BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZB 236/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 220, 250, 290
Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht ver-
pflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Rest-
schuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen
Insolvenzstraftaten darzulegen ist.
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07 - LG Potsdam AG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
18.469 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Eigenantrag vom 6. Februar 2004, mit dem auch Restschuldbefrei-
ung beantragt wurde, eröffnete das Insolvenzgericht am 5. April 2004 das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 18. September 2006
legte der Schuldner einen Insolvenzplan vor, welcher in einer überarbeiteten
Fassung vom Insolvenzgericht zugelassen wurde. Im Erörterungs- und Ab-
stimmungstermin vom 9. Mai 2007 erfolgte eine Abstimmung in drei Gruppen.
Es wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Plans erreicht. Der
weitere Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Beteiligter) widersprach im Termin der
möglichen Planbestätigung und beantragte, die Bestätigung des Insolvenzplans
zu versagen. Er machte geltend, er sei bei Ausführung des Insolvenzplans wirt-
schaftlich benachteiligt. Im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens sei
dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er sodann we-
gen seiner Insolvenzforderungen weiterhin vollstrecken könne. Eine Schlech-
terstellung folge in Anbetracht zu erwartender Steuererstattungsansprüche des
Schuldners auch aus dem Fehlen eines Aufrechnungsvorbehaltes im Insol-
venzplan. Schließlich folge die Benachteiligung auch aus der Bevorzugung der
Gruppe der Kleingläubiger.
Das Amtsgericht hat den Plan nicht bestätigt. Auf die sofortige Be-
schwerde des Schuldners hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen,
die Bestätigung nicht aus den Gründen des Antrags des Beteiligten zu versa-
gen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Er-
folg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insol-
venzplans könne nicht gemäß § 251 Abs. 1 InsO aus den von dem Beteiligten
vorgebrachten Gründen versagt werden, weil diese nicht den Anforderungen
des § 251 Abs. 2 InsO genügten.
Soweit der Beteiligte darauf abstelle, dass er gegenüber den Kleingläubi-
gern benachteiligt werde, sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Durchführung des
Plans weniger zugewiesen würde als bei der gesetzlichen Abwicklung des In-
solvenzverfahrens. Denn bei Fortführung des Insolvenzverfahrens stünden
10.000 € aus dem Freundes- und Familienkreis des Schuldners nicht zur Vertei-
lung zur Verfügung, so dass der Beteiligte aus der vorhandenen Masse von
3.318,55 € lediglich 46,62 € erhalte, während er nach dem Insolvenzplan
159,76 € erhalten solle. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass
Gewinne des Schuldners aus seinem Geschäftsbetrieb zur Masse gezogen
werden könnten. Die dem Schuldner nach Abzug seiner Aufwendungen verblei-
benden Überschüsse seien nicht pfändbar, da dieser einen Antrag nach § 850i
Abs. 1 ZPO stellen könne. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung sei auch nicht
im Hinblick auf den Verlust der Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Steuer-
erstattungsansprüchen des Schuldners ersichtlich, denn der Beteiligte habe
solche Erstattungsansprüche nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage,
ob dem Schuldner auf einen Antrag hin die Restschuldbefreiung zu versagen
gewesen wäre, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte da-
nach die zur Tabelle festgestellten Forderungen durchsetzen könne.
2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde:
a) Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Insolvenzmasse von ledig-
lich 3.318,55 € ausgegangen. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts habe der Schuldner vom Januar 2005 bis Juni 2006 Umsatzerlöse in Hö-
he von 709.652,47 € erzielt, darüber hinaus für die Umsatzsteuer 2006 Umsät-
ze von 610.984 € erklärt. Die Umsätze des Schuldners hätten sich ständig er-
höht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehörten die Einkünf-
te aus selbständiger Tätigkeit in vollem Umfang zur Masse, nicht nur in Höhe
des Gewinns.
Einen unpfändbaren Anteil in Höhe notwendiger beruflicher Ausgaben
gebe es nicht. Der Schuldner könne allenfalls einen Antrag nach § 850i ZPO
stellen, was das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt habe. Nur dann
könnten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts auch Werbungskosten
analog § 850a Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen aber
der Schuldner zu beweisen habe. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen,
gehöre der gesamte Umsatzerlös zur Masse, die damit weitaus größer sei als
vom Landgericht angenommen. Deshalb sei auch die auf den Beteiligten entfal-
lende Quote weit höher als nach dem Insolvenzplan.
b) Darüber hinaus verkenne das Beschwerdegericht, dass der Beteiligte
durch den Insolvenzplan insoweit schlechter gestellt werde, als er nicht mehr
gegen künftige Steuererstattungsansprüche aufrechnen könne. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts habe er das künftige Entstehen von Steuererstat-
tungsansprüchen hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem entspreche es der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schuldner, der sein Einzelunternehmen
fortführe, zukünftig von Zeit zu Zeit Umsatzsteuererstattungsansprüche besitze.
c) Schließlich weiche das Beschwerdegericht von einer Entscheidung
des Landgerichts Berlin (ZIP 2008, 324) ab. Danach sei dem Insolvenzplan die
Bestätigung zu versagen, wenn die Vorschriften über seinen Inhalt nicht ein-
gehalten worden seien, ohne dass es darauf ankäme, ob der Gläubiger ohne
die Durchführung des Insolvenzplans mehr erhalten würde. In dem Insolvenz-
plan habe der Schuldner etwaige Versagungsgründe nach § 290 InsO zu be-
nennen. Der Schuldner habe aber den vorliegenden Versagungsgrund nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dargelegt, der sich daraus ergebe, dass er durch
Fehlangaben in steuerlichen Erhebungsverfahren Vorteile erlangt habe.
3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf
Antrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den
Insolvenzplan schlechter gestellt würde als er ohne den Plan stünde. Zu ver-
gleichen sind also die Position des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzver-
fahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des
Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaft-
liche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll
jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenz-
verfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legiti-
mation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermö-
genswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu § 298 RegE;
BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZIP 2007, 923 Rn. 7).
Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insolvenz-
plans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines
wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzung soll das In-
solvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen
gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt. Geht es - wie hier - um eine
Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte,
nicht nur abstrakt möglich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahr-
scheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung. Der Gläubiger muss also Tat-
sachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende
Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt.
Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten und
glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (BGH,
Beschl. v. 29. März 2007 aaO S. 924 Rn. 10).
Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der
Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist im
Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen
kann, unstatthaft (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007,
442, 443 Rn. 14).
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage, was bei Durchführung des
regulären Insolvenzverfahrens an die Gläubiger zu verteilen ist, zutreffend dar-
auf abgestellt, welchen Gewinn der Schuldner mit seinem Unternehmen erwirt-
schaftet und ob dieser Betrag - gegebenenfalls auf Antrag - dem Schuldner für
seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Angehörigen zu belassen ist.
aa) Das vom Schuldner betriebene gewerbliche Unternehmen ist nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter fortgeführt worden.
Auf ihn ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des
Schuldners übergegangen. Dementsprechend hat der Verwalter sämtliche For-
derungen des Unternehmens zur Masse zu ziehen und die nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens neu entstandenen Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu
begleichen. Zu einer Mehrung der Masse kommt es demgemäß nur, wenn sich
nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein Überschuss ergibt (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV).
Bei der Prognose, ob der Rechtsbeschwerdeführer bei der Fortsetzung
des Insolvenzverfahrens günstiger steht als bei der Durchführung des Insol-
venzplans, kann demgemäß nur der zu erwartende Gewinn zugrunde gelegt
werden. Zur Verteilung an die Gläubiger kommen, anders als die Rechtsbe-
schwerde meint, nicht sämtliche erzielte Einnahmen des Unternehmens ohne
Berücksichtigung der zur Fortführung erforderlichen Ausgaben. Dass es im Inte-
resse der Insolvenzzwecke günstiger und im Rahmen des Insolvenzverfahrens
zu erwarten wäre, dass das Unternehmen des Schuldners insgesamt veräußert
oder seine Bestandteile verwertet werden und dadurch die Masse erhöht wird,
macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
bb) Soweit das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm vorzuneh-
menden Prognose angenommen hat, dass der zu erwartende geringe Gewinn
dem Schuldner als Unterhalt zu belassen ist, ist auch dies nicht zu beanstan-
den. Der Schuldner arbeitet weiterhin im Unternehmen mit. Würde das Insol-
venzverfahren fortgeführt, wäre er hierzu jedoch nicht verpflichtet, weil die Ar-
beitskraft des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt (BGH, Urt. v. 26. Juni
2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1436 Rn. 29; vgl. auch BGH, Beschl. v.
18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8).
Deshalb liegt es nahe, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner für
die Arbeitsleistung eine Vergütung gewährt, die, wenn sie sich im Rahmen der
Pfändungsfreigrenzen hält, nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Beschl.
v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 4 f; v. 27. Juli 2006
- IX ZB 126/05 Rn. 4).
Daneben kann dem Schuldner unabhängig von seiner Arbeitsleistung
gemäß § 100 InsO Unterhalt gewährt werden.
Arbeitet der Schuldner weiter, kommt bei einem Selbständigen in Be-
tracht, § 850i ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden (BGH,
Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173; v. 5. April 2006
- IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3). Dies gilt auch für die weitere Mitarbeit des
Schuldners in seinem gewerblichen Unternehmen.
Dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Prognose davon ausge-
gangen ist, der Schuldner werde einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag
stellen, ist nicht zu beanstanden.
b) Würde das Insolvenzverfahren fortgeführt und dem Schuldner Rest-
schuldbefreiung angekündigt, könnte der Rechtsbeschwerdeführer in der Wohl-
verhaltensperiode gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners aufrech-
nen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO S. 924 Rn. 8
m.w.N.).
Das Landgericht hat jedoch das Entstehen derartiger Steuererstattungs-
ansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Diese tatrichterliche Würdi-
gung ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Der Rechtsbeschwerde-
führer setzt dem lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne Rechtsfehler
des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Der Umstand, dass sich für die Monate
September und Oktober 2005 ein Erstattungsanspruch zugunsten des Schuld-
ners ergab, macht
für die Zukunft Steuererstattungsansprüche nicht
überwiegend wahrscheinlich. Dass der Schuldner nach dem Oktober 2005 sei-
ne Voranmeldungen und seine Buchführung bewusst manipuliert habe, um
Steuererstattungsansprüche zu vermeiden, wird vom Beteiligten lediglich be-
hauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
c) Der Schuldner musste im Insolvenzplan nicht im Einzelnen die Gründe
darlegen, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung be-
antragen könnte. Deshalb war dem Insolvenzplan nicht nach § 250 Nr. 1 InsO
von Amts wegen die Bestätigung zu versagen.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 (ZIP
2008, 324), auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskräftige
Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297
InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ob dieser Ent-
scheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Beurteilung. Für die Pflicht
zur Aufnahme derartiger Verurteilungen in den darstellenden Teil des Insol-
venzplans wird angeführt, dass für die Zustimmung zur Fortführung des Unter-
nehmens des Schuldners von Bedeutung ist, ob sich dieser wegen Insolvenz-
straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB strafbar gemacht hat, und dass das ge-
richtliche Vergleichsverfahren und der Zwangsvergleich im Konkurs in diesen
Fällen nach § 17 Nr. 3, § 79 Nr. 2 VerglO, § 175 Nr. 2, 3 KO ausgeschlossen
waren, (vgl. MünchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl. § 220 Rn. 9; Otte in Kübler/
Prütting/Bork, InsO § 220 Rn. 12, der diese Angaben für fakultativ hält;
Uhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. § 220 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl.
§ 220 Rn. 6, der sie für empfehlenswert erachtet; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 220
Rn. 41 ff).
In der von der Rechtsbeschwerde geforderten Allgemeinheit und im Hin-
blick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, den der Rechtsbe-
schwerdeführer geltend macht, ist eine derartige Notwendigkeit jedenfalls nicht
gegeben. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenz-
plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-
halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan
und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dies führt nicht dazu,
dass Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht wer-
den könnten und deren Voraussetzungen von diesen gemäß § 251 Abs. 2,
§ 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden
müssten, vom Schuldner im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans umgekehrt
den Gläubigern dargelegt werden müssen. Dies stünde mit der hier gegebenen
gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Wird
der Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter vorgelegt, müsste dieser zudem von
Amts wegen die Versagungsgründe ermitteln. Auch dies stünde mit der gesetz-
lichen Aufgabenverteilung sowie der dargelegten Darlegungs- und Beweislast
nicht in Einklang.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.07.2007 - 35 IN 147/04 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 T 567/07 -