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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 154/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 154/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof.

Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts München II vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein

Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005

stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbe-

freiung zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegen-

den Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben

ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines Einrichtungsgeschäfts von ihrem

Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme.

2

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. No-

vember 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen gerichte-

te sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das statthafte (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat kei-

ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des

Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger

auswirken (zuletzt BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 7/06, mitgeteilt

bei Ganter, NZI 2007 Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB

248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007,

446, 447; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 129/04, WuM 2007, 469). Es genügt, dass

diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenz-

gläubiger zu gefährden. Dies hat das Beschwerdegericht nach Würdigung des

zu entscheidenden Einzelfalls zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Bewertung

des Fehlverhaltens der Schuldnerin als vorsätzlich. Ein Zulässigkeitsgrund ist

insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577

Abs. 6 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 29.11.2005 - IK 454/03 -

LG München II, Entscheidung vom 17.07.2007 - 7 T 94/06 -