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BGH Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Hb

Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur

zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht

mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das

Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - LG Duisburg

AG Oberhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner,

Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Oberhausen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der

Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem

Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige

schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf

4.400 € und den Restwert auf 800 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der

Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September

2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 € in Rechnung stellte. Im November

2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der

lediglich 3.505,88 € zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtli-

che Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € ersetzt.

2

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri-

gen zur Zahlung von 94,12 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtli-

chen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € verurteilt. Das Landgericht hat dieses

Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 €

nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe

von weiteren 101,92 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige

Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um

das für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinte-

resse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger ste-

he der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der

Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine wei-

tere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erfor-

derlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht

auf eine nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädig-

ten ab. Soweit der Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht

hinreichend substantiiert.

II.

4

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollstän-

digen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens,

der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Repara-

turkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall

sechs Monate weiter nutzt.

5

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der

Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Re-

paraturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahr-

zeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).

Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert

übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot

aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie

vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter

zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integri-

tätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum

Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeit-

raum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR

2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135,

136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine

Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum

Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht

mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsauf-

wand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und

fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahr-

zeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom

13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR

56/07 - aaO).

6

Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen

muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und

auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebe-

ne Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer

Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt,

nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot

folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des

vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfer-

tigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs über-

schritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Mona-

ten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wieder-

beschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November

2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008

- I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und

2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-

VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Ver-

kehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW

2008, 928).

7

2. Dies steht nicht

in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom

5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar

2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam

es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden

tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht über-

stiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in

jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In

den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hat-

te der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die

Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des

Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaf-

fungswert erstattet verlangt werden kann.

8

3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die aus-

nahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternut-

zung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirt-

schaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei

der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das ver-

unfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO

in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben

und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Klä-

ger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines feh-

lenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe

des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Wellner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 31 C 28/07 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 S 63/07 -