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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 7/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 2. Dezember 2005 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1
Die Anträge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbe-
freiung sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses
hat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und später
den Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin
gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht
- Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrlässige(r) Verlet-
zung der Auskunftspflichten" versagt. Das Landgericht hat die sofortige Be-
schwerde des Schuldners zurückgewiesen; dieser habe im Sinne des § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-
nissen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-
lässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
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Auf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (§ 575
Abs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. Das Beschwerdege-
richt hat den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtsfehlerfrei be-
jaht.
Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hatte der Schuldner ein Verzeichnis des
vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis) sowie
eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Ver-
mögensübersicht) vorzulegen. In Ziffer X des Vermögensverzeichnisses hat er
das Bestehen von Sicherungsrechten verneint. Dies war unrichtig, weil er in
dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L.
GmbH ein Patent zur Sicherheit übertragen hatte. Ge-
fragt war in Ziffer X des Verzeichnisses allgemein nach Sicherungsrechten; die
Erwähnung etwa der Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen war
ausdrücklich als ein Beispiel gekennzeichnet.
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Das Landgericht ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom
23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt
die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine
die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen
oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder
unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der In-
solvenzgläubiger zu gefährden. So liegt es hier:
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Auch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit
überträgt, verbleibt der Masse ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil
(BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820). Im Übrigen
hat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungsübertragung auflösend be-
dingt ist, einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach dem Erlö-
schen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umständen ist das Verschwei-
gen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
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Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO
S. 1841 f) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollständige Schuld-
nerangaben als unwesentlich angesehen werden können, wenn sie von vorn-
herein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erschei-
nen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei
der Übertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe
von 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor.
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Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in § 296 Abs. 1
Satz 2 InsO geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber
in der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 20.06.2005 - 59 IN 108/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 02.12.2005 - 2 T 364/05 -