BGH Urteil vom 20.09.2006 – IV ZR 304/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein _____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
6. Zivilkammer
des
Landgerichts Karlsruhe
vom
5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne An-
wendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente
ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Ja-
nuar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren
habe.
Die am 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am
12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei
Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestellten-
verhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei
der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
Die Beklagte berechnet die dem Kläger seit 12. November 2002 zu
gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente
(§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41
Abs. 5 VBLS. Diese lautet:
“Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerech- net wird, unberücksichtigt bleiben.“
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97
SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinter-
bliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der
Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berech-
tigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für sozia-
le Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt
(§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens
pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresar-
beitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Be-
klagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatsein-
kommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit
in Höhe von
1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier-
seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente
an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von
monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum
Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung
hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen
und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht
worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Be-
denken, wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich
§ 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch
§ 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu
zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungs-
rechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbe-
nen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich
im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten,
nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage-
monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der
Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt.
Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine
grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002
sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41
Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstor-
bene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterblie-
bener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebe-
nenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf
der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ru-
hensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Sat-
zung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklag-
ten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS
ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
1. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privat-
rechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner
Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenver-
sicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitge-
bern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu-
gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abge-
schlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom
11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG
VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig
der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309
BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142,
103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR
2004, 453 unter I 2 a).
b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der In-
haltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12
Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002
wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswe-
gen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßge-
bende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt,
die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl.
BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259
unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-
ter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfä-
hige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche
Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestim-
mungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl.
Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II
1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grund-
gesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. Septem-
ber 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR
1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3
prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und stän-
dig). Das ist hier der Fall.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem
Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97,
109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungs-
rente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehe-
gatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom
überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient wor-
den sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie
der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern
berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3
Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegat-
ten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbe-
nen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG
aaO).
b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zu-
satzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-
Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.)
und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa
ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 -
aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2,
3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bun-
desarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes-
verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner
Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterli-
cher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hin-
terbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom
verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des über-
lebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkom-
mens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung ab-
zuweichen.
a) Dem Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der
vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentie-
rungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen
einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Ein-
künften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu
übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom
30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzver-
sorgung) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versor-
gungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleich-
heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der all-
gemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und
fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine un-
geschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzli-
chen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von
eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwer-
rente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.)
die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der ge-
setzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehal-
ten, weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ru-
hen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung
zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auf-
fassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten
erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so
schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichti-
gung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuel-
len Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen
(BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozi-
alversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige An-
rechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich
aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem
Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September
1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom
5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2)
ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversor-
gung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versor-
gungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung
wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich-
ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter.
In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er
als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue
erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zuge-
sagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungs-
fall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Be-
triebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersver-
sorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass
(BAGE aaO, 352).
Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung
vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des
Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Renten-
versicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leis-
tungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebens-
unterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Ein-
kommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und
damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerf-
GE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288)
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese
- anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privat-
rechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit
wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf
dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bun-
desverfassungsgericht
und
Bundessozialgericht
haben
diesen
Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem ge-
setzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl.
BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,
170).
c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten be-
trieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65
VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrenten-
system gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die
neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten
von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als
Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miter-
dient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Rege-
lung, die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfal-
les dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich da-
her auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich
zureichender Grund nicht finden.
d) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger
auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" un-
angetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkom-
mens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere
Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte.
Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die
absehbare Zukunft nicht zu rechnen.
aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig
ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Be-
trag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die
Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur,
wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 €
nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 €
und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche
Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente
des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS voll-
ständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein mo-
natliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb
der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges
Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt
von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812
S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint
mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung
nicht zumutbar.
bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers
gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag
seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei
985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Ein-
kommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Ein-
kommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers
zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein hö-
heres, nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen
des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge.
Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen
die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger
nicht verwiesen werden.
4. Die Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus
Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegat-
ten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten
Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient
sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres
aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversor-
gung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest
der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März
1985 aaO unter 2).
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Ei-
gentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Se-
nat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist
jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter
4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bis-
herigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ei-
ne Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5
VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -