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BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 108/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 108/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2006

- 4 U 1633/06 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus

einem Wert von 7.822,77 € zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.822,77 € nebst Zin-

sen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006,

das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Juni 2006 zugestellt wur-

de, abgewiesen. Seine an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in

ihrer Urschrift dort am 12. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits

am 10. Juli 2006 um 14.01 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer

Zivilkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäu-

de residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht wei-

tergeleitet worden, wo sie am 11. Juli 2006 einging.

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Nach gerichtlichen Hinweisen hat sich der Kläger auf den Standpunkt

gestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte

Schriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle

des Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Seinen hilfsweise gestellten

Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, sein Prozessbevollmächtigter

habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung

selbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche

Weisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu

übermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen "OK-

Vermerk" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die

Bürovorsteherin könne ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig ver-

worfen und ihm die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238

Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-

lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

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1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-

fungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober-

landesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in

Zweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben

Gebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Ge-

schäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift

erst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesge-

richts gelangte.

2.

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht

dem Kläger die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat.

a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen

zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büroperso-

nal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mit-

tels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -

NJW 1994, 329; BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 1996, 309).

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b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-

gen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-

wendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 -

NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978,

979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006

- XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006

- VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB

70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol-

le in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der

verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der

Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken

zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. Sep-

tember 2006 aaO Rn. 8).

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c) Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben an

eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre,

ist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-

lich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die

Rechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorste-

henden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im

Büro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der

Faxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden.

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d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrolle

im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004

(VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entschei-

dung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-

delt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel

auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung

verlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit

den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen,

weil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-

men würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer ver-

gleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Aus-

gangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen

an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom

13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen

noch glaubhaft gemacht.

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3. Wiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu erteilen, weil die

Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein

Rechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene

Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten

Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der

Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das

Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet wer-

den kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim

Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei

Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die

fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG <Kammer-

entscheidung> NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser

Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 -

NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 -

juris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli

2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5).

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b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstel-

le des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift

in das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern

dreimal täglich, zuletzt zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Da die Beru-

fungsschrift nach diesem Zeitpunkt einging, wurde sie erst am folgenden Mor-

gen entnommen und über die Wachtmeisterei an das Berufungsgericht weiter-

geleitet. Dieser Geschäftsgang ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht

hat auch zutreffend festgestellt, dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem

augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei

einer inhaltlichen Durchsicht der Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass

im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die

Berufungsfrist am 10. Juli 2006, einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltli-

chen Überprüfung war die Geschäftsstelle der Zivilkammer des

unzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet. Um so weniger bestand eine

Pflicht, den Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist telefonisch oder per Telefax

auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG

<Kammerentscheidung> NJW 2001, 1343).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 201/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 4 U 1633/06 -