BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VIII ZB 101/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober
2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-
lich der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 123.703,78 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Juli 2005, das dem Kläger am
22. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Eine Rechtsanwalts-
fachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die an
das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift des Klägers vom
22. August 2005 am selben Tag per Telefax versandt, dabei jedoch irrtümlich
die Telefaxnummer des Amtsgerichts Koblenz verwendet. Die vom Amtsgericht
weitergeleitete Telekopie und das Original des Berufungsschriftsatzes sind am
23. August 2005 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dies ist dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2005 mitgeteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2005, der beim Oberlandesgericht am selben
Tag eingegangen ist, hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzu-
lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift
nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der
Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzu-
weisen, weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevoll-
mächtigten versäumt worden sei. Es liege ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2
ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor, da
dieser keine ausreichende Anweisung zur sicheren Übermittlung von Telefaxen
an sein Büropersonal erteilt habe. Die jeweiligen Bürokräfte seien unter ande-
rem befugt, die Telefaxnummern aus dem System "klickTel" herauszusuchen.
Dieses System stelle erkennbar nicht so eindeutige Angaben her, dass eine
normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei
zu arbeiten. So weise der vorgelegte Ausdruck unter der Rubrik "Justizbehör-
den - Amtsgericht Landgericht Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht" eine Viel-
zahl von Telefaxnummern aus, ohne dass eine Zuordnung zu der gewünschten
Dienststelle unproblematisch möglich wäre. Der vom Kläger vorgelegte Aus-
druck aus dem Telefonverzeichnis der Deutschen Telekom "Das Örtliche", an-
hand dessen das Büropersonal die ermittelte Telefonnummer zu überprüfen
habe, weise unter "Justizbehörden" gar keine Telefaxnummer des Oberlandes-
gerichts aus. Die Arbeitsanweisung, die benötigten Telefaxnummern - unter
anderem - aus dem System "klickTel" herauszusuchen, sei daher fehlerhaft.
Jedenfalls hätte die Arbeitsanweisung bei Verwendung derart unklarer Telefon-
verzeichnisse privater Anbieter dahin lauten müssen, dass eine Abgleichung
anhand amtlicher Verzeichnisse zu erfolgen habe.
Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht,
es gebe darüber hinaus die Anweisung, nach Durchführung des Sendevor-
gangs das Sendeprotokoll noch einmal sowohl anhand der Angaben in "klick-
Tel" als auch des aktuellen Telefonbuchs der Telekom zu überprüfen. Aus dem
vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich
bei der gewählten Nummer um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts
Koblenz gehandelt habe. Wenn die Bürokraft berechtigt gewesen sei, das un-
übersichtliche Verzeichnis "klickTel" zu verwenden, so hätte die Arbeitsanwei-
sung bezüglich der Überprüfung des Sendevorgangs jedenfalls dahin lauten
müssen, dass der Empfänger des Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar
sein müssen. Gegebenenfalls hätte daher eine fernmündliche Rückfrage bei
dem Berufungsgericht erfolgen müssen.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg; sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungs-
frist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2,
2. Alt. ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Kläger die
gemäß § 517 ZPO am 22. August 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt,
weil seine Berufungsschrift erst am 23. August 2005 beim Berufungsgericht
eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag gemäß
§§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungs-
frist nicht auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-
schulden seines Prozessbevollmächtigten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwer-
de, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt und das Vorbringen des Klägers zur
Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gewürdigt hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsan-
walt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze
per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicher-
zustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet
wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373, un-
ter II 1; Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, unter
II 2, jeweils m.w.Nachw.). Hierzu gehört bei der erforderlichen Ausgangskontrol-
le in der Regel auch, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand des
zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses
zu überprüfen ist, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits
Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schrift-
satz aufdecken zu können (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO).
b) Diesen Anforderungen genügen die zur Begründung des Wiederein-
setzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen des Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers. Durch sie war von Seiten des Rechtsan-
walts in ausreichendem Maße sichergestellt, dass der Berufungsschriftsatz an
die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz versendet werden würde.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass die Büroangestellten
befugt seien, Telefaxnummern aus dem Verzeichnis "klickTel" herauszusuchen,
obwohl dieses erkennbar nicht so eindeutige Angaben herstelle, dass eine
normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei
zu arbeiten.
Hierbei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, dass
der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen und glaubhaft gemacht
hat, das von ihm dargelegte Verfahren - einschließlich der Verwendung des
Telefonverzeichnisses "klickTel" - habe sich in den letzten Jahren beanstan-
dungsfrei bewährt, wobei in seiner Kanzlei jährlich etwa 60.000 Gerichtsverfah-
ren betrieben würden; dies steht der Annahme des Berufungsgerichts entge-
gen, das verwendete Telefonverzeichnis sei erkennbar nicht für eine fehlerfreie
Benutzung durch das Büropersonal geeignet gewesen. Zum anderen bestand
darüber hinaus die Anweisung, die im Verzeichnis "klickTel" ermittelte Empfän-
gernummer anhand des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom "Das
Örtliche" zu überprüfen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hätte das
Berufungsgericht diese zusätzliche Vorkehrung nicht ohne vorherige Erteilung
eines Hinweises (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Begründung als unzurei-
chend ansehen dürfen, der vom Kläger vorgelegte Ausdruck weise unter der
Eintragung "Justizbehörden" keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts
Koblenz aus. Dieser Auszug aus dem Telefonverzeichnis "Das Örtliche" war
erkennbar unvollständig; dies ergibt sich aus der Übersichtszeile, in der es un-
ter anderem heißt: "Treffer gesamt: 28; Seite 1 von 2 (Treffer 1…20)". Wie die
Rechtsbeschwerde unter Vorlage eines vollständigen Ausdrucks aufzeigt, ent-
hält auch das Telefonverzeichnis "Das Örtliche" eine Telefaxnummer des Ober-
landesgerichts.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers im vorliegenden Fall auch weder verpflichtet, das Bü-
ropersonal zu einer Abgleichung der Empfängernummer anhand "amtlicher"
Verzeichnisse anzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - IV ZB
14/96, NJW-RR 1997, 952; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03, NJW
2004, 2830; Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO), noch bedurfte es zur Überprü-
fung des Sendevorgangs einer Anweisung dahin, dass der Empfänger des
Schriftsatzes hätte namentlich feststellbar sein und anderenfalls eine fernmünd-
liche Rückfrage bei dem Berufungsgericht hätte erfolgen müssen. Vielmehr wa-
ren die organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fehler bei der Ermitt-
lung der Empfängernummer aufzudecken. Dass die Berufungsschrift im konkre-
ten Fall gleichwohl an ein unzuständiges Gericht versandt worden ist, beruht
nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Begründung des Wiederein-
setzungsantrags auf einem Versehen der Büroangestellten, das für den Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers nicht vorhersehbar war und dem Kläger nicht
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 1 O 373/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 10 U 1248/05 -