Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 77/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des

Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-

ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht

durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das

beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht

statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-

schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versa-

gung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das

Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003

IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abge-

druckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 – IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v.

21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.

3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die

Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanz:

LG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - 86 T 251/06 -