BGH Beschluss vom 04.04.2007 – III ZB 109/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fd
Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch
Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses
Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 26. Oktober 2006
- 4 U 1632/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aus einem Wert von 15.645,53 € zu tragen.
Gründe
I.
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.645,53 € nebst Zin-
sen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006,
das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. Juni 2006 zugestellt wurde,
abgewiesen. Ihre an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in ihrer
Urschrift dort am 11. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits am
10. Juli 2006 um 9.55 Uhr auf dem Telefaxgerät der Geschäftsstelle einer Zivil-
kammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Gebäude
residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht weiter-
geleitet worden, wo sie ebenfalls am 11. Juli 2006 einging.
Nach gerichtlichen Hinweisen haben sich die Kläger auf den Standpunkt
gestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgemäß adressierte
Schriftsatz nicht innerhalb der Geschäftszeit unverzüglich an die Einlaufstelle
des Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Ihren hilfsweise gestellten
Wiedereinsetzungsantrag haben sie damit begründet, ihr Prozessbevollmäch-
tigter habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgemäße Adressierung
selbst kontrolliert und seiner zuverlässigen Bürovorsteherin die ausdrückliche
Weisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu
übermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen "OK-
Vermerk" aufgewiesen. Eine mögliche Verwechslung der Faxnummer durch die
Bürovorsteherin könne ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verwor-
fen und ihnen die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238
Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-
lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-
fungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober-
landesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in
Zweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben
Gebäude residieren, ändert nichts daran, dass die an ein Telefaxgerät der Ge-
schäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift
erst am folgenden Tag in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Oberlandesge-
richts gelangte.
2.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
den Klägern die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat.
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen
zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büroperso-
nal zu übertragen. Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mit-
tels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -
NJW 1994, 329; BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 1996, 309).
b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-
gen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-
wendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 -
NJW 1997, 948; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978,
979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006
- XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006
- VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB
70/06 - juris Rn. 8). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol-
le in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der
verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der
Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken
zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom
26. September 2006 aaO Rn. 8).
c) Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen Maßstäben an
eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen wäre,
ist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-
lich glaubhaft gemacht, dass die Bürovorsteherin angewiesen wurde, die
Rechtsmittelschrift per Telefax zu übermitteln und im Hinblick auf den bevorste-
henden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im
Büro des Prozessbevollmächtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der
Faxnummer aufdecken zu können, ist nicht dargelegt worden.
d) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrol-
le im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004
(VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich wäre. Auch diese Entschei-
dung geht von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-
delt aber zusätzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel
auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung
verlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit
den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen,
weil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-
men würde. Dass die Bürovorsteherin die verwendete Faxnummer einer
vergleichbar sicheren Quelle entnommen hätte, die ein Verschulden in der Aus-
gangskontrolle ausschlösse oder gestatten würde, die Sorgfaltsanforderungen
an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht.
3. Wiedereinsetzung ist den Klägern auch nicht deshalb zu erteilen, weil die
Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen würde.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein
Rechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene
Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten
Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der
Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet wer-
den kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim
Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei
Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die
fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG <Kammer-
entscheidung> NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser
Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 -
NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 -
juris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli
2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Geschäftsstel-
le des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift
in das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern
dreimal täglich, nämlich zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, zwischen 9.00 Uhr
und 9.30 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Das um 9.55
Uhr eingegangene Telefaxschreiben wurde von den Wachtmeistern beim letz-
ten Gang entnommen und gelangte in die Wachtmeisterei, wo es in ein für das
Oberlandesgericht bestimmtes Fach eingelegt wurde. Von dort wurde es bei
dem nächsten Dienstgang, der am
folgenden Tag stattfand, dem
Oberlandesgericht zugeleitet.
Dieser normale Geschäftsgang, der nicht darauf eingerichtet sein muss,
fehlgeleitete Schriftstücke frühzeitig zu entdecken und gesondert zu befördern,
ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt,
dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine
besondere Eilbedürftigkeit versehen war. Nur bei einer inhaltlichen Durchsicht
der Berufungsschrift wäre daher aufgefallen, dass im Hinblick auf die Zustellung
des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die Berufungsfrist am 10. Juli 2006,
einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltlichen Überprüfung war die Ge-
schäftsstelle der Zivilkammer des unzuständigen Landgerichts nicht verpflichtet.
Umso weniger bestand eine Pflicht, die Kläger
innerhalb der Rechts-
mittelfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des
Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG <Kammerentscheidung> NJW 2001,
1343).
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 2044/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 U 1632/06 -