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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VIII ZB 101/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober

2005 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-

lich der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 123.703,78 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Juli 2005, das dem Kläger am

22. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Eine Rechtsanwalts-

fachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die an

das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift des Klägers vom

22. August 2005 am selben Tag per Telefax versandt, dabei jedoch irrtümlich

die Telefaxnummer des Amtsgerichts Koblenz verwendet. Die vom Amtsgericht

weitergeleitete Telekopie und das Original des Berufungsschriftsatzes sind am

23. August 2005 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dies ist dem

Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2005 mitgeteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2005, der beim Oberlandesgericht am selben

Tag eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil

eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzu-

lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

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II.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift

nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der

Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzu-

weisen, weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevoll-

mächtigten versäumt worden sei. Es liege ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor, da

dieser keine ausreichende Anweisung zur sicheren Übermittlung von Telefaxen

an sein Büropersonal erteilt habe. Die jeweiligen Bürokräfte seien unter ande-

rem befugt, die Telefaxnummern aus dem System "klickTel" herauszusuchen.

Dieses System stelle erkennbar nicht so eindeutige Angaben her, dass eine

normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei

zu arbeiten. So weise der vorgelegte Ausdruck unter der Rubrik "Justizbehör-

den - Amtsgericht Landgericht Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht" eine Viel-

zahl von Telefaxnummern aus, ohne dass eine Zuordnung zu der gewünschten

Dienststelle unproblematisch möglich wäre. Der vom Kläger vorgelegte Aus-

druck aus dem Telefonverzeichnis der Deutschen Telekom "Das Örtliche", an-

hand dessen das Büropersonal die ermittelte Telefonnummer zu überprüfen

habe, weise unter "Justizbehörden" gar keine Telefaxnummer des Oberlandes-

gerichts aus. Die Arbeitsanweisung, die benötigten Telefaxnummern - unter

anderem - aus dem System "klickTel" herauszusuchen, sei daher fehlerhaft.

Jedenfalls hätte die Arbeitsanweisung bei Verwendung derart unklarer Telefon-

verzeichnisse privater Anbieter dahin lauten müssen, dass eine Abgleichung

anhand amtlicher Verzeichnisse zu erfolgen habe.

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Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht,

es gebe darüber hinaus die Anweisung, nach Durchführung des Sendevor-

gangs das Sendeprotokoll noch einmal sowohl anhand der Angaben in "klick-

Tel" als auch des aktuellen Telefonbuchs der Telekom zu überprüfen. Aus dem

vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich

bei der gewählten Nummer um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts

Koblenz gehandelt habe. Wenn die Bürokraft berechtigt gewesen sei, das un-

übersichtliche Verzeichnis "klickTel" zu verwenden, so hätte die Arbeitsanwei-

sung bezüglich der Überprüfung des Sendevorgangs jedenfalls dahin lauten

müssen, dass der Empfänger des Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar

sein müssen. Gegebenenfalls hätte daher eine fernmündliche Rückfrage bei

dem Berufungsgericht erfolgen müssen.

III.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg; sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungs-

frist.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2,

2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-

ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Kläger die

gemäß § 517 ZPO am 22. August 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt,

weil seine Berufungsschrift erst am 23. August 2005 beim Berufungsgericht

eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag gemäß

§§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungs-

frist nicht auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-

schulden seines Prozessbevollmächtigten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwer-

de, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt und das Vorbringen des Klägers zur

Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gewürdigt hat.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsan-

walt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze

per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicher-

zustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet

wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373, un-

ter II 1; Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, unter

II 2, jeweils m.w.Nachw.). Hierzu gehört bei der erforderlichen Ausgangskontrol-

le in der Regel auch, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand des

zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses

zu überprüfen ist, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits

Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schrift-

satz aufdecken zu können (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO).

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b) Diesen Anforderungen genügen die zur Begründung des Wiederein-

setzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen des Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers. Durch sie war von Seiten des Rechtsan-

walts in ausreichendem Maße sichergestellt, dass der Berufungsschriftsatz an

die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz versendet werden würde.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass die Büroangestellten

befugt seien, Telefaxnummern aus dem Verzeichnis "klickTel" herauszusuchen,

obwohl dieses erkennbar nicht so eindeutige Angaben herstelle, dass eine

normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei

zu arbeiten.

10

Hierbei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, dass

der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen und glaubhaft gemacht

hat, das von ihm dargelegte Verfahren - einschließlich der Verwendung des

Telefonverzeichnisses "klickTel" - habe sich in den letzten Jahren beanstan-

dungsfrei bewährt, wobei in seiner Kanzlei jährlich etwa 60.000 Gerichtsverfah-

ren betrieben würden; dies steht der Annahme des Berufungsgerichts entge-

gen, das verwendete Telefonverzeichnis sei erkennbar nicht für eine fehlerfreie

Benutzung durch das Büropersonal geeignet gewesen. Zum anderen bestand

darüber hinaus die Anweisung, die im Verzeichnis "klickTel" ermittelte Empfän-

gernummer anhand des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom "Das

Örtliche" zu überprüfen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hätte das

Berufungsgericht diese zusätzliche Vorkehrung nicht ohne vorherige Erteilung

eines Hinweises (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Begründung als unzurei-

chend ansehen dürfen, der vom Kläger vorgelegte Ausdruck weise unter der

Eintragung "Justizbehörden" keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts

Koblenz aus. Dieser Auszug aus dem Telefonverzeichnis "Das Örtliche" war

erkennbar unvollständig; dies ergibt sich aus der Übersichtszeile, in der es un-

ter anderem heißt: "Treffer gesamt: 28; Seite 1 von 2 (Treffer 1…20)". Wie die

Rechtsbeschwerde unter Vorlage eines vollständigen Ausdrucks aufzeigt, ent-

hält auch das Telefonverzeichnis "Das Örtliche" eine Telefaxnummer des Ober-

landesgerichts.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbe-

vollmächtigte des Klägers im vorliegenden Fall auch weder verpflichtet, das Bü-

ropersonal zu einer Abgleichung der Empfängernummer anhand "amtlicher"

Verzeichnisse anzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - IV ZB

14/96, NJW-RR 1997, 952; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03, NJW

2004, 2830; Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO), noch bedurfte es zur Überprü-

fung des Sendevorgangs einer Anweisung dahin, dass der Empfänger des

Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar sein und anderenfalls eine fernmünd-

liche Rückfrage bei dem Berufungsgericht hätte erfolgen müssen. Vielmehr wa-

ren die organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fehler bei der Ermitt-

lung der Empfängernummer aufzudecken. Dass die Berufungsschrift im konkre-

ten Fall gleichwohl an ein unzuständiges Gericht versandt worden ist, beruht

nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Begründung des Wiederein-

setzungsantrags auf einem Versehen der Büroangestellten, das für den Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers nicht vorhersehbar war und dem Kläger nicht

gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 1 O 373/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 10 U 1248/05 -