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BGH Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 Hb

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-

zeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachver-

ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unre-

pariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von

BGHZ 154, 395 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - LG Berlin

AG Berlin - Mitte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen

Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des

Landgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-

kehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des

Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funk-

tionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die er-

forderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständi-

ge auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf

5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das be-

schädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen

einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von

3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt

unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten

die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.

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Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der

Geschädigte

nicht

Ersatz

der

den Wiederbeschaffungsaufwand

(= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkos-

ten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei

es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wie-

der instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts an-

gehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, än-

dere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustel-

len sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen

Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil

erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaf-

fungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen.

Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nut-

zung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb

könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein

Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe,

auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen

Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht

beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei,

auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhän-

gig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest

eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs

genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in

Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die "70%-Grenze" des

Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädig-

ten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem ver-

gleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf

komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht

durchgeführt habe.

II.

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Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung

stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem

Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen

zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Un-

fallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Un-

ter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution

hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten

Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbe-

standsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem

Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschä-

digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu berei-

chern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte

an dem Schadensfall nicht "verdienen".

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2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritäts-

interesse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestituti-

on grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und

das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner

Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädig-

ten ein.

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a) Der erkennende Senat hat

im Urteil vom 29. April 2003

- VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum

Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den

Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätz-

ten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug

des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren

lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur

ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um

ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte

sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Ge-

schädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen

Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den An-

spruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts

entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch

in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach all-

gemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den

zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im

Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte

ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der

sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ

154, 395, 397 f. m.w.N.).

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b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte

durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobili-

tät zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch

durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Erset-

zungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Be-

tracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution

(Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug)

grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund sei-

ner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung er-

forderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder

anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht

hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung

zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszah-

lung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte

Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlan-

gen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung

für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbe-

trags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Repa-

raturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen

des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Repara-

tur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instand-

setzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

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3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a)

dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede

sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert.

Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Ver-

kauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grund-

sätzlich anrechnen

lassen muss

(vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005

- VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen

darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten

der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom

5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005

- VI ZR 192/04 - aaO).

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Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug

nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Wei-

ternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Se-

nat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer prak-

tikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum

von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen

Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Ge-

schädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den

oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit

einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versi-

cherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte

und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in

der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht be-

sondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.

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4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der

Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch

nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann

der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar

ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Repara-

turkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahr-

zeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht be-

anstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug

in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich

das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend.

III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.02.2005 - 110 O 3243/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 59 S 129/05 -