BGH Urteil vom 17.06.2008 – XI ZR 79/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche im
Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Apparte-
ments.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden Ende August/Anfang Sep-
tember 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG
(im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben,
zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so
genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt
handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine
von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich
betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte.
Dieses von der W. KG (im Folgenden:
Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Beklag-
ten finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Apparte-
ments beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die
Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Beklagten
vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die An-
leger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG
war die Beklagte namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem
wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Beklagten zitiert, in dem
diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treu-
handkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzufüh-
ren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit frei-
zugeben; darüber hinaus bestätigte die Beklagte, dass sie mit der Bauträ-
gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung
ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bis-
her "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde fer-
ner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren
Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm,
kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaft-
liche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hin-
gewiesen.
Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten der Kläger und seine Ehefrau
der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein nota-
riell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Ge-
schäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. … . Zu-
gleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in
allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs
des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Na-
men den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Siche-
rungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuhe-
ben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des
Klägers und seiner Ehefrau den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur
Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen der Kläger und seine Ehe-
frau - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank -
persönlich mit der Beklagten einen auf den 15. Oktober 1992 datierten
Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das
vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-
trag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der
Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Das Boarding-House wurde im Frühjahr 1993 fertig gestellt und da-
nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird
seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Ap-
partements zu diesem Zweck gründeten.
Wegen rückständiger Raten kündigte die Beklagte im März 2004
den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen der Kläger und seine
Ehefrau ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-
setz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des
Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der an die Be-
klagte in den Jahren 1993 und 1998 bis 2002 erbrachten Zins- und Til-
gungsleistungen über 29.674,40 € sowie der an die mitfinanzierende Bank
in den Jahren 1993 bis 1995 und - in Höhe eines Teilbetrags von
2.802,64 € - im Jahr 1996 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen über
21.911,99 €, insgesamt also 51.586,39 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen
Übereignung des Miteigentums an dem Appartement.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne sein Begehren nicht auf einen wirksamen Haus-
türwiderruf stützen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haustürsitu-
ation und Vertragsschluss von etwa sechs Wochen bestehe keine Indiz-
wirkung für das Fortbestehen der Überrumpelungssituation mehr; der Klä-
ger habe eine solche Fortwirkung auch nicht substantiiert dargelegt.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-
schuldens bei Vertragsanbahnung zu, weil er eine Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe. Soweit dem Kläger
nach seiner Behauptung eine monatliche Nettobelastung von 300 bis
400 DM in Aussicht gestellt worden sei, sei eine darauf gründende arglis-
tige Täuschung nicht evident. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung
der Beklagten über im Grundstückskaufpreis enthaltene Kosten für Marke-
ting und Vertrieb sei von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden.
Schließlich habe die Beklagte auch keine umfassende Mittelverwendungs-
kontrolle übernommen; diese habe sich nach dem Prospekt lediglich auf
die vom Baufortschritt abhängige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises
bezogen.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision lässt allerdings die Begrün-
dung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen
in der Haustürsituation etwa sechs Wochen vor Abschluss des auf den
15. Oktober 1992 datierten Darlehensvertrages verneint hat, keinen
Rechtsfehler erkennen.
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in
der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.)
setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich
einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Ver-
tragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation
bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursäch-
lich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen
Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird
nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die In-
dizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz
entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006
- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob
sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand
zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch
einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in
seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380,
393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat,
Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom
18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003
- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR
94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforder-
lich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen
im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdi-
gung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die
deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft
werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007
- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11 und vom 18. Dezember 2007
- XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 20, jeweils m.w.Nachw.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht - wie
der erkennende Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten
Rechtsstreit XI ZR 16/06 mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Einzelnen be-
gründet hat (Umdruck S. 15 f. Tz. 31) - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht
mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrum-
pelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsge-
richts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des
zeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der Haustürsituation
Ende August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des Darle-
hensvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau frühestens am 15. Ok-
tober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu
beanstanden. Es hätte daher dem Kläger der Nachweis oblegen, dass er
und seine Ehefrau gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertrags-
schluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vor-
trag. Dies gilt insbesondere auch für das unter Beweis durch seine Ehe-
frau gestellte Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten sich
durch den Vermittler G. , einen alten Schulfreund, unter Druck gesetzt
und sich zur Einhaltung der getroffenen Anlageentscheidung verpflichtet
gefühlt; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Weise der Ver-
mittler G. ihn oder seine Ehefrau ggf. durch weitere Hausbesuche
oder Telefonanrufe unter Druck gesetzt haben soll. Wenn es sich bei dem
Vermittler G. um einen alten Schulfreund gehandelt hat, hat sich die
angebliche "Verpflichtung zum Vertragsabschluss" auch eher aus dieser
persönlichen Beziehung als aus der Haustürsituation ergeben (vgl. hierzu
Senat BGHZ 171, 180, 192 Tz. 41).
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand,
soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers
aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufklärungs-
pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-
ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwer-
bermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter
ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig da-
von ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kennt-
nisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fach-
leuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des
finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Um-
ständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn
die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn
sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-
sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen
Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewäh-
rungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug
auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa
Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober
2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007
- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR
246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei
den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten zu
Unrecht verneint.
aa) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Begründung des Berufungsge-
richts, mit der es eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines
schwerwiegenden Interessenkonflikts verneint hat. Ein solcher ist nicht
schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich
Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder
dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile
vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007
- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. März 2008 - XI ZR
246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.). Ein schwerwie-
gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser
"Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu
bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf
den Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 18. März 2008 aaO). Das hat das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt. Gegen die Annahme, die Beklagte könnte
bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines
ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber
abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-Hou-
se nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konn-
te, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsur-
teil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht aus zugerechne-
tem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabi-
lität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel
haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfül-
lungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten
Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung
des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den
Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner
Ehefrau unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen
betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anla-
gegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und
sind
ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat
BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR
322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; jeweils m.w.Nachw.).
cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-
sprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-
pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung
der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-
sprungs über eine arglistige Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau
verneint hat.
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,
WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06,
WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger
in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter
erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichti-
ge Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn
Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und
die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen-
wirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Fi-
nanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Anga-
ben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so
dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank ha-
be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund
eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige
Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau verneint, indem es entschei-
dungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen bzw. nicht ausreichend
gewürdigt hat.
(a) Nach Behauptung des Klägers ist ihm und seiner Ehefrau ein
Mietertrag von ca. 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, der rea-
listischerweise nicht zu erwarten war, so dass er im Durchschnitt um mehr
als 100% höhere monatliche Belastungen zu tragen hatte, als ihm vom
Vermittler in Aussicht gestellt worden war. Darin ist zugleich die Behaup-
tung des Klägers enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermitt-
ler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des An-
lageobjekts getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im
Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in
der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne.
Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vor-
trag des Klägers bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-
House bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,
WM 2008, 115, 120 Tz. 47).
(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt
sich nach dem Klägervorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des
erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne
betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit
des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht an-
gesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements
tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins be-
stand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht ge-
läufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabili-
tät war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Ab-
schluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausrei-
chend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen -
gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten
Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-
ren (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930;
Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120
Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Er-
werb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen ge-
sicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Er-
werb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die
Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom
6. November 2007 aaO).
(c) Da nach dem Vortrag des Klägers der realistischerweise zu er-
zielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug,
war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1,
24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50).
(d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem
Kläger behaupteten Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung
des Klägers und seiner Ehefrau sind nach dem im Revisionsverfahren zu-
grunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend
macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Da-
nach bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalte-
ten Vermittlern und der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenar-
beit, die die Veräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung
des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Die Beklagte,
die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin
stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-Hou-
se. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwer-
berfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit
fand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend
verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie
sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung
der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge
über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Be-
klagten mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG
erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler
sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die
Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen.
Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage
und reichte die Unterlagen an die Beklagte weiter, die die Darlehensver-
träge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG
sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung wei-
terreichte. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau wurde die Finanzierung
des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem
eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt
mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus dort um einen
Kredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Ver-
mittler zur Unterzeichnung vorgelegt.
(e) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn
wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem
Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stellen,
wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, dass
der Kläger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei
gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senat
BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR
205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR
322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52).
dd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht
dagegen zu Recht eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine - von
dem Kläger vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption
und Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das Objektgrund-
stück verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt
der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-
teile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur
dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-
deckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Ge-
samtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von ei-
ner sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder
wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat
(vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832
Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Kläger aber weder substantiiert
vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung
des Appartements hat er nicht behauptet.
ee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in
dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer
Mittelverwendungskontrolle verletzt habe.
Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte die Zahlungen
vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich
vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss
des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu (an-
geblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von
Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem
Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls
den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagte habe die ihr obliegende Mittelver-
wendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt
aber nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Kontrolle von
Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospekt-
angaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03,
WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder
Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadenser-
satzhaftung der Beklagten begründen könnte, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass dem Kläger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
auf die von dem Kläger vermutete doppelte Berechnung der Kosten für
Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Beklagten übernom-
mene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt
lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach
Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Über-
prüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung
eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank
Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen
Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadenser-
satzanspruchs des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden
der Beklagten wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs
über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Beklagte im
weiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerle-
gen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben,
dass von dem bei der Beklagten geführten Projektkonto der Bauträgerin
im August 1992 und März 1993 an die Pächterin des Boarding-House sog.
Pre-Opening-Gebühren über insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 388/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2007 - 9 U 77/06 -