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BGH Urteil vom 12.03.2008 – XII ZR 147/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 12. März 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 536, 305 Abs. 2, 307 Abs. 2 Bb, Cf

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter

von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung

des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend

machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob

fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minde-

rung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch

nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen

unwirksam.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05 - OLG München

LG München I

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2005 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von den Beklagten rückständige Mieten für Büro-

und Kellerräume. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietzins um die

Hälfte gemindert sei. Die Beklagte zu 1 rechnet mit einem behaupteten Rück-

gewähranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter Miete gegen die andere Hälfte

auf und verlangt hilfsweise widerklagend für den Fall, dass die Aufrechnung

ausgeschlossen sei, die Rückzahlung der angeblich zuviel gezahlten Miete.

2

Die Beklagte zu 1 mietete mit Verträgen vom 24. August 1999 von der

Klägerin Büroräume in München zu einem monatlichen Mietzins von 4.036,74 €

fest auf zehn Jahre sowie im selben Gebäude einen Kellerraum befristet auf ein

Jahr mit einer Verlängerungsklausel zu einem monatlichen Mietzins von

526,94 €. Der Beklagte zu 2, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, hat die

Mithaftung für die Miete der Büroräume übernommen.

3

Der Mietvertrag bezüglich der Büroräume enthält u.a. folgende Allgemei-

ne Geschäftsbedingungen der Klägerin:

"§ 7 Aufrechnung, Minderung, Mängel der Mietsache

1. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzinsanspruch und anderen Forde-

rungen der Vermieterin aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein

Rückbehaltsrecht ausüben.

2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mie-

ter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der Ver-

mieterin mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern

die Vermieterin den Mangel bzw. den Vollzug mit der Mängelbeseiti-

gung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.

3. Der Mieter kann gegenüber den Ansprüchen der Vermieterin auf Zah-

lung des Mietzinses und der Nebenkosten kein Minderungsrecht we-

gen Mängeln der Mietsache geltend machen, es sei denn, die Vermie-

terin hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Dies

gilt auch für Störungen des Mietgebrauchs durch Einwirkungen von

außen.

§ 9 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Schäden

1. Der Mieter ist verpflichtet, die laufende Instandhaltung und Instandset-

zung im Inneren der von ihm genutzten Mieträume auf eigene Kosten

durchzuführen. … Die Reparatur- und Instandsetzungspflicht für Schä-

den, die der Mieter nicht zu vertreten hat, wird auf einen jährlichen

Höchstbetrag von 10 % einer Jahresmiete (einschließlich Mehr-

wertsteuer) begrenzt.

2. Die laufenden Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Miet-

zeit spätestens alle fünf Jahre auf eigene Kosten fachgerecht vorzu-

nehmen. …"

4

Die Geschäftsräume haben keine Fenster. Mit Schreiben vom 30. Sep-

tember 2000 rügte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin unter Bezugnahme auf

mündliche Beanstandungen die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage. Gleichzei-

tig wurde die Klägerin aufgefordert, die Anlage in einen einwandfreien Zustand

bringen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. April 2002 wies die Beklagte zu 1 unter

Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. September 2000 auf die mangelhafte

Lüftungsanlage hin und forderte die Klägerin auf, bis zum 15. April 2002 mitzu-

teilen, wann sie etwas unternehmen werde.

Bis einschließlich April 2003 (45 Monate) wurde der Mietzins vollständig

(teilweise durch Aufrechnung) und vorbehaltlos erbracht. Seit Mai 2003 zahlt

die Beklagte weder für die Geschäfts- noch die Kellerräume Miete.

Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte zu 1 die monatliche Miete

für beide Räume von Mai 2003 bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt

13.691,05 € zuzüglich Zinsen und Kosten im Mahnverfahren geltend gemacht.

Nach Einspruch der Beklagten zu 1 gegen den Vollstreckungsbescheid hat sie

6

die Klage um die ausstehende Miete bis einschließlich Juni 2004 in Höhe von

41.096,99 € erweitert und außerdem den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Büro-

raummiete (47.517,56 € nebst Zinsen) mit verklagt.

7

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, der Mietzins sei von An-

fang an um 50 % gemindert gewesen, weil die Belüftungsanlage mangelhaft

sei. Soweit vor Mai 2003 der volle Mietzins gezahlt worden sei, habe die Be-

klagte zu 1 einen Rückgewähranspruch in Höhe der Hälfte des vereinbarten

Mietzinses. Mit diesem Rückgewähranspruch werde gegen den ab Mai 2003

bestehenden geminderten Mietzinsanspruch der Klägerin aufgerechnet. Für

den Fall, dass die Aufrechnung nach § 7 des Mietvertrages unzulässig sei, hat

die Beklagte zu 1 hilfsweise Widerklage erhoben und in erster Instanz bean-

tragt, die Klägerin zur Zahlung von 12.000 € zu verurteilen.

8

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Abgesehen davon, dass nach der Beweisaufnahme

davon ausgegangen werden könne, dass kein Mangel vorliege, sei ein etwaiges

Mietminderungsrecht der Beklagten zu 1 verwirkt. Denn diese habe den Miet-

zins vorbehaltlos über einen Zeitraum von 45 Monaten ungekürzt beglichen. Die

Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die

Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge sind Teil der Revisions-

begründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagten haben in zulässiger Weise

auf die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Anträ-

ge Bezug genommen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Dezember 2007 - III ZB

27/06 - NJW 2008, 588).

10

Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-

fungsgericht.

11

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 habe dadurch,

I.

dass sie seit August 1999 bis zum Beginn der Zahlungseinstellung 45 Monate

lang den vollen Mietzins entrichtet habe, ein etwaiges Minderungsrecht auch für

den strittigen Zeitraum (Mai 2003 bis Juni 2004) verwirkt. Die Klausel in § 7

Abs. 3 des Mietvertrages, wonach der Mieter nur mindern könne, wenn der

Vermieter den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten habe, sei

auch als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin wirksam. Ein solcher

Haftungsausschluss sei schon gegenüber einem Verbraucher unbedenklich,

wie sich aus § 309 Nr. 7 b, 8 b BGB ergebe. Die Klausel sei daher erst recht im

kaufmännischen Verkehr gegenüber der Beklagten zu 1 wirksam. Hinzu kom-

me, dass die Beklagte zu 1 durch das mehrjährige beanstandungslose Beglei-

chen des vollen Mietzinses eine für die Verwirkung ausreichende Vertrauens-

grundlage geschaffen habe. Die Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass die

Beklagte zu 1 über die Möglichkeit der Mietminderung nachgedacht, sich aber

durch die AGB der Klägerin daran gehindert gesehen habe. Erst recht hätten

sie nicht vorgetragen, dass sie einen solchen Gedankenablauf der Klägerin mit-

geteilt hätten. Auch habe die Beklagte zu 1 nie ernsthaft versucht, hinsichtlich

des behaupteten Mangels einen der vielfältigen nicht auf Minderung beschränk-

ten Ansprüche des Mieters anzumelden - etwa auf Beseitigung zu klagen , au-

ßerordentlich zu kündigen oder eine solche Kündigung anzudrohen. Sie habe

insbesondere nie eine Frist zur Beseitigung gesetzt und damit auch nie die Vor-

aussetzungen dafür geschaffen, dass die Vermieterin grob fahrlässig oder vor-

sätzlich im Sinne der die Mietminderungsmöglichkeit einschränkenden AGB-

Klausel gehandelt hätte. Der Beklagten zu 1 stehe auch kein Anspruch auf Er-

stattung aus Überzahlungen zu, die zwischen Beginn des Mietverhältnisses und

Einstellung der Zahlung erfolgt sein sollen. Auch für diese Zeit sei ein Minde-

rungsanspruch verwirkt. Im Übrigen scheitere die Rückforderung an § 814 BGB.

Über die Eventualwiderklage auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete sei in der

Berufungsinstanz nicht zu entscheiden.

II.

13

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Klage sei be-

reits nach § 320 BGB unbegründet. Zwar stehen dem Mieter, wenn die Mietsa-

che mangelhaft ist - was hier im Revisionsverfahren zu Gunsten der Beklagten

zu unterstellen ist - nicht nur die mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche

zu. Vielmehr kann er gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Miete auch

die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB erheben (Senatsurteil

vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05 - NZM 2007, 484 m.w.N.). Doch haben die

Beklagten diese Einrede vor den Instanzgerichten nicht geltend gemacht. Zwar

brauchten sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht ausdrücklich zu

erheben. Erforderlich ist aber, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick

auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzuhalten, eindeutig erkennbar ist

(BGH Urteile vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 1999, 53 und vom

7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 - NJW 2006, 2839, 2842). Daran fehlt es hier.

Denn die Beklagten berufen sich ausschließlich darauf, dass die eingeklagte

Mietzinsforderung zur einen Hälfte aufgrund der Minderung und zur anderen

Hälfte aufgrund der Aufrechnung mit Mietrückgewähransprüchen nicht geschul-

det bzw. erloschen sei.

14

2. Unwirksam ist jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, die

Klausel in § 7 Abs. 3 des Mietvertrages, wonach der Mieter kein Mietminde-

rungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn,

die Vermieterin habe die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.

15

a) Es ist aber unklar, ob die Klausel dahingehend auszulegen ist, dass

der Mieter bei einem Mangel, den der Vermieter nicht grob fahrlässig oder vor-

sätzlich zu vertreten hat, umfassend mit seinem Minderungsrecht ausgeschlos-

sen ist oder ob die Minderung zwar nicht durch sofortigen Abzug von der lau-

fenden Miete vorgenommen werden kann, dem Mieter aber das Recht verbleibt,

den Minderungsbetrag gesondert nach § 812 BGB verlangen zu können. Zwar

hat der Bundesgerichtshof eine Klausel, wonach der Mieter gegenüber dem

Mietzins und den Nebenkosten nicht aufrechnen und auch kein Minderungs-

oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, für eindeutig in dem Sinne

angesehen, dass das Minderungsrecht nicht umfassend, sondern nur dessen

Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen wer-

de. Der Mieter werde insoweit auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen

(BGHZ 91, 375, 383). Ebenso hat er eine Klausel für eindeutig angesehen,

nach der der Pächter auf das Recht zur Aufrechnung, Minderung (Herabset-

zung des Pachtzinses) verzichtet, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit

nicht mit rechtskräftig festgesetzten Forderungen die vorgenannten Rechte gel-

tend gemacht werden (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 -

NJW-RR 1993, 519). Auch nach dieser Klausel werde das Minderungsrecht

zwar nicht durch Abzug vom Pachtzins verwirklicht, doch bleibe dem Pächter

unbenommen, eine gesonderte Klage aufgrund von § 812 BGB zu erheben.

16

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar kann die vorliegende Klausel

auch in dem Sinne ausgelegt werden, dass dem Mieter ein Bereicherungsan-

spruch verbleibe. Eine Gesamtschau der vom Vermieter gestellten Allgemeinen

Geschäftsbedingungen legt jedoch nahe, dass ein vollständiger Ausschluss des

Minderungsrechts des Mieters vorliegt. Denn wie sich aus § 7 Abs. 2 der Allge-

meinen Geschäftsbedingungen ergibt, sind jedwede Schadensersatzansprüche

des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der

Vermieterin mit der Beseitigung eines Mangels ausgeschlossen, sofern die

Vermieterin den Mangel bzw. den Vollzug mit der Mängelbeseitigung nicht vor-

sätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Mit Blick hierauf spricht viel dafür,

dass in der folgenden Klausel über das Minderungsrecht des Mieters ebenfalls

ein umfassender Ausschluss gewollt war.

17

Infolge dieser Unklarheit ist § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden, wonach

Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders - hier der Klägerin - ge-

hen. Die Klausel ist somit dahin zu verstehen, dass sie die Minderung vollstän-

dig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung

nach § 812 BGB verbleibt, wobei zu prüfen ist, ob diese (scheinbar) kunden-

feindlichste Auslegung einer Inhaltskontrolle standhält (vgl. Palandt/Heinrichs

BGB 67. Aufl. § 305 Rdn. 20).

18

b) Die Instanzgerichte vertreten weitgehend die Auffassung, der vollstän-

dige Ausschluss der Minderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benach-

teilige den Mieter unangemessen und sei unwirksam. Kardinalpflichten, zu de-

nen auch die Pflicht des Vermieters gehöre, dem Mieter die Mietsache in einem

zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, dürfen nur

ausgeschlossen werden, wenn davon vertragsuntypische und nicht vorherseh-

bare Schäden erfasst würden. Ein formularmäßiger Ausschluss der Gewährleis-

tung sei nur wirksam, wenn dem Mieter andere Möglichkeiten verblieben, das

Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (vgl.

KG GE 2008, 52, 53; OLG München ZMR 1987, 16; LG Hamburg NZM 2004,

948, weitergehend OLG Naumburg NZM 2000, 1183).

19

Auch die Literatur ist vorwiegend der Ansicht, dass ein absoluter Aus-

schluss der Mietminderung inklusive etwaiger Rückerstattungsansprüche den

Mieter unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteilige und deswegen

unwirksam sei (Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und

Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 363; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete

9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 41 Herrlein/Kandelhard Mietrecht 3. Aufl. § 536 BGB

Rdn. 63;

Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 14

Rdn. 305; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn. 171 b; Schmidt/ Futterer/

Eisenschmidt Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 426 ff.; Kraemer in Bub/Treier

Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1373; Bub

in Bub/Treier Kap. II Rdn. 519; a.A.: Erman/Jendrek BGB 11. Aufl. § 536 BGB

Rdn. 31).

20

Dies gilt nach Ansicht des Senates auch für die vorliegende Klausel, wo-

nach das Minderungsrecht des Mieters vollständig ausgeschlossen ist, es sei

denn, der Vermieter hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertre-

ten. Die Klausel verstößt gegen das Äquivalenzprinzip und benachteiligt den

gewerblichen Mieter unangemessen: Dieser hätte nach der Klausel den vollen

Mietzins zu zahlen, obwohl ihm der Vermieter den Mietgebrauch nicht vertrags-

gemäß gewährt und sich wegen des Mangels die nach § 535 Abs. 2 BGB ge-

schuldete Miete nach § 536 BGB automatisch mindert. In diesem Falle wäre

das Austauschverhältnis empfindlich gestört. Dies widerspräche nicht nur dem

Äquivalenzprinzip, sondern bewirkte auch eine unangemessene Risikoverlage-

rung zu Ungunsten des Mieters (vgl. Sternel Gedächtnisschrift für Sonnen-

schein, 293, 298).

21

3. Die Revision macht zu Recht geltend, dass unter diesen Vorausset-

zungen, sollte die Klimaanlage fehlerhaft sein, die Beklagte zu 1 ihr Minde-

rungsrecht nicht verwirkt hätte.

22

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend

macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rück-

sicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und

eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen

werde (BGHZ 88, 280, 281; Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04 -

NZM 2006, 929). Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsaus-

übung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und

Glauben besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des An-

spruchs.

23

Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zwar hat

die Beklagte zu 1 die Miete über 40 Monate vorbehaltlos bezahlt. Auch ist ent-

sprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass

die Beklagte zu 1 nicht vorgetragen hat, über die Möglichkeit der Mietminderung

nachgedacht zu haben, hiervon aber wegen der Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen im Mietvertrag abgerückt zu sein. Die Revision rügt vergeblich, dass

diese Ausführungen des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft seien, weil die

Beklagte zu 1 bereits in der Klageerwiderung und später auch in der Beru-

fungsbegründung vorgetragen habe, dass sie sich im Hinblick auf § 7 Abs. 3

des Mietvertrages an einer Minderung zunächst gehindert gesehen habe. Denn

nach §§ 559, 314 ZPO kann mit einer Verfahrensrüge nicht geltend gemacht

werden, das Berufungsurteil gebe das Parteivorbringen unrichtig wieder. Viel-

mehr verbleibt den Parteien in diesem Fall nur der Antrag nach § 320 ZPO auf

Tatbestandsberichtigung (BGH Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 -

NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 559 ZPO Rdn. 16). Aller-

dings kommt es hierauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass

die Klägerin ihrerseits mit der Verwendung einer unwirksamen Klausel über den

Ausschluss der Minderung gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen hat

und sie damit rechnen musste, die Beklagte zu 1 werde die Unwirksamkeit der

Klausel nicht sofort bei Auftreten eines Mangels, sondern erst später erkennen

und sich dann - ohne dass ihr ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen wä-

re - auf die Minderung berufen. Die Klägerin konnte somit wegen ihres eigenen

Vertragsverstoßes nicht darauf vertrauen, die Beklagte zu 1 werde wegen des

großen Zeitablaufs ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Voraussetzungen

der Verwirkung sind demnach nicht gegeben.

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4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das

Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellun-

gen trifft.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.12.2004 - 30 O 4047/04 -

OLG München, Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 1910/05 -