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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 108/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2006
- 4 U 1633/06 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus
einem Wert von 7.822,77 € zu tragen.
Gründe:
I.
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Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.822,77 € nebst Zin-
sen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006,
das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juni 2006 zugestellt wur-
de, abgewiesen. Seine an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in
ihrer Urschrift dort am 12. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits
am 10. Juli 2006 um 14.01 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer
Zivilkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäu-
de residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht wei-
tergeleitet worden, wo sie am 11. Juli 2006 einging.
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Nach gerichtlichen Hinweisen hat sich der Kläger auf den Standpunkt
gestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte
Schriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle
des Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Seinen hilfsweise gestellten
Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, sein Prozessbevollmächtigter
habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung
selbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche
Weisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu
übermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen "OK-
Vermerk" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die
Bürovorsteherin könne ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig ver-
worfen und ihm die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt.
II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238
Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-
lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
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1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-
fungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober-
landesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in
Zweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben
Gebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Ge-
schäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift
erst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesge-
richts gelangte.
2.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
dem Kläger die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat.
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen
zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büroperso-
nal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mit-
tels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -
NJW 1994, 329; BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 1996, 309).
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b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-
gen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-
wendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 -
NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978,
979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006
- XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006
- VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB
70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol-
le in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der
verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der
Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken
zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. Sep-
tember 2006 aaO Rn. 8).
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c) Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben an
eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre,
ist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-
lich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die
Rechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorste-
henden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im
Büro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der
Faxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden.
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d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrolle
im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004
(VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entschei-
dung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-
delt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel
auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung
verlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit
den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen,
weil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-
men würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer ver-
gleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Aus-
gangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen
an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht.
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3. Wiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu erteilen, weil die
Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein
Rechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene
Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten
Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der
Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet wer-
den kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim
Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei
Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die
fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG <Kammer-
entscheidung> NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser
Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 -
NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 -
juris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli
2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5).
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b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstel-
le des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift
in das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern
dreimal täglich, zuletzt zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Da die Beru-
fungsschrift nach diesem Zeitpunkt einging, wurde sie erst am folgenden Mor-
gen entnommen und über die Wachtmeisterei an das Berufungsgericht weiter-
geleitet. Dieser Geschäftsgang ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht
hat auch zutreffend festgestellt, dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem
augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei
einer inhaltlichen Durchsicht der Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass
im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die
Berufungsfrist am 10. Juli 2006, einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltli-
chen Überprüfung war die Geschäftsstelle der Zivilkammer des
unzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet. Um so weniger bestand eine
Pflicht, den Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist telefonisch oder per Telefax
auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG
<Kammerentscheidung> NJW 2001, 1343).
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 201/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 4 U 1633/06 -