BGH Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbe-
schaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wie-
derbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei voll-
ständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil
vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-
kehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen
nach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei
vollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 € ohne Mehrwertsteuer.
Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf
8.200 € und den Restwert auf 4.880 €. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in
Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachver-
ständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an
das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem An-
kauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der
klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 €. Der Kläger verlangt auf der
Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf
den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 € nebst Zinsen
und der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 € nebst Zinsen
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der
Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbe-
schaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen
könne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach
dem Unfall verkauft habe. Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die
den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderliche fortbestehende Integri-
tätsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wie-
derbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur ge-
ringfügig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Er-
satz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahr-
zeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und
sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahr-
zeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen-
den Fall könne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgeführt
worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nach-
weises des Integritätsinteresses. Auch wenn der Kläger anfangs beabsichtigt
habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für längere Zeit selbst zu nutzen,
habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht
mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur
Folge, dass sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Zur Klä-
rung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integri-
tätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaf-
fungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Repa-
raturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die
Revision zugelassen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur
grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden
Art erweist sich als zutreffend.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der
Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwan-
des bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen
(Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom
8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadens-
rechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Be-
reicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich verein-
bar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese
auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden,
die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ
115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses
ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und wel-
che Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind.
Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die
dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688,
691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt
sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand"
regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember
1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaf-
fungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-
rungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten
Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der
Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-
gebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hin-
reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen
längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-
derbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zu-
nächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschie-
den, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Re-
paraturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das
Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168,
43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen
muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für
Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh-
men sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtferti-
gen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit
nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR
2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil
der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht über-
stiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die
Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom
Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch
das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen
den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirt-
schaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehe-
bung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemu-
tet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkosten-
ersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die
den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Scha-
densschätzung.
4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der
Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der
Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich
am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April
besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des
Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde,
nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges.
Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Ge-
sichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat
schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der
Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet,
die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand,
ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit
wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen
muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere
Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch
könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Ab-
weichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.
Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Er-
satzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits
ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf
den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil
der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt
es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend
gemacht worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -