BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 292/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-
schluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer,
vom
17. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
66.003,13 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03,
NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufge-
worfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit
der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil
des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-
stellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004
(BGHZ 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372,
1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05,
ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festset-
zung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend darge-
stellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen.
Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in
Fällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-
ten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger
Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend
nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH,
Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar
2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007,
1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitneh-
merangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03,
ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439,
440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorberei-
tung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB
589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris
Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-
wertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04,
ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder
Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-
schwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschie-
bung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v.
14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008
- IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei
seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht
insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende
Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher
Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwal-
ter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl.
BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter
II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Sie will dies aus dem
Satz der Beschwerdeentscheidung schließen, dass bei mittelgroßen Kapitalge-
sellschaften, wie der Schuldnerin, nach bisher vorliegender Rechtsprechung für
die Fortführung des Betriebes bis zu drei Monaten Zuschläge von 15 bis 35 v.H.
gewährt worden seien, wozu das Beschwerdegericht den Kommentar von
Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72 zitiert.
Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-
schwerdegericht auch den an der angegebenen Stelle genannten Zuschlag für
einen Insolvenzverwalter bei gleicher Tätigkeit und Dauer in Höhe von 50 v.H.
zubilligen würde und bewusst diese Zuschlagshöhe unterschritten hätte, weil es
hier um die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht. Ein solcher
Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt,
kommt aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Aus-
druck. Es handelt sich bei dem für die Betriebsfortführung zugebilligten Zu-
schlag vielmehr um die tatrichterliche Bewertung der Anforderungen, die hier-
aus für den vorläufigen Insolvenzverwalter im entschiedenen Einzelfall erwach-
sen sind.
Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwer-
de rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht
hat den Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit dem er die bean-
spruchten Zuschläge für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten
und den Aufwand der Übernahmegespräche begründet hat, im Gegensatz zum
Amtsgericht für (teilweise) unzureichend gehalten, ohne Gelegenheit zur Er-
gänzung zu geben. Es geht hierbei um einen Zuschlag von 15 v.H., den das
Beschwerdegericht auf 5 v.H. ermäßigt hat, und einen Zuschlag von 15 v.H.,
den es versagt hat. Diese Minderung von zusammen 25 v.H. hat sich auf die
Beschwerdeentscheidung indes nicht ausgewirkt, weil sich das Beschwerdege-
richt wegen des Verschlechterungsverbotes mit Recht daran gehindert gesehen
hat, statt des vom Amtsgericht zugebilligten Vergütungssatzes von 135 v.H. den
von ihm für richtig gehaltenen Vergütungssatz von 110 v.H. zum Inhalt seiner
Entscheidung zu machen.
Die Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die auf
überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu
bemessen gewesen wäre, ist wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zu
erörtern.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Cottbus, Entscheidung vom 03.07.2003 - 63 IN 428/02 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 17.11.2003 - 7 T 443/03 -