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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 154/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof.
Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005
stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbe-
freiung zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegen-
den Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben
ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines Einrichtungsgeschäfts von ihrem
Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme.
2
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. No-
vember 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen gerichte-
te sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
3
Das statthafte (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat kei-
ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger
auswirken (zuletzt BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 7/06, mitgeteilt
bei Ganter, NZI 2007 Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB
248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007,
446, 447; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 129/04, WuM 2007, 469). Es genügt, dass
diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger zu gefährden. Dies hat das Beschwerdegericht nach Würdigung des
zu entscheidenden Einzelfalls zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Bewertung
des Fehlverhaltens der Schuldnerin als vorsätzlich. Ein Zulässigkeitsgrund ist
insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577
Abs. 6 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 29.11.2005 - IK 454/03 -
LG München II, Entscheidung vom 17.07.2007 - 7 T 94/06 -