Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 22/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-

gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-

kammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Be-

schluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstre-

ckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer

Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v.

5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB

104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539).

Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhän-

ders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach

billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenz-

schuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens

bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberück-

sichtigt bleibt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, Umdruck Rn. 1).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanz:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 123/06 -