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BGH Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 77/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 5. Dezember 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Ga

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz

der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht

übersteigen.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - LG Dresden

AG Dresden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schrift-

lichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 7. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem

Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtver-

sicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für

das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und

einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er

Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung

von 500 €.

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Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit

der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht

instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerk-

statt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der

Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen an-

deren Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er

während der Reparatur getroffen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefalle-

nen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat ledig-

lich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 €

gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-

gehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch

des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den

beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des

Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädig-

te zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe

des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn

er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem

Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungspos-

ten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Scha-

densbilanz nicht niederschlagen dürfe.

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Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch

nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwi-

schen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Wil-

len des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein

späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf

den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags,

sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an.

Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe

er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

II.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach

der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154,

395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallge-

schädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege

der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs

oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist je-

doch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten ver-

langen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und des-

halb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es

bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Se-

nats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt,

grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wieder-

beschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses

kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der

Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug

überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert

übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154,

395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der

Fall.

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2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsge-

richt den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand

begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstel-

le der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf

der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil

BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsäch-

lich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstan-

denen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht

übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und

diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und

wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich

aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar,

die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht

aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es

sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006

- VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

III.

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Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, er-

gänzend zur Schadenshöhe vorzutragen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 19.08.2004 - 102 C 4312/04 -

LG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2006 - 13 S 532/04 -