BGH Urteil vom 09.11.2006 – VII ZR 151/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. November 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 304 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6, § 6 Nr. 6
a) Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum
Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460
= NZBau 2005, 397).
b) Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammenge-
fassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf § 2 Nr. 5 und
Nr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt werden, gehört die Prüfung, ob die Tat-
bestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, zum Grund des
Anspruchs.
BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Grundurteil vom
19. Mai 2005 sowie das Ergänzungsurteil vom 14. Juli 2005 des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine aus drei Bauunternehmen bestehende Arbeitsgemein-
schaft, begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: der Beklagte) restli-
chen Werklohn.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an ei-
nem Bauvorhaben. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten
erstellte die Klägerin unter dem 3. April 1997 eine Schlussrechnung. Nachdem
es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit über die Berechtigung der
Werklohnforderung gekommen war, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom
15. November 1999, bis zum 31. März 2000 von der Einrede der Verjährung
gegenüber der Schlussrechnungsforderung der Klägerin keinen Gebrauch zu
machen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu dem genannten Zeit-
punkt Klage erhoben worden sei. Auf Anfrage der Klägerin vom 14. März 2000
erklärte der Beklagte im Schreiben vom 20. März 2000, er sehe für einen weite-
ren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31. März 2000 hinaus
keinerlei Anlass. Unter dem 23. März 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über einen Betrag von
5.824.481,03 DM beim Amtsgericht ein. Gegen den am 30. März 2000 an den
Beklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31. März 2000
Widerspruch ein. Mit am 10. April 2000 bei der Klägerin eingegangenem
Schreiben des Amtsgerichts wurde diese zur Einzahlung des weiteren Ge-
richtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin zahlte die weiteren Ge-
richtskosten am 5. April 2002 ein. Am 10. April 2002 wurde der Rechtsstreit von
dem Amtsgericht an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben vom 17. April
2002, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 19. April
2002, wurde die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Am
10. Juni 2003 ging die Anspruchsbegründungsschrift vom 4. Juni 2003 bei Ge-
richt ein.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
3.026.371,48 DM (= 1.547.359,17 €) an sie zu verurteilen. Die Klageforderung
setzt sich aus 49 Einzelpositionen der Schlussrechnung vom 3. April 1997 zu-
sammen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend ge-
machten Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht in einem Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt und in einem Ergänzungsurteil die landgerichtliche Entscheidung abge-
ändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die beide ge-
nannte Urteile erfasst, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
Der Senat hat nach Anhörung der Parteien das Rubrum dahingehend be-
richtigt, dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehende Arbeitsge-
meinschaft Klägerin ist, nicht ihre ursprünglich als Klägerinnen bezeichneten
Mitglieder. Eine solche Rubrumsberichtigung ist auch im Fall einer nach der
Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts erhobenen Klage zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. September
2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42).
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne die Einrede der Verjäh-
rung nicht erheben, weil er auf diese dauerhaft verzichtet habe. In diesem Sinne
sei seine Erklärung in dem Schreiben vom 15. November 1999 zu verstehen.
Es sei durch Grundurteil festzustellen, dass der Klageanspruch dem
Grunde nach gerechtfertigt sei. Der Klägerin stehe der Höhe nach ein Anspruch
aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zu. Denn Titel 5 Pos. 2 der
Schlussrechnung in Höhe von 978,92 DM sei unstreitig.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsge-
richt selbst hat nicht begründet, warum es die Revision zugelassen hat. Zulas-
sungsgründe sind auch nicht ersichtlich, jedoch ist der Senat gemäß § 543
Abs. 2 ZPO an die Zulassung gebunden.
2. Der Erlass eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen,
wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum
Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und
Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe be-
steht (BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052, 1053
= ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). Diese Voraussetzungen sind bisher
nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat nicht alle Fragen, die zum Grund des An-
spruchs gehören, erledigt.
Ein einheitlicher Anspruchsgrund für die mit der Klage geltend gemach-
ten Ansprüche kann nicht allein darin gesehen werden, dass diese aus demsel-
ben Vertragsverhältnis resultieren und die entsprechenden Rechnungsposten
innerhalb einer Schlussrechnung zusammengefasst sind.
a) Hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren Einzelpo-
sitionen zusammensetzt, kann ein Grundurteil ergehen, wenn der geltend ge-
machte Gesamtanspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund
beruht und das Gericht diesen festgestellt hat (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961
- VI ZR 153/60, WM 1961, 732, 733).
Ein einheitlicher Grund in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich
die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen auf
dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich
aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten
eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom
4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; BGH,
Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427, 428 = ZfBR
1996, 137).
Eine solche Fallgestaltung folgt nicht schon daraus, daß verschiedene
Rechnungspositionen in eine einheitliche Schlussrechnung eines Einheitspreis-
vertrages eingestellt sind. Zwar sind die für die verschiedenen Leistungen an-
gesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rech-
nungsposten anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97,
BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94 = NJW 1999, 417). Im Hinblick auf die
Frage der Zulässigkeit eines Grundurteils ist aber auch hier entscheidend, ob
die für die Rechtfertigung der geltend gemachten Einzelpositionen bereits dem
Grunde nach zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen identisch sind und auf
demselben Sachverhalt beruhen. Das kann bei Rechnungspositionen, die auf
Nachtragsforderungen, gestützt etwa auf § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B, oder auf Be-
hinderungsschaden im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B gegründet sind, nicht bejaht
werden; anderes mag bei einer Forderung nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gelten,
da die dort zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen nur die Anspruchshöhe
betreffen.
b) Die in der Schlussrechnung der Klägerin vom 3. April 1997 zusam-
mengefassten 49 Rechnungspositionen beruhen danach nicht auf demselben
tatsächlichen und rechtlichen Grund im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen für ein Grundurteil.
Nach der Klagebegründung sollen die eingeklagten Rechnungspositio-
nen sich als vertragliche Ansprüche unter anderem auf der Grundlage des § 2
Nr. 5, Nr. 6 sowie des § 6 Nr. 6 VOB/B rechtfertigen. Bei dieser Sachlage darf
ein Grundurteil nur erlassen werden, wenn das Gericht für jeden der Einzelpos-
ten nach der für diesen festzustellenden Tatsachengrundlage in Anwendung
der maßgeblichen Klauseln der VOB/B einen Anspruch dem Grunde nach be-
jaht und für wahrscheinlich erachtet, dass er in irgendeiner Höhe besteht. Denn
nur dann ist für das weitere Verfahren der jeweilige Grund des Anspruchs dem
Streit der Parteien abschließend entzogen und kann das Grundurteil seine
Funktion sinnvoll erfüllen, eine wesentliche Vorentscheidung des Rechtsstreits
zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72, MDR 1974, 558,
559).
Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht zu allen streiti-
gen Positionen nicht getroffen, diese vielmehr auf einen einzigen unstreitigen
Rechnungsposten beschränkt. Das Grundurteil und das Ergänzungsurteil kön-
nen daher keinen Bestand haben.
III.
Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch die Verjäh-
rungsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben. Insoweit weist der
Senat auf Folgendes hin:
Der von dem Beklagten erklärte Verjährungsverzicht vermochte, unab-
hängig von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch
das Berufungsgericht, diesen nicht vertraglich zu binden. Denn der Verzicht auf
die Erhebung der Verjährungseinrede war nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirk-
sam. Ein derartiger Verzicht hatte lediglich zur Folge, daß der Schuldner mit der
Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstieß, solange er beim
Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche zu
befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und
solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage
abhielt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, NJW 1998,
902, 903). Fallen diese Voraussetzungen weg, erklärt insbesondere der
Schuldner, sich nicht mehr an den erklärten Verzicht halten zu wollen, muss der
Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich gel-
tend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszu-
gehen ist.
Feststellungen dazu, daß der Beklagte unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze mit der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen,
insbesondere, ob er für die Zeit nach seinem Schreiben vom 20. März 2000
noch den Eindruck aufrechterhalten hat, sich für unbestimmte Zeit, ohne Rück-
sicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht
auf einen Verjährungseintritt berufen zu wollen, hat das Berufungsgericht nicht
getroffen. Dies wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gele-
genheit gegeben hat, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 O 87/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 171/04 -