BGH Urteil vom 09.03.2006 – III ZR 143/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Erstei-
gerer im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Amtsgericht Köln beauftragte in einem Zwangsversteigerungsverfah-
ren, betreffend das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln,
H. 16, den Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskam-
mer zu Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der Ver-
kehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom
5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000 €; in dieser Höhe wur-
de der Wert vom Gericht festgesetzt.
Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger Meistbie-
tende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für den zu zahlenden Be-
trag von 555.000 € zugeschlagen.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der Wertermittlung
Fehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig übersehen habe, dass das Grund-
stück nur über sechs (statt acht) Stellplätze verfüge und dass ein Teil des
Grundstücks mit einem Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei
Offenlegung dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren
Betrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des Differenz-
betrages, den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben, nebst Zinsen in An-
spruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den streitgegen-
ständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 839a BGB in Betracht
gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-
satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a
BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedel-
te Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ge-
schaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002), die in ihrem Anwendungs-
bereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren
Einzelheiten Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE
2005 - 2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Ge-
richt ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-
richtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem
Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf
diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Ge-
schehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrich-
tige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbei-
führt (Wagner/Thole VersR 2004, 275, 278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7).
2.
Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die
Kläger als Meistbietende hier "Verfahrensbeteiligte" im Sinne des § 839a BGB
gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR
312/03 = VersR 2003, 1049, 1050). Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG
am Verfahren förmlich Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den
Beteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine formalisierte, streng pro-
zessrechtliche Betrachtung hinaus zu erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24).
a) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung
kann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von der Recht-
sprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im Rahmen der bei der
gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten der Kreis der
geschützten "Dritten" im Sinne der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
zu bestimmen ist. Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden,
dass diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein können.
Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in
erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die
Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts gewährleisten soll.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des Ersteigerers
geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern
durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten.
Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche
zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Gericht bei der
Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots
bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist (Senatsurteil vom 6. Februar
2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536 m.w.N.).
b) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht mit
der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses übertragen, die sich
- anders als hier, wo es um die Haftung eines privaten Grundstückssachver-
ständigen geht - nicht nach § 839a BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsät-
zen richtet. Der Senat hat dazu entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie
die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflich-
ten auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachteraus-
schusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 aaO). Der Senat
sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die für die
Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich ge-
schützten Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage heranzu-
ziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverständi-
genhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S. 277 f). Insbeson-
dere begründet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten
Sachverständigen in gleicher Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Erstei-
gerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß
und korrekt verfahren ist.
3.
Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten
beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht, durch den die Kläger
nicht nur das Eigentum an dem Grundstück erworben haben (§ 90 ZVG), son-
dern im Gegenzug mit der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von
555.000 € belastet worden sind.
a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über mehrere Stu-
fen, von denen die jeweils folgende auf der vorangegangenen aufbaut, so kann
haftungsbegründende Entscheidung nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf
der das Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die fol-
gende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung auf der
vorangegangenen Stufe einer selbständigen Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln
unterlegen hatte (Staudinger/Wurm aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wir-
kung des Gutachtens sich nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern
über diese hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des Zu-
schlages beeinflusste.
b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen Fall
des § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe ein falsches Ur-
teil, durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe - liege bei der hier zu beur-
teilenden Konstellation darin, dass das Wertgutachten im Zwangsversteige-
rungsverfahren nicht Grundlage einer staatlichen Zwangsentscheidung sei,
sondern der Betroffene aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche
Entscheidung treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die
Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis eines
- unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe von Nachbesse-
rungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Haftung aber gerade
ausgeschlossen, und zwar mit der Begründung, dass hier "der Nachweis, dass
dieses Gutachten auf die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur
schwer zu erbringen" wäre.
c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar
richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752 S. 28) von der
Ersatzpflicht Fälle anderweitiger Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich,
dass sich die Parteien unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens verglei-
chen. Im Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle
der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder Rechtsmittel-
rücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die Säumnis, zu übertragen
(Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt
jedoch darin, dass die betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechts-
schutzbegehren Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung
verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die Bieter auf
der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück zu ersteigern, im Wett-
bewerb miteinander weiterverfolgen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt,
den Zuschlag auch gegenüber dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber
dem Gläubiger oder dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu
betrachten.
4.
Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige Gut-
achten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung adäquat verursach-
te und in den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallende
Vermögensschaden (Staudinger/Wurm Rn. 25). Der zu leistende Schadenser-
satz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des
Sachverständigen eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert kor-
rekt ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte - entgegen
einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom 6. Februar 2003
(aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hät-
te er das Objekt nicht ersteigert. Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die ein-
zige Möglichkeit der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Geschädig-
ten vom Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter
Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot hätte erstei-
gern können. Den Differenzbetrag kann er als Schadensersatz beanspruchen.
Dies gilt auch dann, wenn das zum Zuge gekommene Meistgebot - wie hier -
unter dem Verkehrswert liegt. Der Umstand, dass der Geschädigte möglicher-
weise eine objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht aus,
dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch geringeren Gebot hätte
zum Zuge kommen können und die Mehraufwendungen damit erspart hätte.
5.
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung
nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstand-
punkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom Beklagten vorgenommene
Wertermittlung überhaupt objektiv unrichtig gewesen ist und ob dem Beklagten
gegebenenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Erforderlichenfalls sind weite-
re Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger das Grundstück zu einem nied-
rigeren Meistgebot ersteigert hätten. Die insoweit im Rahmen des § 287 ZPO
an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger zu stellenden Anforderungen
müssen um so strenger sein, je geringer die Differenz zwischen den vom Sach-
verständigen ermittelten und dem von den Klägern für zutreffend gehaltenen
Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene Meistgebot unter
diesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall - das Meistgebot 100.000 € unter
dem festgesetzten Verkehrswert von 655.000 € und lag weiter - so die Behaup-
tung der Kläger - der wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom
Beklagten ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe
Abweichung überhaupt auf die Höhe der Gebote ausgewirkt hat. Aber auch in-
soweit darf der tatrichterlichen Würdigung nicht vorgegriffen werden.
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 18 O 79/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2005 - 20 U 133/04 -