Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2006 – VI ZR 48/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. November 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 287

a)

In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertra-

ges zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der je-

weilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung

betroffen ist.

b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann, wenn die

gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt wird

und die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer abgeschlossenen

Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische Möglichkeit eines

späteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss, bedarf es nicht.

c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen

Zuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der Re-

gelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern

nicht die Umstände des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen.

BGH, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - OLG Karlsruhe

LG Waldshut-Tiengen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2006 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden

Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem

und aus abgetretenem Recht des Vaters Ersatz des den Eltern durch die Un-

terhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens.

Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das

lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei diesem Präpa-

rat handelt es sich um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes

Plastikröhrchen, welches oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut einge-

bracht wird. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie

bezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft

in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden

werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht nach-

gewiesen werden.

3

Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des

Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes,

den die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte,

hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er

kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, dem Beklagten sei beim Einsetzen

des Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass er hinsicht-

lich der nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtung ersatzpflichtig sei. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklag-

ten verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 14.082 €

für den zurück liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und

bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von

270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverord-

nung abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen.

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Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Beklagten, mit der er sein Ziel einer Klageabweisung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (u. a. VersR 2006,

936 und NJW 2006, 1006), bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten und

ist der Ansicht, in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung ge-

richteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin sei auch der gegenwärtige

Partner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen. Eine den Arzt zum

Schadensersatz verpflichtende fehlgeschlagene Familienplanung sei - entge-

gen der Auffassung des Landgerichts - auch dann denkbar, wenn die gegen-

wärtige Planung durchkreuzt werde und die zukünftige Planung endgültig noch

gar nicht absehbar sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe seien in derartigen

Fällen für den Barunterhalt 135 % der Regelbetragsverordnung anzusetzen,

zusätzlich sei Ersatz für den Betreuungsunterhalt zu leisten, dessentwegen eine

pauschale Verdoppelung des Baraufwandes geboten sei.

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II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind

- außerhalb der Fallgestaltungen, die aufgrund ärztlicher Fehler nicht durchge-

führte bzw. fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche betreffen (vgl. dazu

etwa Senatsurteile BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Ge-

burt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen

Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatz-

pflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen

Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese

- am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträ-

gers hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation

aus Gründen der Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom

2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981

- VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR

1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-

lerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen

eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (Senatsurteil vom 3. Juni 1997

- VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer

Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.).

Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht mit Be-

schluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich

unbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375, 397 ff.).

9

Der Streitfall gehört zu diesen Fallgruppen. Nach den von der Revision

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der zwischen

den Parteien geschlossene Behandlungsvertrag darauf gerichtet, der Klägerin

das Mittel "Implanon" zu verabreichen. Einziger Zweck dieser Maßnahme konn-

te ersichtlich nur die Verhütung einer Schwangerschaft bei der Klägerin sein.

Dieser Zweck wurde nicht erreicht, weil dem Beklagten nach den - insoweit von

der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ein

Behandlungsfehler unterlaufen ist, der als kausal für die Schwangerschaft an-

zusehen ist, weil das Präparat bei ordnungsgemäßer Einlage eine volle kontra-

zeptive Sicherheit gewährt und die Versagerrate vom Arbeitskreis Lakon (Lang-

zeitkontrazeption) mit Null angegeben wird. Die Feststellung des Berufungsge-

richts, die fehlgeschlagene Verhütungsmaßnahme habe bezweckt, die Klägerin,

auch angesichts ihrer beruflichen Situation, vor einer unerwünschten Unter-

haltsbelastung zu schützen, wird von der Revision nicht angegriffen; dies liegt

bei der gegebenen Sachlage auch auf der Hand. Im Übrigen muss die Vermei-

dung der wirtschaftlichen Belastung nicht unbedingt im Vordergrund stehen

(vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138; 143, 389, 394).

10

Eine Haftung des Beklagten nach den dargestellten Maßstäben kommt

danach grundsätzlich in Betracht.

11

2. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe einen eigenen Unter-

haltsschaden nicht ausreichend dargelegt, weil nach ihrem Vortrag nicht von ei-

ner abgeschlossenen Familienplanung ausgegangen werden könne. Dem kann

nicht gefolgt werden.

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Zum einen hat die Klägerin - worauf die Revisionserwiderung mit Recht

hinweist - in erster und zweiter Instanz vorgetragen, sie habe den Eingriff, der

auf eine langjährige Verhütung angelegt war, vornehmen lassen, weil sie kein

Kind gewollt habe.

13

Zum anderen ist die Haftung des Arztes nach den dargestellten

Grundsätzen nicht davon abhängig, dass die Familienplanung der Eltern oder

eines Elternteils "abgeschlossen" ist in dem Sinne, dass auch die hypothetische

Möglichkeit eines späteren Kinderwunsches, etwa nach beruflicher Konsolidie-

rung und mit einem anderen Partner, völlig ausgeschlossen werden muss. Zwar

hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. März 1980 (BGHZ 76, 259,

265) beiläufig ausgeführt, in den nicht seltenen Fällen, in denen ein junges

Ehepaar - etwa um zunächst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu

festigen oder den Ausbildungsabschluss eines Elternteils zu erleichtern - nur

zunächst ein Kind nicht haben wolle, könne aus der Durchkreuzung des derzei-

tigen Zeitplans nicht schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach

zur Unzeit geborenen Kindes geschlossen werden.

14

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht aber an, dass auch eine aus per-

sönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf längere Zeit geplante Kinderlosig-

keit Grundlage dafür sein kann, die unerwünschte Belastung mit einer Unter-

haltsverpflichtung der ärztlichen Vertragsverletzung zuzurechnen, wenn eine

zukünftige Planung noch nicht absehbar ist. In einem solchen Fall kann die Haf-

tung nicht davon abhängen, dass der Geschädigten ein ohnehin nicht verifizier-

barer Vortrag über ihre spätere Lebensplanung abverlangt wird.

15

In Fällen der vorliegenden Art geht es - jenseits aller weltanschaulichen

Erwägungen und aller Überlegungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen -

lediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gewünschte Belastung der wirt-

schaftlichen Verhältnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes herbeigeführt

wird und dieser zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138 und

vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO; ferner BVerfGE 96, 375, 400). Der Arzt,

der einen vom Patienten gewünschten Erfolg verspricht, diesen aber durch feh-

lerhafte Behandlung vereitelt, soll für die dadurch verursachte wirtschaftliche

Belastung haften.

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Eine solche rein schadensrechtliche Betrachtung wird bei das Vermögen

schädigenden Vertragsverletzungen außerhalb des Arzthaftungsrechts auch

nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, das schädigende Verhalten

beeinträchtige die Lebensplanung des Vertragspartners nur auf Zeit, kann allen-

falls für die Schadenshöhe, nicht aber für die grundsätzliche Haftungsfrage von

Bedeutung sein. Eine Mutter, die den - gesellschaftlich weitgehend akzeptier-

ten - Entschluss fasst, auf ein Kind zu verzichten, um beispielsweise ihr berufli-

ches Fortkommen zu sichern, kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden,

sie müsse die Vereitelung ihrer Lebensplanung entschädigungslos hinnehmen,

weil sie sich in Zukunft möglicherweise doch einmal entschlossen haben würde,

Kinder zu bekommen. Die Haftung des Arztes entfällt nur dann, wenn im Einzel-

fall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, nämlich die Störung

der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 76,

249, 258; 76, 259, 264 f. und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO, Seite

865), was der beklagte Arzt darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil

BGHZ 76, 259, 265).

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Auch ein auf Zeit angelegter Verzicht auf einen Kinderwunsch kann mit-

hin die Haftung auslösen. Gerade bei Betroffenen, die am Anfang ihres Berufs-

lebens stehen und zunächst auf Zeit geplant haben, ohne Kind zu bleiben, kann

sich eine Vereitelung dieser Lebensplanung wirtschaftlich in schwer wiegender

Weise auswirken. In solchen Fällen kann der Zurechnungszusammenhang

nicht mit der Erwägung verneint werden, dass bei einer temporären Verhü-

tungsmaßnahme nicht auszuschließen sei, dass sich später doch ein Kinder-

wunsch einstelle und dieser erfüllt werde. Eine solche Betrachtung berücksich-

tigt nicht ausreichend, dass der Schaden in der konkreten nicht gewünschten

Unterhaltsbelastung besteht und nicht dadurch hinwegdiskutiert werden kann,

dass auf eine möglicherweise später willentlich entstehende ähnliche Belastung

verwiesen wird. Das möglicherweise später geborene Kind kann nicht, etwa im

Sinne einer "überholenden Kausalität", mit dem tatsächlich geborenen gleich

gesetzt werden. Dass dieses Kind ungeachtet der gestörten Lebensplanung der

Eltern akzeptiert werden muss und im Streitfall ersichtlich akzeptiert wird, kann

in Fällen dieser Art durch den Beitrag des Arztes zum Unterhalt für das Kind,

den er auf Grund der vertraglichen Schlechterfüllung zu leisten hat, in wirksa-

mer Weise unterstützt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 128, 143 f.;

BVerfGE 96, 375, 402).

18

Der erkennende Senat hat demgemäß auch schon früher eine Haftung

nicht nur dann für möglich gehalten, wenn eine endgültige Maßnahme (etwa ei-

ne Sterilisation) gewünscht war, sondern auch dann, wenn eine temporäre Ver-

hütungsmaßnahme aufgrund fehlerhafter Behandlung erfolglos blieb (vgl. Se-

natsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423

- Verordnung von Hormonpräparaten ohne empfängnisverhütende Wirkung).

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3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe der Schadensbe-

rechnung zu Unrecht den Unterhaltsbedarf bis zur Vollendung des 18. Lebens-

jahres zugrunde gelegt. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

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Entgegen den Ausführungen der Revision musste die Klägerin nicht eine

"gegen Kinder gerichtete Lebensplanung" über einen Zeitraum von 18 Jahren

vortragen, dahin gehend, dass sie während dieses Zeitraums keinen Kinder-

wunsch gehegt hätte, das Kind "mithin nicht dazu gedient hätte/dienen würde,

diesen Kinderwunsch zu befriedigen". Ein solcher Vortrag ist bei Berücksichti-

gung des Wahrheitsgebots (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht möglich. Niemand kann

verbindliche Erklärungen zu seiner Lebensplanung über einen Zeitraum von

18 (bzw. jetzt noch 14) Jahren abgeben, geschweige denn, was der Revision

möglicherweise vorschwebt, einen solchen Vortrag unter Beweis stellen und

den Beweis führen. Ein solcher Vortrag ist zur Begründung des Schadenser-

satzanspruchs auch nicht geboten. Die durch die ärztliche Schlechterfüllung

verursachte Unterhaltsbelastung knüpft an die in Frage stehende konkrete Ge-

burt des Kindes an, einen singulären, hier von der Mutter akzeptierten Vorgang,

der - schadensrechtlich betrachtet - nicht dazu "dienen" kann, solche Wünsche

oder Vorstellungen zu befriedigen, die sich hypothetisch bei ungestörter Le-

bensplanung später einmal eingestellt hätten. Selbst wenn sich bei der Klägerin

in Zukunft ein Kinderwunsch eingestellt haben würde, bezöge sich dieser auf

den dann maßgeblichen Zeitpunkt und die anschließende Lebensphase. Die

vom Beklagten verursachte Unterhaltsbelastung bleibt dessen ungeachtet be-

stehen.

21

Wie oben bereits ausgeführt, entfällt die Haftung des Arztes allerdings

dann, wenn im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung,

nämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Se-

natsurteil vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO). Dies hat das Berufungsge-

richt gesehen und eine solche Fallgestaltung für den vorliegenden Fall verneint.

Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor.

22

4. Ohne Erfolg rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts,

der nichteheliche Vater des Kindes der Klägerin sei in den Schutzbereich des

Behandlungsvertrages einbezogen.

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Der erkennende Senat hat in Fällen fehlerhafter genetischer Beratung

und sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des

ehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile

BGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136). Sie wird auch für Partner ei-

ner nichtehelichen Lebensgemeinschaft befürwortet (vgl. Gehrlein, MDR 2002,

638, 639; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rn. 48; Staudin-

ger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 328 Rn. 132; ferner OLG Frank-

furt, VersR 1994, 942, 943 mit Nichtannahmebeschluss vom 18. Januar 1994

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Der Streitfall nötigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Um-

fang nichteheliche Väter unter allen denkbaren Umständen, etwa bei ungefes-

tigten kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen,

auf Empfängnisverhütung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind.

Jedenfalls ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für

eine Einbeziehung des Vaters des Kindes lägen unter den Umständen des

Streitfalls vor, nicht zu beanstanden. Sofern die Arztleistung - wie hier - auch

der wirtschaftlichen Familienplanung dient, ist ihr wesenseigen, dass der ver-

tragliche Schutz denjenigen zukommt, die für den Unterhalt aufzukommen ha-

ben. Dies gilt nicht nur bei ehelicher Vaterschaft (Senatsurteil, BGHZ 76, 259,

262), sondern auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Partner-

schaften, die bei Durchführung der Behandlung bestehen und deren auch wirt-

schaftlichem Schutz die Behandlung gerade dienen soll.

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Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Streitfall

rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen den Ausführungen der Revision war es nicht

erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen

Partner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsnähe des Dritten,

das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Er-

kennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ

56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.;

BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.)

lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst

dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebens-

partners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten. Um die von der Revi-

sion herausgestellte Fallgestaltung, bei der im Zeitpunkt der ärztlichen Leistung

noch völlig offen ist, wann und gegebenenfalls mit wem künftig Geschlechtsver-

kehr ausgeübt wird, geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im

Streitfall nicht.

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Entgegen den Ausführungen der Revision ist der (der Klägerin abgetre-

tene) Schadensersatzanspruch des Kindesvaters nicht deshalb zu verneinen,

weil die Klägerin nicht konkret zu dessen Lebensplanung vorgetragen hat. Der

Kindesvater ist in den Schutzbereich des mit der Klägerin geschlossenen Be-

handlungsvertrages einbezogen. Deshalb kommt es auf die diesem Vertrag

zugrunde liegende Planung der Klägerin an. Im Übrigen verweist die Revisions-

erwiderung mit Recht darauf, dass eine Störung der Lebensplanung durch die

nichteheliche Vaterschaft und die damit verbundene Unterhaltsbelastung auf

der Hand liegt. Dafür, dass der nichteheliche Vater die Vaterschaft gewollt hat,

ist nichts vorgetragen und festgestellt.

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5. Auch die gegen die Höhe des zuerkannten Betrages erhobenen Rü-

gen der Revision greifen nicht durch. Die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) des

Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie weicht nicht in revi-

sionsrechtlich relevanter Weise von den Vorgaben ab, die nach der Rechtspre-

chung des erkennenden Senats für die Bemessung des Unterhaltsschadenser-

satzes in Fällen der vorliegenden Art bestehen.

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a) Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftli-

chen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kin-

des hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Exis-

tenzsicherung des Kindes erforderlich ist (Senatsurteil vom 4. März 1997

- VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700). Dem wird der vom Berufungsgericht

ausgeurteilte Betrag in Höhe von 135 % des Satzes der Regelbetrag-

Verordnung gerecht. Soweit die Revision unter Hinweis auf frühere Entschei-

dungen des erkennenden Senats geltend macht, es sei auf den einfachen Satz

der Regelbetrag-Verordnung abzustellen, entspricht dies nicht den geänderten

rechtlichen Vorgaben. Nach der Streichung des § 1615 f. BGB a. F., auf den in

dem Senatsurteil vom 4. März 1997 (aaO, S. 699) hingewiesen wird, ist für den

Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf einen Vomhundertsatz des jeweili-

gen Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (vom 6. April 1998) abzustellen.

Als Existenzminimum des Kindes sind 135 % des Regelbetrags anzusehen

(BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - NJW 2003, 1112, 1114; OLG

Oldenburg, VersR 2004, 654, 655, jeweils m. w. N.; vgl. auch § 1612 b Abs. 5

BGB).

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b) Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen hat der erkennende

Senat es nicht beanstandet, dass der Tatrichter einen Zuschlag in Höhe des

Barunterhalts zuerkennt (Senatsurteile BGHZ 76, 259, 270 f.; vom 4. März 1997

- VI ZR 354/95 - aaO, S. 699). Daran, dass der Zuschlag die Höhe des Barun-

terhalts nicht erreichen muss, wohl aber erreichen kann (Senatsurteil BGHZ 76,

259, 270 f.), ist festzuhalten.

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Zwar liegt die Überlegung nahe, dass sich der Betreuungsaufwand bei

zunehmendem Alter des Kindes verringern und deshalb ein Betrag in Höhe von

135 % schadensrechtlich als überhöht erscheinen kann (OLG Oldenburg, aaO,

S. 655 f.). Daraus lässt sich indes nicht herleiten, dass die Zuerkennung eines

solchen Betrages stets außerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegt. Dieser

Betrag ist ohnehin nur auf die Existenzsicherung des Kindes abgestellt und ge-

gebenenfalls auch bei einer Mangelverteilung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom

22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - aaO). Er wird auch bei einer Betrachtung über

18 Jahre vielfach den Betrag, der durchschnittlich für die Betreuung eines Kin-

des erforderlich ist, nicht wesentlich überschreiten. Die Erwägung, dass die

Kindesmutter bei fortgeschrittenem Alter des Kindes zur Aufnahme einer Er-

werbstätigkeit verpflichtet sein kann, ist in diesem Zusammenhang - anders als

im Unterhaltsrecht und bei der Regulierung von Personenschäden gemäß

§ 844 Abs. 2 BGB - ohne Bedeutung; denn es geht hier nicht um den eigenen

Unterhalt der Klägerin, auf den ein zu erzielender Arbeitsverdienst angerechnet

werden kann, sondern um deren Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung für

das Kind, die auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeschmälert be-

stehen bleibt.

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Ein Zuschlag in Höhe von 135 % des Regelsatzes darf deshalb vom Tat-

richter bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemesse-

ner Ausgleich angesehen werden, sofern nicht die Umstände des Falles eine

abweichende Bewertung nahe legen. Dafür zeigt die Revision im vorliegenden

Fall nichts Konkretes auf.

III.

32

Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 O 70/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 13 U 134/04 -