BGH Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 207/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Januar 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 41
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit ver-
kündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Beru-
fungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beauftragten den Beklagten am 15. Juli 1991 mit der Errich-
tung eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Mit der im Februar 1997 erhobenen
Klage verlangen sie Schadensersatz wegen Mängeln der Leistung des Beklag-
ten. Diese stützen sie auf das Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens,
in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige S. Baumängel festgestellt und
diese bewertet hat. Die Kläger haben Schadensersatzansprüche sowie Minde-
rung in Höhe von 249.016,66 DM geltend gemacht und einen Teil des Werk-
lohns einbehalten. Sie haben die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten
kein weiterer Werklohn zusteht. Der Beklagte hat dem Sachverständigen S. mit
Schriftsatz vom 31. Juli 1997 den Streit verkündet. Der Sachverständige ist dem
Rechtsstreit auf Seiten der Kläger im September 1997 beigetreten. Der Beklag-
te hat ihn mit Schriftsatz vom 31. Juli 1997 und mit Schriftsatz vom 21. Juni
1999 ohne Erfolg als befangen abgelehnt. Die Befangenheitsgesuche waren im
Wesentlichen darauf gestützt, der Sachverständige habe bei der Begutachtung
seine Pflichten grob verletzt.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger
165.442,92 DM zu zahlen, und festgestellt, dass dem Beklagten kein Werk-
lohnanspruch mehr zusteht. Es hat auch festgestellt, dass der Beklagte den
Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesen wegen der nicht
standsicheren Dachkonstruktion an dem Wohnhaus entstanden ist oder noch
entstehen wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide
Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben ihren Klageantrag in der Beru-
fung um Zahlung von 51.226,65 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat das
Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet
sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre zwei-
tinstanzlichen Anträge weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Rechtsstreit sei unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das erstin-
stanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leide. Dieser sei darin
zu sehen, dass das Verfahren nach dem Beitritt des Sachverständigen S. als
Streithelfer der Kläger unter dessen weiterer Beteiligung als Sachverständiger
fortgesetzt worden sei und dass mit dessen sachverständiger Beratung das an-
gefochtene Urteil ergangen sei. Denn seit seinem Beitritt sei der Sachverstän-
dige entsprechend der für Richter geltenden Bestimmung des § 41 ZPO kraft
Gesetzes von einer weiteren Mitwirkung ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, dass das Urteil des Land-
gerichts auch insoweit an einem erheblichen Mangel leide, als es nicht hinrei-
chend nachvollziehbar erkennen lasse, woraus sich der zugesprochene Ge-
samtbetrag im Einzelnen ergebe.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat
die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 539 ZPO a.F. an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, das Verfahren des Land-
gerichts leide deshalb unter einem wesentlichen Mangel, weil der Sachverstän-
dige S. nach dem Beitritt auf der Seite der Kläger mitgewirkt habe. Der Sach-
verständige sei kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Wie das Berufungsgericht als Beschwerdegericht in demselben Verfah-
ren vor dem Urteil des Einzelrichters richtig entschieden hat, ist der Beitritt des
Sachverständigen auf der Seite der Kläger kein gesetzlicher Ausschließungs-
grund. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Streitver-
kündung gegenüber dem Sachverständigen S. und dessen Beitritt (vgl. dazu
Böckermann, MDR 2002, 1349). Darauf kommt es jedoch nicht an. Jedenfalls
ist der Sachverständige durch den Beitritt nicht nach § 41 ZPO ausgeschlossen
(RG JR Rspr. Nr. 1265; Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 406 Rdn. 3; Münch-
KommZPO-Damrau, 2. Aufl., § 406 Rdn. 2). Diese Regelung betrifft den Aus-
schluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes. Eine vergleichbare
Regelung für den Ausschluss eines Sachverständigen von der Ausübung der
Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen enthält das Gesetz nicht.
Der Sachverständige kann nach § 406 Abs. 1 ZPO wegen der Gründe,
die den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes vorse-
hen, abgelehnt werden. Das folgt daraus, dass ein Sachverständiger aus den-
selben Gründen - sieht man von den in § 41 Nr. 5 ZPO benannten Gründen ab -
abgelehnt werden kann, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die
Gründe für den Ausschluss vom Richteramt sind gleichzeitig Gründe, den Rich-
ter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, § 42 Abs. 1 ZPO.
Ausweislich der Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschwerdever-
fahren über das Ablehnungsgesuch hat der Beklagte den Sachverständigen S.
nicht wegen des Beitritts auf der Seite der Kläger abgelehnt. Dieser Ableh-
nungsgrund könnte, so er überhaupt bestünde, auch nicht mehr geltend ge-
macht werden, § 43 Abs. 2 ZPO. Dann ist es nicht mehr möglich, die Hinzuzie-
hung des Sachverständigen als Verfahrensfehler zu rügen oder zu behandeln
(vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57, BGHZ 28, 303, 305 f.).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht einen wesentlichen Verfahrensfeh-
ler darin gesehen hat, dass das landgerichtliche Urteil nicht hinreichend nach-
vollziehbar erkennen lasse, wie sich der zugesprochene Gesamtbetrag im Ein-
zelnen ergebe, kann dahin stehen. Darauf hat das Berufungsgericht die Aufhe-
bung und Zurückverweisung nicht gestützt.
3. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft nicht damit auseinan-
dergesetzt, ob es in der Sache selbst entscheiden sollte. Die Entscheidung zwi-
schen der Zurückverweisung nach § 539 ZPO a.F. und der eigenen Sachent-
scheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO a.F. steht in dessen
pflichtgemäßem Ermessen. Wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurück-
verweisung nach § 539 ZPO a.F. entscheidet, muss es zur Ausübung des ihm
eingeräumten Ermessens die maßgeblichen Gesichtspunkte erwägen und er-
kennen lassen, dass es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und
einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO a.F. gesehen hat (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 87/55, BGHZ 23, 36, 50; Urteil vom 30.
März 2001 - V ZR 461/99, NJW 2001, 2551, 2552; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII
ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1613 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790).
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Der Senat macht von
der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Beru-
fungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht gehalten ist,
selbst abschließend zu entscheiden. Eine erneute Aufhebung und Zurückver-
weisung an das Landgericht, etwa weil die Gesamtsumme in dessen Urteil nicht
nachvollziehbar dargestellt ist, wäre verfahrensfehlerhaft. Sie würde zu einer
weiteren, nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des gesamten Verfahrens
führen. Bei seiner Entscheidung, ob es von einer Zurückverweisung nach § 540
ZPO a.F. absieht, muss das Berufungsgericht auf die berechtigten Interessen
der Parteien Rücksicht nehmen. Dabei muss es vor allem auch das Interesse
der klagenden Partei im Auge behalten, in einer angemessenen Zeit einen voll-
streckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten. (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1613 = NZBau
2004, 613 = ZfBR 2004, 790; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03,
BauR 2005, 590 = NZBau 2005, 224 = ZfBR 2005, 358; Urteil vom 10. März
2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = NZBau 2005, 397 = ZfBR 2005, 460).
Das Verfahren ist nunmehr über acht Jahre anhängig. Die Verzögerung ist auch
darauf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht erst nach ca. zwei Jahren
einen Termin durchgeführt hat und, nachdem es zwischenzeitlich eine Beweis-
erhebung durch den Sachverständigen S. angeordnet hatte, erst nach einem
weiteren halben Jahr zu der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen-
den, überraschenden Auffassung kam. Den Parteien ist jegliche weitere Verzö-
gerung durch eine erneute Zurückverweisung nicht zuzumuten. Sie haben ei-
nen Anspruch darauf, dass das Berufungsgericht die Sache nunmehr fördert
und selbst entscheidet. Ein schützenswertes Interesse einer Partei, das Verfah-
ren beim Landgericht fortzusetzen, ist nicht erkennbar.
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2001 - 7 O 257/97 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2004 - 1 U 78/01 -