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BGH Urteil vom 09.02.2006 – IX ZR 121/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Februar 2006 Bürk Jusitzhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseiti-

gen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegensei-

tigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage

inkongruent erlangt.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003, dessen

Versäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der

5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im

Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen ei-

nes Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen

abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 €

(812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die wei-

tergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung

bleibt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger

56 % und die Beklagte 44 %.

Der Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin

zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden

sind. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der

Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich bereits im Sommer

1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Juli 1999 traf der Geschäfts-

führer der Beklagten, der die Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktio-

nären eine als "Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch: Verein-

barung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden Gesellschaft 51 %

der Aktien der Schuldnerin übertragen werden sollten. Im Gegenzug sollte er

zur Stützung des Eigenkapitals der Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige

Rücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet:

2

"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1 (= der Geschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte Ge- sellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. AG zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl. Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Über- tragung der Aktien DM 3 Mio. als à conto- Zahlung fällig werden, unter Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren."

3

In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren

im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa 2,5 Mio.

DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und der Geschäftsführer

der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach welcher letzterer unter anderem

ein Sanierungskonzept für die Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte;

die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen.

5

Den Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der Geschäfts-

führer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab.

Am 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin Scha-

densersatzansprüche in Höhe von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin stellte am

6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Dezem-

ber 1999 eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gemäß § 130 InsO die An-

fechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erklärt und Werter-

satz in Höhe von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise die Bezahlung noch of-

fener Rechnungen über Warenlieferungen

in Höhe von

insgesamt

812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor

dem 29. September 1999 sowie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung

bestritten. Hilfsweise hat sie gegenüber der Kaufpreisforderung mit dem am

10. September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch aufge-

rechnet. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung

des Klägers, mit der er einen Wertersatzanspruch in Höhe von 452.100,77 €

(884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen Kaufpreisanspruch geltend gemacht

hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kauf-

preisanspruch in Höhe von 415.194,42 € (812.049, 70 DM) weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten

Ansicht der Beklagten war die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des hilfs-

weise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs zulässig.

1. Der Kläger hat zwei prozessual selbstständige Ansprüche geltend ge-

macht. Der auf §§ 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4,

§ 292 Abs. 1, § 989 BGB gestützte Anspruch auf Wertersatz für die im Zeitraum

25. bis 27. September 1999 gelieferten Waren ist nicht nur betragsmäßig höher

als der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für

die am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm liegt auch ein an-

derer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Rechtsfolgebehauptung des Klägers

setzt insoweit nicht nur den Abschluss der Kaufverträge voraus, sondern zu-

sätzlich die Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des

§ 130 InsO (Abschluss der Verträge in den letzten drei Monaten vor der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie

Kenntnis des Gläubigers davon) und die Voraussetzungen eines Sekundäran-

spruchs (Unmöglichkeit der Rückgewähr). Grundlage des Anspruchs auf Kauf-

preiszahlung ist demgegenüber nur der Abschluss der betreffenden Verträge

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2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf

Zahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung rechtzeitig, nämlich bereits

in der Berufungsbegründung vom 27. September 2002 begründet worden.

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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die

Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des

Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-

fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen

soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger

das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-

cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-

zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-

keit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-

tigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil

aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-

derungen gibt es nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne

Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar

sind. Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zivil-

prozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) ange-

knüpft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollten die Anforderungen an

den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Ge-

setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl.

v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - XII ZB

165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003,

2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen Wortlaut der alten und der

neuen Fassung der Vorschrift über die Berufungsbegründung zum Ausdruck.

§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der

"bestimmten" Bezeichnung der Berufungsgründe.

11

b) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 27. September 2002 ge-

nügte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die Klage im Haupt-

antrag mit der - näher ausgeführten - Begründung abgewiesen, die Vorausset-

zungen einer Anfechtung nach §§ 129 ff InsO, insbesondere des einzig in Be-

tracht kommenden § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, seien nicht erfüllt. Der hilfsweise

geltend gemachte Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die

Aufrechnung sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Aufrech-

nungslage - wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergebe - nicht

anfechtbar geschaffen worden sei. In der Berufungsbegründung hat der Kläger

gerügt, die vom Landgericht zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zitierte Recht-

sprechung sei durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung überholt. Er hat

ausführlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht nach be-

reits zu einem früheren Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Diese Ausführungen

betrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren jedoch - weil das Landgericht

die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht selbstständig, sondern

nur durch Verweisung begründet hatte - auch geeignet, der Abweisung des

Hilfsantrags den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegründung ist außer-

dem die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen auf-

rechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen wollen. Auch diese

Ausführungen konnten sich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen, auf die Frage

also, ob die Aufrechnungslage anfechtbar herbeigeführt worden war.

II.

12

Die Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt be-

gründet: Der Kaufpreisanspruch sei gemäß §§ 389 BGB, 94 InsO durch die von

der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus

abgetretenem Recht des Geschäftsführers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht

durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die Voraus-

setzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfüllt. Die Aufrechnungslage sei

nicht in inkongruenter Weise herbeigeführt worden, weil die Insolvenzschuldne-

rin aufgrund des "Letter of Intent" zum Abschluss der Kaufverträge verpflichtet

gewesen sei. Die Abtretung der Aufwendungsersatzansprüche an die Beklagte

am 10. September 1999 habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt und

deshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1

InsO) geführt.

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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ge-

gen den Kaufpreisanspruch mit Aufwendungsersatzansprüchen aus abgetrete-

nem Recht ihres Geschäftsführers ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1

Nr. 1 InsO unzulässig.

14

1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung ausgeschlossen,

wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare

Rechtshandlung erlangt hat. Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstel-

lung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und

die spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die un-

ter den in §§ 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden

kann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob die Begründung der Aufrech-

nungslage zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung führt, rich-

tet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob

der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, wel-

che die Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war

(BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR

28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des § 131 InsO bezeichnet jede

Rechtshandlung als inkongruent, die dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung

gewährt, auf die er keinen Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer

Aufrechnungslage inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus

dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechts-

verhältnis ergibt.

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2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die

Kaufpreisforderungen aufrechnen möchte, stammt aus einer Vereinbarung zwi-

schen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Schuldnerin vom

8./9. September 1999. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachver-

halt hat die Beklagte ihn am 10. September 1999 im Wege der Abtretung er-

worben. Die Aufrechnungslage ist später durch den Abschluss der Kaufverträge

vom 27. September 1999 über Waren im Wert von insgesamt 812.049,70 DM

entstanden. Anspruch auf diese Art der Erfüllung des Aufwendungsersatzan-

spruchs aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers hatte die Beklagte

nicht. Ein derartiger Anspruch folgte insbesondere nicht aus der als "Letter of

Intent" bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Ge-

schäftsführer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das Berufungsgericht

angenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des Geschäftsführers der Be-

klagten oder der Beklagten selbst begründet haben, von der Schuldnerin Waren

in einer Größenordnung von 5 Mio. DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch

eine Verpflichtung der Schuldnerin, die entsprechenden Verträge zu schließen.

Die Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden Be-

stellungen der Beklagten nicht zurückweisen; sie war vielmehr zum Abschluss

der entsprechenden Verträge verpflichtet. Eine die Aufrechnungsbefugnis be-

gründende Verknüpfung zwischen der Forderung aus den Kaufverträgen und

dem Anspruch des Geschäftsführers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war

jedoch in der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten

vor Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die durch

den späteren Abschluss der Kaufverträge bewirkte Deckung des Anspruchs war

deshalb inkongruent.

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3. Die übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129,

131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die Aufrechnungslage bedeutete

eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Sie ermöglichte eine vollständige

Befriedigung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls

zur Tabelle angemeldet und nur in Höhe der Quote befriedigt worden wäre. Der

den Insolvenzgläubigern dadurch entstandene Nachteil liegt regelmäßig in der

Differenz zwischen der bloßen Quote und dem Nennwert des Kaufpreisan-

spruchs, um die sich die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung

stehende Masse verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober

2003, aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1713).

Dass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten eines Bankenpools

vorgelegen haben soll, ändert im Ergebnis nichts. Eine Sicherungsabtretung

begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgeson-

derte Befriedigung, während der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forde-

rung berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeiträge hat (§ 166 Abs. 2

Satz 1, § 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende selbstständige, von der In-

solvenzordnung geschützte Vermögenswert ist durch die Schaffung der Auf-

rechnungslage verloren gegangen (vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrech-

nungslage ist schließlich erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enthält der An-

fechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.

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Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

III.

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1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage

ist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderun-

gen, die ohne die Anfechtung durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen

fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gläubi-

ger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden

(BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v. 2. Juni

2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573,

1574).

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2. Der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung des

restlichen Kaufpreises in Höhe von 415.194,42 € (812.049,70 DM) steht nach

Grund und Höhe fest. Das Landgericht hat die Klage insoweit allein wegen der

(Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der Kläger hat Berufung gegen dieses

Urteil eingelegt. Wegen des Verbotes einer reformatio in peius war dem Beru-

fungsgericht die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ

109, 179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 3547/01 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 U 116/02 -