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BGH Urteil vom 17.06.2008 – XI ZR 79/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg

und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche im

Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Apparte-

ments.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden Ende August/Anfang Sep-

tember 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG

(im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben,

zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so

genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt

handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine

von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich

betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte.

Dieses von der W. KG (im Folgenden:

Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Beklag-

ten finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Apparte-

ments beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die

Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Beklagten

vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die An-

leger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG

war die Beklagte namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem

wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Beklagten zitiert, in dem

diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treu-

handkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzufüh-

ren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit frei-

zugeben; darüber hinaus bestätigte die Beklagte, dass sie mit der Bauträ-

gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung

ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bis-

her "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde fer-

ner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren

Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm,

kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaft-

liche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hin-

gewiesen.

3

Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten der Kläger und seine Ehefrau

der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein nota-

riell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Ge-

schäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. … . Zu-

gleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem

Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in

allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs

des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Na-

men den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Siche-

rungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuhe-

ben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des

Klägers und seiner Ehefrau den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur

Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen der Kläger und seine Ehe-

frau - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank -

persönlich mit der Beklagten einen auf den 15. Oktober 1992 datierten

Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das

vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-

trag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der

bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der

Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.

4

Das Boarding-House wurde im Frühjahr 1993 fertig gestellt und da-

nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent

wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird

seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Ap-

partements zu diesem Zweck gründeten.

5

Wegen rückständiger Raten kündigte die Beklagte im März 2004

den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen der Kläger und seine

Ehefrau ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-

setz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des

Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.

6

Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der an die Be-

klagte in den Jahren 1993 und 1998 bis 2002 erbrachten Zins- und Til-

gungsleistungen über 29.674,40 € sowie der an die mitfinanzierende Bank

in den Jahren 1993 bis 1995 und - in Höhe eines Teilbetrags von

2.802,64 € - im Jahr 1996 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen über

21.911,99 €, insgesamt also 51.586,39 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen

Übereignung des Miteigentums an dem Appartement.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Der Kläger könne sein Begehren nicht auf einen wirksamen Haus-

türwiderruf stützen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haustürsitu-

ation und Vertragsschluss von etwa sechs Wochen bestehe keine Indiz-

wirkung für das Fortbestehen der Überrumpelungssituation mehr; der Klä-

ger habe eine solche Fortwirkung auch nicht substantiiert dargelegt.

11

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-

schuldens bei Vertragsanbahnung zu, weil er eine Aufklärungspflichtver-

letzung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe. Soweit dem Kläger

nach seiner Behauptung eine monatliche Nettobelastung von 300 bis

400 DM in Aussicht gestellt worden sei, sei eine darauf gründende arglis-

tige Täuschung nicht evident. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung

der Beklagten über im Grundstückskaufpreis enthaltene Kosten für Marke-

ting und Vertrieb sei von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden.

Schließlich habe die Beklagte auch keine umfassende Mittelverwendungs-

kontrolle übernommen; diese habe sich nach dem Prospekt lediglich auf

die vom Baufortschritt abhängige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises

bezogen.

II.

13

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revision lässt allerdings die Begrün-

dung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen

in der Haustürsituation etwa sechs Wochen vor Abschluss des auf den

15. Oktober 1992 datierten Darlehensvertrages verneint hat, keinen

Rechtsfehler erkennen.

14

a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in

der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.)

setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich

einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Ver-

tragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation

bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursäch-

lich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen

Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird

nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die In-

dizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz

entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006

- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob

sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand

zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch

einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in

seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380,

393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat,

Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom

18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003

- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR

94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforder-

lich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen

im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdi-

gung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die

deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft

werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007

- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11 und vom 18. Dezember 2007

- XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 20, jeweils m.w.Nachw.).

15

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht - wie

der erkennende Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten

Rechtsstreit XI ZR 16/06 mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Einzelnen be-

gründet hat (Umdruck S. 15 f. Tz. 31) - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis

gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht

mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrum-

pelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsge-

richts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des

zeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der Haustürsituation

Ende August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des Darle-

hensvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau frühestens am 15. Ok-

tober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu

beanstanden. Es hätte daher dem Kläger der Nachweis oblegen, dass er

und seine Ehefrau gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertrags-

schluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vor-

trag. Dies gilt insbesondere auch für das unter Beweis durch seine Ehe-

frau gestellte Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten sich

durch den Vermittler G. , einen alten Schulfreund, unter Druck gesetzt

und sich zur Einhaltung der getroffenen Anlageentscheidung verpflichtet

gefühlt; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Weise der Ver-

mittler G. ihn oder seine Ehefrau ggf. durch weitere Hausbesuche

oder Telefonanrufe unter Druck gesetzt haben soll. Wenn es sich bei dem

Vermittler G. um einen alten Schulfreund gehandelt hat, hat sich die

angebliche "Verpflichtung zum Vertragsabschluss" auch eher aus dieser

persönlichen Beziehung als aus der Haustürsituation ergeben (vgl. hierzu

Senat BGHZ 171, 180, 192 Tz. 41).

16

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand,

soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers

aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufklärungs-

pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.

17

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-

ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwer-

bermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter

ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig da-

von ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kennt-

nisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fach-

leuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des

finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Um-

ständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn

die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem

Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn

sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-

sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen

Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewäh-

rungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in

schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug

auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung

vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa

Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober

2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007

- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR

246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).

18

b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei

den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten zu

Unrecht verneint.

19

aa) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Begründung des Berufungsge-

richts, mit der es eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines

schwerwiegenden Interessenkonflikts verneint hat. Ein solcher ist nicht

schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich

Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder

dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März

2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007

- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. März 2008 - XI ZR

246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.). Ein schwerwie-

gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser

"Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu

bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf

den Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 18. März 2008 aaO). Das hat das Be-

rufungsgericht nicht festgestellt. Gegen die Annahme, die Beklagte könnte

bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines

ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber

abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-Hou-

se nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konn-

te, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsur-

teil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.).

20

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht

auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht aus zugerechne-

tem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabi-

lität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel

haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der

im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfül-

lungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten

Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung

des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den

Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner

Ehefrau unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen

betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anla-

gegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und

sind

ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat

BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR

322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; jeweils m.w.Nachw.).

21

cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-

sprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-

pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung

der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-

sprungs über eine arglistige Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau

verneint hat.

22

(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;

169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,

WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06,

WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger

in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden

Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter

erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht

auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-

sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichti-

ge Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des

Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank

von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn

Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und

die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen-

wirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder

Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Fi-

nanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Anga-

ben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.

des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so

dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank ha-

be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

23

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerhaft eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund

eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige

Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau verneint, indem es entschei-

dungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen bzw. nicht ausreichend

gewürdigt hat.

24

(a) Nach Behauptung des Klägers ist ihm und seiner Ehefrau ein

Mietertrag von ca. 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, der rea-

listischerweise nicht zu erwarten war, so dass er im Durchschnitt um mehr

als 100% höhere monatliche Belastungen zu tragen hatte, als ihm vom

Vermittler in Aussicht gestellt worden war. Darin ist zugleich die Behaup-

tung des Klägers enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermitt-

ler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des An-

lageobjekts getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im

Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in

der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne.

Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vor-

trag des Klägers bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-

House bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,

WM 2008, 115, 120 Tz. 47).

25

(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt

sich nach dem Klägervorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des

erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne

betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit

des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht an-

gesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements

tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins be-

stand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht ge-

läufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabili-

tät war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Ab-

schluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausrei-

chend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen -

gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten

Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-

ren (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930;

Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120

Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Er-

werb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen ge-

sicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Er-

werb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die

Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom

6. November 2007 aaO).

26

(c) Da nach dem Vortrag des Klägers der realistischerweise zu er-

zielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug,

war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1,

24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,

876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50).

27

(d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem

Kläger behaupteten Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung

des Klägers und seiner Ehefrau sind nach dem im Revisionsverfahren zu-

grunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend

macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Da-

nach bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalte-

ten Vermittlern und der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenar-

beit, die die Veräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung

des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Die Beklagte,

die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin

stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-Hou-

se. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwer-

berfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit

fand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend

verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie

sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung

der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge

über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Be-

klagten mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG

erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler

sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die

Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen.

Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage

und reichte die Unterlagen an die Beklagte weiter, die die Darlehensver-

träge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG

sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung wei-

terreichte. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau wurde die Finanzierung

des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem

eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt

mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus dort um einen

Kredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Ver-

mittler zur Unterzeichnung vorgelegt.

28

(e) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn

wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem

Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stellen,

wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, dass

der Kläger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei

gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senat

BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR

205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR

322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52).

29

dd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht

dagegen zu Recht eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine - von

dem Kläger vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption

und Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das Objektgrund-

stück verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt

der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-

teile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur

dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-

deckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Ge-

samtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von ei-

ner sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder

wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat

(vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832

Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Kläger aber weder substantiiert

vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung

des Appartements hat er nicht behauptet.

30

ee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsge-

richts, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in

dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer

Mittelverwendungskontrolle verletzt habe.

31

Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte die Zahlungen

vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich

vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss

des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu (an-

geblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von

Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem

Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls

den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagte habe die ihr obliegende Mittelver-

wendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt

aber nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Kontrolle von

Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospekt-

angaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,

WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder

Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadenser-

satzhaftung der Beklagten begründen könnte, ist weder vorgetragen noch

ersichtlich, dass dem Kläger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist

(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).

32

Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick

auf die von dem Kläger vermutete doppelte Berechnung der Kosten für

Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Beklagten übernom-

mene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt

lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach

Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Über-

prüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.

III.

33

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren

Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO).

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Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung

eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank

Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen

Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadenser-

satzanspruchs des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden

der Beklagten wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs

über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Beklagte im

weiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerle-

gen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben,

dass von dem bei der Beklagten geführten Projektkonto der Bauträgerin

im August 1992 und März 1993 an die Pächterin des Boarding-House sog.

Pre-Opening-Gebühren über insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 388/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2007 - 9 U 77/06 -