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BGH Urteil vom 09.11.2006 – VII ZR 151/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. November 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 304 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6, § 6 Nr. 6

a) Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum

Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil

vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460

= NZBau 2005, 397).

b) Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammenge-

fassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf § 2 Nr. 5 und

Nr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt werden, gehört die Prüfung, ob die Tat-

bestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, zum Grund des

Anspruchs.

BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - OLG Celle

LG Hannover

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten werden das Grundurteil vom

19. Mai 2005 sowie das Ergänzungsurteil vom 14. Juli 2005 des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine aus drei Bauunternehmen bestehende Arbeitsgemein-

schaft, begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: der Beklagte) restli-

chen Werklohn.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an ei-

nem Bauvorhaben. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten

erstellte die Klägerin unter dem 3. April 1997 eine Schlussrechnung. Nachdem

es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit über die Berechtigung der

Werklohnforderung gekommen war, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom

15. November 1999, bis zum 31. März 2000 von der Einrede der Verjährung

gegenüber der Schlussrechnungsforderung der Klägerin keinen Gebrauch zu

machen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu dem genannten Zeit-

punkt Klage erhoben worden sei. Auf Anfrage der Klägerin vom 14. März 2000

erklärte der Beklagte im Schreiben vom 20. März 2000, er sehe für einen weite-

ren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31. März 2000 hinaus

keinerlei Anlass. Unter dem 23. März 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf

Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über einen Betrag von

5.824.481,03 DM beim Amtsgericht ein. Gegen den am 30. März 2000 an den

Beklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31. März 2000

Widerspruch ein. Mit am 10. April 2000 bei der Klägerin eingegangenem

Schreiben des Amtsgerichts wurde diese zur Einzahlung des weiteren Ge-

richtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin zahlte die weiteren Ge-

richtskosten am 5. April 2002 ein. Am 10. April 2002 wurde der Rechtsstreit von

dem Amtsgericht an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben vom 17. April

2002, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 19. April

2002, wurde die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Am

10. Juni 2003 ging die Anspruchsbegründungsschrift vom 4. Juni 2003 bei Ge-

richt ein.

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von

3.026.371,48 DM (= 1.547.359,17 €) an sie zu verurteilen. Die Klageforderung

setzt sich aus 49 Einzelpositionen der Schlussrechnung vom 3. April 1997 zu-

sammen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend ge-

machten Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-

fungsgericht in einem Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt

erklärt und in einem Ergänzungsurteil die landgerichtliche Entscheidung abge-

ändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die beide ge-

nannte Urteile erfasst, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen

Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

Der Senat hat nach Anhörung der Parteien das Rubrum dahingehend be-

richtigt, dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehende Arbeitsge-

meinschaft Klägerin ist, nicht ihre ursprünglich als Klägerinnen bezeichneten

Mitglieder. Eine solche Rubrumsberichtigung ist auch im Fall einer nach der

Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts erhobenen Klage zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. September

2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42).

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne die Einrede der Verjäh-

rung nicht erheben, weil er auf diese dauerhaft verzichtet habe. In diesem Sinne

sei seine Erklärung in dem Schreiben vom 15. November 1999 zu verstehen.

Es sei durch Grundurteil festzustellen, dass der Klageanspruch dem

Grunde nach gerechtfertigt sei. Der Klägerin stehe der Höhe nach ein Anspruch

aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zu. Denn Titel 5 Pos. 2 der

Schlussrechnung in Höhe von 978,92 DM sei unstreitig.

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II.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsge-

richt selbst hat nicht begründet, warum es die Revision zugelassen hat. Zulas-

sungsgründe sind auch nicht ersichtlich, jedoch ist der Senat gemäß § 543

Abs. 2 ZPO an die Zulassung gebunden.

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2. Der Erlass eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsge-

richt getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen,

wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum

Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und

Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe be-

steht (BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052, 1053

= ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). Diese Voraussetzungen sind bisher

nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat nicht alle Fragen, die zum Grund des An-

spruchs gehören, erledigt.

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Ein einheitlicher Anspruchsgrund für die mit der Klage geltend gemach-

ten Ansprüche kann nicht allein darin gesehen werden, dass diese aus demsel-

ben Vertragsverhältnis resultieren und die entsprechenden Rechnungsposten

innerhalb einer Schlussrechnung zusammengefasst sind.

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a) Hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren Einzelpo-

sitionen zusammensetzt, kann ein Grundurteil ergehen, wenn der geltend ge-

machte Gesamtanspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund

beruht und das Gericht diesen festgestellt hat (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961

- VI ZR 153/60, WM 1961, 732, 733).

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Ein einheitlicher Grund in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich

die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen auf

dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich

aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten

eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom

4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; BGH,

Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427, 428 = ZfBR

1996, 137).

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Eine solche Fallgestaltung folgt nicht schon daraus, daß verschiedene

Rechnungspositionen in eine einheitliche Schlussrechnung eines Einheitspreis-

vertrages eingestellt sind. Zwar sind die für die verschiedenen Leistungen an-

gesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rech-

nungsposten anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97,

BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94 = NJW 1999, 417). Im Hinblick auf die

Frage der Zulässigkeit eines Grundurteils ist aber auch hier entscheidend, ob

die für die Rechtfertigung der geltend gemachten Einzelpositionen bereits dem

Grunde nach zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen identisch sind und auf

demselben Sachverhalt beruhen. Das kann bei Rechnungspositionen, die auf

Nachtragsforderungen, gestützt etwa auf § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B, oder auf Be-

hinderungsschaden im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B gegründet sind, nicht bejaht

werden; anderes mag bei einer Forderung nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gelten,

da die dort zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen nur die Anspruchshöhe

betreffen.

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b) Die in der Schlussrechnung der Klägerin vom 3. April 1997 zusam-

mengefassten 49 Rechnungspositionen beruhen danach nicht auf demselben

tatsächlichen und rechtlichen Grund im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzun-

gen für ein Grundurteil.

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Nach der Klagebegründung sollen die eingeklagten Rechnungspositio-

nen sich als vertragliche Ansprüche unter anderem auf der Grundlage des § 2

Nr. 5, Nr. 6 sowie des § 6 Nr. 6 VOB/B rechtfertigen. Bei dieser Sachlage darf

ein Grundurteil nur erlassen werden, wenn das Gericht für jeden der Einzelpos-

ten nach der für diesen festzustellenden Tatsachengrundlage in Anwendung

der maßgeblichen Klauseln der VOB/B einen Anspruch dem Grunde nach be-

jaht und für wahrscheinlich erachtet, dass er in irgendeiner Höhe besteht. Denn

nur dann ist für das weitere Verfahren der jeweilige Grund des Anspruchs dem

Streit der Parteien abschließend entzogen und kann das Grundurteil seine

Funktion sinnvoll erfüllen, eine wesentliche Vorentscheidung des Rechtsstreits

zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72, MDR 1974, 558,

559).

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Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht zu allen streiti-

gen Positionen nicht getroffen, diese vielmehr auf einen einzigen unstreitigen

Rechnungsposten beschränkt. Das Grundurteil und das Ergänzungsurteil kön-

nen daher keinen Bestand haben.

III.

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Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch die Verjäh-

rungsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben. Insoweit weist der

Senat auf Folgendes hin:

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Der von dem Beklagten erklärte Verjährungsverzicht vermochte, unab-

hängig von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch

das Berufungsgericht, diesen nicht vertraglich zu binden. Denn der Verzicht auf

die Erhebung der Verjährungseinrede war nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirk-

sam. Ein derartiger Verzicht hatte lediglich zur Folge, daß der Schuldner mit der

Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstieß, solange er beim

Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche zu

befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und

solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage

abhielt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, NJW 1998,

902, 903). Fallen diese Voraussetzungen weg, erklärt insbesondere der

Schuldner, sich nicht mehr an den erklärten Verzicht halten zu wollen, muss der

Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich gel-

tend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszu-

gehen ist.

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Feststellungen dazu, daß der Beklagte unter Berücksichtigung dieser

Grundsätze mit der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen,

insbesondere, ob er für die Zeit nach seinem Schreiben vom 20. März 2000

noch den Eindruck aufrechterhalten hat, sich für unbestimmte Zeit, ohne Rück-

sicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht

auf einen Verjährungseintritt berufen zu wollen, hat das Berufungsgericht nicht

getroffen. Dies wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gele-

genheit gegeben hat, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 O 87/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 171/04 -