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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZA 21/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 21/06

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie

hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unver-

mögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und

der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen

den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe

eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den An-

trag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 21.

Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06,

Umdruck S. 3). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist

nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen

Unterlagen beibringt.

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Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb

der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Pro-

zesskostenhilfegesuch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege, etwa zu

Bruttoeinnahmen und Bankguthaben, sind jedoch nicht übersandt worden. Die

Beifügung von Belegen ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus-

drücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche

Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Feb-

ruar 2002 aaO; v. 6. Juli 2006 aaO). Der Nachweis über die Bruttoeinnahmen

wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was laut Buchst. E des

Vordrucks unbedingt zu beachten ist - beigefügt werden muss. Eine Zahlung

von Arbeitslosengeld II ohne entsprechenden Bescheid liegt fern.

Wegen der unterbliebenen Einreichung von Belegen durfte der An-

tragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem

Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur

Einlegung der Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe

auch noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt werden kann (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO), liegen ebenfalls nicht vor.

2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist entspre-

chend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, dass

der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form

darlegt. Erforderlich aber auch genügend ist die Mitteilung von Tatsachen, wel-

che die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 ff

InsO erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des

Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender

Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben

muss; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Die

Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO greift erst ein, wenn ein zulässiger Er-

öffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den beschriebenen Mindesterfor-

dernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzu-

weisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf

darf und muss es den Antrag als unzulässig zurückweisen (BGHZ 153, 205,

207; BGH, Beschl. v 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005; HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist der Eigenan-

trag vom 13. März 2004 insbesondere wegen nicht genügender Angaben zu

Verbindlichkeiten als unzulässig anzusehen. Ob das Insolvenzgericht den An-

tragsteller auf die Mängel hinreichend konkret aufmerksam gemacht hat, kann

dahin stehen; denn in der Antragsschrift wird nicht geltend gemacht, dass der

Schuldner die nötigen Angaben gemacht hätte, wenn das Insolvenzgericht ihm

mitgeteilt hätte, er müsse seine Angaben noch ergänzen (vgl. BGHZ 153, 205,

209).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2005 - 4 IN 40/04 -

LG Mainz, Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 T 72/06 -