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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 29/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 29/05

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-

schluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 16. De-

zember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

28.507,43 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften

Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über

dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen

Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-

chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-

schwerdeführers berührt wäre.

2

Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-

stellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004

(BGHZ 159, 122, 126 f), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372,

1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP

2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung

der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt.

Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen.

3

Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in

Fällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-

ten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger

Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-

ters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend

nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-

desgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH,

Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar

2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007,

1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeit-

nehmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03,

ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439,

440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbe-

reitung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB

589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris

Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-

wertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP

2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Ab-

schläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-

schwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschie-

bung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v.

14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008

- IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).

4

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei

seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenenen - Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde

macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwe-

rende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in

gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für bei-

de Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag aus-

lösen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448,

2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Vill,

Festschrift für Gero Fischer S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der

Beschwerdeentscheidung schließen, dass nach dem Kommentar von Haar-

meyer/Wutzke/Förster (InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72) dem vorläufigen In-

solvenzverwalter bei der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung Zuschlä-

ge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines Sozialplanes Zuschläge von

10 bis 25 v.H. gewährt werden.

5

Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-

schwerdegericht bewusst die für einen Insolvenzverwalter angemessene Zu-

schlagshöhe unterschritten hätte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die

Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des

angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso für den von

der Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag für die Vorberei-

tung einer übertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zu-

treffend die Tätigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten berücksichtigt, der nur an

den Vorverhandlungen über einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem

Abschluss.

6

Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten

durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des Betrie-

bes ist eine zulassungserhebliche Maßstabsabweichung der Beschwerdeent-

scheidung angesichts der Gesamthöhe des gewährten Zuschlages gleichfalls

nicht erkennbar.

7

Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwer-

de rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die Rüge die

Höhe des Zuschlags für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung be-

trifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten

der Vermögensermittlung und Vermögenszuordnung. Diese Tätigkeit oblag dem

Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen

seiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverständiger im Eröffnungsverfahren. Im

Übrigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausführung der Rüge keinen

neuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen hätte der Rechtsbeschwerdeführer

danach bei Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung nur auf sein Vorbringen

S. 17 f der Beschwerdebegründung vom 15. April 2004 hingewiesen, welche die

Folgen des nur teilweise vollzogenen Unternehmensverkaufs bereits geltend

macht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei berück-

sichtigt.

8

Die weitere Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die

auf deutlich überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übri-

gen richtig zu bemessen gewesen wäre, bedarf angesichts des schon unzuläs-

sigen Rechtsmittels keiner Erörterung.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Cottbus, Entscheidung vom 20.01.2004 - 63 IN 586/02 -

LG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 T 194/04 -