung ist insofern eingeschränkt,

als der Streitverkündungsempfänger mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, die

er wegen der fortgeschrittenen Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines

möglichen Beitritts nicht mehr geltend machen kann, im Folgeprozess nicht

ausgeschlossen ist (§ 74 Abs. 3, § 68 Halbsatz 2 ZPO). Dies rechtfertigt es je-

doch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, eine Streitverkündung

im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu behandeln. Die

Einschränkung der Bindung im Folgeprozess betrifft die Wirkung einer Streit-

verkündung, nicht ihre Zulässigkeit. Sie greift regelmäßig nicht nur bei einer

Streitverkündung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein, sondern

auch bei einer - zulässigen - Streitverkündung im Berufungs- oder Revisions-

verfahren. Im Übrigen gilt die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision

zugelassen wird, sogleich als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO) und kann dazu füh-

ren, dass der Streitverkündungsempfänger nach einer Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt noch die Möglichkeit erhält, Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits zu

nehmen. Ob es tatsächlich hierzu kommt oder die Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit rechtskräftig wird, kann für die

Zulässigkeit der Streitverkündung nicht entscheidend sein. Allein wegen der

genannten Möglichkeit, dass die Revision zugelassen wird und es in der Folge

zu Einflussmöglichkeiten für den Streitverkündungsempfänger und zu im Folge-

prozess bindenden Feststellungen kommt, greift der Grund für die Hemmung

der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch hier: Einer Partei soll nicht

zugemutet werden, zur Vermeidung der Verjährung gleichzeitig mehrere Pro-

zesse gegen verschiedene in Betracht kommende Gegner führen zu müssen,

von denen sie allenfalls einen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Die

entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass

durch eine Streitverkündung während des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt werden könnte, durch

eine spätere, die erst nach der Zulassung durch das Revisionsgericht erfolgt,

hingegen doch. Dafür, dass ein Gläubiger, der früher Maßnahmen gegen die

drohende Verjährung seines Anspruchs ergreift, schlechter gestellt sein kann

als wenn er sich erst später dazu entschließt, ist ein sachlicher Grund nicht er-

sichtlich.

IV.

19

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben, soweit es die

Klage gegen den Beklagten zu 2 betrifft. Es ist in diesem Umfang aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der

gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche bisher keine ausrei-

chenden Feststellungen getroffen hat, ist die Sache insoweit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 7 O 5/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-21 U 91/07 -