BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 22/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-
gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Be-
schluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstre-
ckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer
Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v.
5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB
104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539).
Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhän-
ders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach
billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenz-
schuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens
bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberück-
sichtigt bleibt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, Umdruck Rn. 1).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 123/06 -