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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 108/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 6; InsVV §§ 1, 3

a) In vergütungsrechtlichen

Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Be-

schwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausge-

hen.

b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die

Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwal-

ter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen

und es bei dem Zuschlag belassen.

BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss

der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. März

2005 - unter Zurückweisung im Übrigen - dahin geändert, dass die

Vergütung und Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatz-

steuer auf insgesamt 66.806,09 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Treuhänder zur

Last. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben

der Treuhänder 96 v.H. und die Masse 4 v.H. zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 32.632,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insol-

venzgericht - über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenz-

verfahren (§§ 304 f InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuhänder.

Unter dem 26. November 2003 erstattete der Treuhänder seinen Schlussbe-

richt; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst zu erstat-

tender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Vergütung) in Höhe von

insgesamt 121.708,34 €. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung legte er

eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 € zu Grunde. Darin enthalten war

der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 €. Er machte eine Erhö-

hung des Vergütungssatzes um 50 vom Hundert geltend.

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Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 82.492,23 € festge-

setzt. Es ist ebenfalls von 450.759,90 € als Berechnungsgrundlage ausgegan-

gen, hat indessen nur Zuschläge in Höhe von 20 vom Hundert anerkannt, die

durch einen Abschlag in gleicher Höhe aufgezehrt worden sind. Dagegen haben

sowohl der Schuldner als auch der Treuhänder sofortige Beschwerden einge-

legt. Während der Treuhänder sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt hat,

ist der Schuldner ausschließlich der Gewährung der Zuschläge entgegengetre-

ten. Keiner der beiden Rechtsmittelführer hat die Berechnungsgrundlage der

Vergütung in Frage gestellt. Durch Beschluss vom 18. März 2005 hat das Be-

schwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es die Vergütung auf insge-

samt 65.546,11 € herabgesetzt. Es hat den Wert des Grundstücks nur auf

100.000 € veranschlagt und demgemäß die Berechnungsgrundlage auf

294.473,72 € reduziert. Die Zuschläge hat es der Höhe nach nicht beanstandet,

allerdings der Art nach teilweise modifiziert. Einen Abschlag hat es nicht vorge-

nommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuhänder gegen die

Herabsetzung der Berechnungsgrundlage. Die Ablehnung einer über 20 vom

Hundert hinausgehenden Erhöhung des Vergütungssatzes wird hingenommen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 InsO)

und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in geringem Umfang

Erfolg.

1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechte-

rungsverbot (BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (allei-

nigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das

Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz

zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird dar-

über hinaus durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststel-

lung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu

bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt

nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschl. v. 16. Juni

2005 - IX ZB 285/03, NZI 2005, 559, 560). Das Verschlechterungsverbot wird

auch dann nicht berührt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrund-

lage zu Lasten dessen, der seine Vergütung begehrt, ändert, diesen Nachteil

jedoch durch die Gewährung eines Zuschlags kompensiert. Umgekehrt gilt das-

selbe, so dass das Beschwerdegericht einen bisher gewährten Zuschlag versa-

gen kann, wenn es durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Ergeb-

nis einen Nachteil vermeidet.

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2. Auch durch die Dispositionsmaxime wird das Beschwerdegericht nicht

gehindert, die Berechnungsgrundlage, welche von den Verfahrensbeteiligten

"außer Streit" gestellt worden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls unter Ein-

beziehung von allein zur Überprüfung gestellten Zu- oder Abschlägen zu än-

dern.

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a) Die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime gilt im Insol-

venzverfahren nur eingeschränkt (MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 5 f;

Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; vgl. ferner Jaeger/Gerhardt InsO § 4

Rn. 55). Ist dieses erst einmal eröffnet, können die Beteiligten nur noch in en-

gen Grenzen darüber disponieren, etwa durch Zustimmung der Gläubiger zur

Einstellung (§ 213 InsO) oder durch Bestätigung eines Insolvenzplans (vgl.

§ 258 InsO). Die Beteiligten können weder den Verfahrensgegenstand bestim-

men noch bestimmte Tatsachen "unstreitig stellen". Dies wäre mit der Amtser-

mittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht zu verein-

baren. "Insolvenzgericht" in diesem Sinne ist auch das Gericht der sofortigen

Beschwerde (MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 53).

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Allerdings wird das Beschwerdegericht seine Überprüfung zunächst auf

die Punkte beziehen, die der Beschwerdeführer durch die Angabe der Zielrich-

tung seines Angriffs (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur Überprü-

fung stellt. Dabei können neue, verspätet vorgebrachte Angriffsmittel zurückge-

wiesen werden, wenn durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens das

Verfahren verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt

wird (§ 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist jedoch die

Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nicht eingeengt.

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b) Eine "Bindung des Insolvenzgerichts an die ordnungsgemäße Rech-

nungslegung des Verwalters" (vgl. dazu LG Frankfurt/Oder ZInsO 1998, 236;

Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 1 InsVV

Rn. 42) besteht nicht. Das Insolvenzgericht hat eine materielle Prüfungspflicht,

welche die Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen des Vergütungs-

festsetzungsantrags umfasst (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZR

48/04, ZIP 2005, 36; LG Stendal ZIP 2000, 982, 983; FK-InsO/Kind, 4. Aufl.

§ 66 Rn. 17). Das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz hat grund-

sätzlich dieselbe Prüfungsbefugnis und - bei Bestehen konkreter Anhaltspunk-

te - Prüfungspflicht.

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Soweit der Senat ausgesprochen hat, bei Feststellung der angemesse-

nen Vergütung könne das Beschwerdegericht im Einzelfall Zu- und Abschläge

anders bemessen als das Insolvenzgericht, falls es den Vergütungssatz insge-

samt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändere (BGH, Beschl. v.

16. Juni 2005 aaO), ist zwar darauf abgestellt worden, dass die in Betracht

kommenden Zuschlags- (oder Abschlags-) Tatbestände - weil sie lediglich bei-

spielhaften Charakter hätten - nicht isoliert zu prüfen seien, vielmehr eine Ge-

samtwürdigung stattzufinden habe. Diese Begründung kann auf das Verhältnis

der Berechnungsgrundlage einerseits zu den Zu- und Abschlagstatbeständen

andererseits nur mit Einschränkungen übertragen werden. Die Berechnungs-

grundlage bemisst sich nach dem objektiven Wert der Masse, mit welcher sich

der Verwalter/Treuhänder hat beschäftigen müssen. Demgegenüber werden

Zu- oder Abschläge durch individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Merkmale

ausgelöst, welche die Tätigkeit des Verwalters/Treuhänders - in erheblicher

Abweichung vom Normalfall - erschwert oder erleichtert haben. Gleichwohl sind

die Berechnungsgrundlage und die Zuschlags- oder Abschlagstatbestände alle-

samt nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Vergütungsanspruchs. Zu-

dem sind sie oft aufeinander bezogen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c

InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn be-

stimmte Tätigkeiten einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des Insolvenzverwal-

ters gebunden haben, ohne dass die Masse - und damit die Berechnungsgrund-

lage gemäß § 1 Abs. 1 InsVV - entsprechend größer geworden ist. Umgekehrt

ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. d regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die

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Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter gestellt hat und die

Masse groß war.

3. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde die Festsetzung des Grund-

stückswerts auf lediglich 100.000 €.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Grundstück, das nicht verwertet,

sondern an den Schuldner zurückgegeben wurde, sei nicht mit dem voraus-

sichtlichen Einzelveräußerungs- oder Liquidationswert, sondern mit dem Fort-

führungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Dies ist unzutreffend.

Der Unterschied zwischen Liquidationswert und Fortführungswert ist nur in der

Unternehmensinsolvenz hinsichtlich des Betriebsvermögens erheblich. Bei dem

Schuldner handelt es sich jedoch um einen Verbraucher; das Grundstück ist

noch nicht einmal erschlossenes Ackerland.

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b) Ferner vertritt die Rechtsbeschwerde den Standpunkt, das Beschwer-

degericht habe nicht einen Wert von lediglich 100.000 € zugrunde legen dürfen,

ohne sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Auch dem ist nicht zu folgen. Der

Treuhänder hat den Grundstückswert in seinem Sachverständigengutachten

vom 1. Oktober 2001 mit 127.822,97 € angegeben. Am 19. Dezember 2002 hat

er mit einem Interessenten einen notariellen Kaufvertrag zu einem Preis von

100.000 € geschlossen. Zu einem höheren Preis war das Grundstück seinen

Angaben zufolge nicht zu veräußern. Den entsprechenden Feststellungen des

Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Dass

das Beschwerdegericht den eigenen Angaben des Treuhänders mehr Glauben

geschenkt hat als der Schätzung des später von ihm eingeschalteten privaten

Sachverständigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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4. Nicht aufrechterhalten werden kann die Beschwerdeentscheidung in

Höhe von 1.259,98 €. Insofern hat das Beschwerdegericht gegen den Grund-

satz verstoßen, dass nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgegan-

gen werden darf (ne ultra petita). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf das

Gericht nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen (vgl. BGH,

Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259).

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Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht zu Lasten des Treuhän-

ders gegen diesen allgemeinen Grundsatz verstoßen. Der Schuldner hatte - bei

gleich bleibender Berechnungsgrundlage - den Wegfall der Zuschläge von ins-

gesamt 20 vom Hundert begehrt. Wäre dem voll stattgegeben worden, hätte

sich die festzusetzende Vergütung mit Auslagenersatz und Umsatzsteuer auf

66.806,09 € belaufen. Das Beschwerdegericht hat statt dessen - bei gleich blei-

benden Zuschlägen - die Berechnungsgrundlage herabgesetzt und ist so zu

einer Vergütung von 65.546,11 € gelangt, einen Betrag, der noch niedriger war

als derjenige, den der Schuldner mit seiner Beschwerde erreichen wollte.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2004 - 43 IK 199/01 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2005 - 23 T 395/04 -