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BGH Urteil vom 20.09.2006 – IV ZR 304/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: nein _____________________

VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).

BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der

6. Zivilkammer

des

Landgerichts Karlsruhe

vom

5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-

gerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne An-

wendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente

ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Ja-

nuar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren

habe.

3

Die am 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am

12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei

Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestellten-

verhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei

der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.

Die Beklagte berechnet die dem Kläger seit 12. November 2002 zu

gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente

(§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41

Abs. 5 VBLS. Diese lautet:

“Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerech- net wird, unberücksichtigt bleiben.“

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Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97

SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinter-

bliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der

Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berech-

tigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für sozia-

le Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt

(§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens

pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresar-

beitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Be-

klagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatsein-

kommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit

in Höhe von

1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier-

teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin

seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente

an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von

monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum

Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung

hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen

und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht

worden.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Be-

denken, wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich

§ 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch

§ 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu

zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungs-

rechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbe-

nen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich

im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten,

nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage-

monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der

Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt.

Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine

grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002

sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41

Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstor-

bene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterblie-

bener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebe-

nenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf

der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ru-

hensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Sat-

zung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklag-

ten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt

gemacht worden sei.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS

ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwä-

gungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.

1. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privat-

rechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner

Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenver-

sicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitge-

bern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu-

gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abge-

schlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom

11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG

VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig

der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309

BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142,

103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR

2004, 453 unter I 2 a).

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b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der In-

haltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12

Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002

wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswe-

gen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßge-

bende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt,

die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl.

BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259

unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-

ter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfä-

hige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche

Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestim-

mungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl.

Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II

1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grund-

gesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. Septem-

ber 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR

1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3

prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und stän-

dig). Das ist hier der Fall.

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2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem

Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97,

109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungs-

rente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehe-

gatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom

überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient wor-

den sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie

der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern

berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3

Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegat-

ten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG),

dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbe-

nen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG

aaO).

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b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zu-

satzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-

Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.)

und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR

192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa

ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 -

aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2,

3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bun-

desarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes-

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verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner

Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterli-

cher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hin-

terbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom

verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des über-

lebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkom-

mens vollständig aufgezehrt werden dürfen.

3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung ab-

zuweichen.

a) Dem Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der

vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentie-

rungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen

einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Ein-

künften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu

übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom

30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzver-

sorgung) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versor-

gungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleich-

heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der all-

gemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und

fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine un-

geschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).

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b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzli-

chen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von

eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwer-

rente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.)

die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der ge-

setzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehal-

ten, weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ru-

hen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung

zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten

erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht

dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so

schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichti-

gung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuel-

len Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen

(BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozi-

alversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige An-

rechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).

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Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich

aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem

Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September

1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom

5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2)

ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversor-

gung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versor-

gungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung

wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich-

ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der

betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter.

In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er

als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue

erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zuge-

sagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungs-

fall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen

Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Be-

triebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersver-

sorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass

(BAGE aaO, 352).

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Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung

vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des

Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Renten-

versicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leis-

tungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

- §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebens-

unterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Ein-

kommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und

damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerf-

GE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288)

im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese

- anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privat-

rechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit

wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf

dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bun-

desverfassungsgericht

und

Bundessozialgericht

haben

diesen

Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem ge-

setzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl.

BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).

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c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen

Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten be-

trieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65

VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrenten-

system gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die

neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten

von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als

Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miter-

dient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Rege-

lung, die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfal-

les dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich da-

her auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich

zureichender Grund nicht finden.

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d) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger

auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" un-

angetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkom-

mens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere

Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte.

Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die

absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

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aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig

ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Be-

trag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die

Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur,

wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 €

nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 €

und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche

Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente

des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS voll-

ständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein mo-

natliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb

der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges

Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt

von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812

S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint

mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung

nicht zumutbar.

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bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers

gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag

seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei

985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Ein-

kommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Ein-

kommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers

zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein hö-

heres, nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen

des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge.

Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen

die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger

nicht verwiesen werden.

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4. Die Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus

Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegat-

ten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten

Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient

sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres

aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversor-

gung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest

der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März

1985 aaO unter 2).

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Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Ei-

gentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Se-

nat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist

jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter

4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bis-

herigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ei-

ne Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5

VBLS zu gewähren hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -