BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 77/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-
ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren
werden zurückgewiesen.
Gründe
Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht
statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-
schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versa-
gung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das
Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003
– IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abge-
druckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 – IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v.
21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - 86 T 251/06 -