BGH Urteil vom 05.12.2006 – X ZR 165/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BGB § 307 Abs. 1 Bg
Verkündet am: 5. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Verwendet ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitglieds- staats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen folgende Klauseln
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektroni- sche Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektroni- schen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Si- cherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufge- gebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt."
so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03 - OLG Köln LG Köln
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Oktober 2006 durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision des Klägers und unter Zurückweisung
der Revision der Beklagten wird das am 11. April 2003 verkündete
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Kosten-
ausspruch aufgehoben und insoweit abgeändert, als in der Sache
zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der im ange-
fochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, die
folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Luft-
beförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit
einer Person abgeschlossen wird, die in Ausführung ihrer gewerb-
lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unterneh-
mer):
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechli-
che oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige
elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapie-
re, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspa-
piere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf
die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahr-
eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen und verwendet
in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen die folgenden Klauseln:
Art. VIII Nr. 5 c (nachfolgend Klausel 1):
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche
oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektro-
nische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten
und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster
nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als
aufzugebendes Gepäck verweigern."
Art. XV Nr. 3 c (nachfolgend Klausel 2):
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder
verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektro-
nischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren,
Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder
Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufge-
gebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob
mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften
des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt."
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in
den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten, da durch sie die
Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klage-
abweisung im Übrigen zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 verur-
teilt. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision
greift diese das angefochtene Urteil (veröffentlicht in RRa 2003, 234 f.) an, so-
weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Der Kläger ist der Revision entge-
gengetreten und greift das Berufungsurteil im Wege der Anschlussrevision an,
soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Beklagte ist der Anschluss-
revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
I. Revision und Anschlussrevision sind in zulässiger Weise eingelegt. Der
Zulässigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Berufungsge-
richt die Revision nur für die Beklagte zugelassen hat. Denn die Anschlussrevi-
sion ist auch dann statthaft, wenn die Revision für den Revisionsbeklagten nicht
zugelassen worden ist, sofern mit der Anschlussrevision ein Anspruch zur
Überprüfung gestellt wird, der mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision je-
denfalls in unmittelbarem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
steht (BGHZ 155, 189, 191 f.; BGH, Urt. v. 30.9.2003 - XI ZR 232/02, WM 2003,
2286, 2287). Das ist hier der Fall, da die Anschlussrevision ebenso wie die
Hauptrevision eine Klausel über den Gepäcktransport in den Allgemeinen Be-
förderungsbedingungen der beklagten Luftverkehrsgesellschaft betrifft.
II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beide mit der Klage angegrif-
fenen Klauseln seien nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB
entzogen. Für der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen verblei-
be nach der Rechtsprechung nur der enge Bereich derjenigen Leistungsbe-
zeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen
Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne.
Zu diesem engen Bereich gehörten beide mit der Klage angegriffenen Klauseln
nicht. Denn sie modifizierten lediglich die Hauptleistungspflicht der Beklagten
(Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks), so dass beide Klauseln
nicht notwendig seien, um den wesentlichen Vertragsinhalt zu bestimmen.
2. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Inhaltskontrolle steht weder - wie die Beklagte meint - die weltweite
Verwendung der Klausel 2 durch fast alle Fluggesellschaften noch die Geneh-
migung der Klauseln durch die zuständige Behörde entgegen, denn auch sol-
che Beförderungsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle auf der Grundla-
ge der §§ 305 ff. BGB (so schon zum AGB-Gesetz BGHZ 86, 284, 288 f., 291;
vgl. auch Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht,
Stand Dezember 2004, § 44 LuftVG Rdn. 46 m.w.N.).
Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, nicht um Leistungsbeschreibungen, die Art und Güte sowie Um-
fang der Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem in der Regel als Werkver-
trag zu qualifizierenden Beförderungsvertrag (BGHZ 62, 71, 75; Giemulla/
Schmid, aaO, § 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.) unmittelbar festlegen und deshalb
der Inhaltskontrolle entzogen wären. Die Beklagte schuldet aus dem Beförde-
rungsvertrag den Transport des Passagiers und seines Gepäcks als Erfolg, wo-
bei über die Gepäckbeförderung kein gesonderter Vertag geschlossen wird,
sondern bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien davon ausgegangen
wird, dass der Fluggast Gepäck mitnimmt und dieses zusammen mit ihm beför-
dert wird (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, § 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.). Klausel 1
modifiziert diese Leistungspflicht der Beklagten und gestaltet sie näher dahin
aus, dass im aufgegebenen Gepäck bestimmte Gegenstände nicht enthalten
sein dürfen; Klausel 2 regelt Haftungsfragen. Beide Klauseln gehören damit
nicht zu dem engen Bereich derjenigen Leistungsbezeichnungen, ohne deren
Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-
tragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann
(BGH, Urt. v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; Urt. v. 30.11.1993
- XI ZR 80/93, NJW 1994, 318 jew. m.w.N.), und unterliegen daher der Inhalts-
kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
III. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat Klausel 2 als unangemessene Benachteili-
gung der Vertragspartner der Beklagen gewertet und dazu ausgeführt, diese
Regelung weiche von den zwingenden Regeln des Warschauer Abkommens
1955 (nachfolgend WA) und des Luftverkehrsgesetzes in der bis zum 28. Juni
2004 geltenden Fassung (nachfolgend LuftVG a.F.) zum Nachteil der Passagie-
re ab. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtführer für Schä-
den, die an Sachen entstehen, die der Fluggast an sich trage oder mit sich füh-
re. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtführer ferner für den
Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck entstehe. Die
Luftbeförderung umfasse nach § 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a.F. den Zeitraum, in
dem sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines
Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befänden. Diese
Regelungen seien gemäß § 49 Abs. 1 LuftVG a.F. durch im Voraus geschlos-
sene Vereinbarungen nicht abdingbar. Die Vorschriften der §§ 44 ff. LuftVG a.F.
beinhalteten eine Verschuldenshaftung mit widerlegbarer Verschuldensvermu-
tung. Von ihr weiche die in der Klausel 2 getroffene Regelung ab, indem sie die
Haftung der Beklagten generell für den Fall ausschließe, dass die Beklagte le-
diglich leichte Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schadens treffe. Diese Ab-
weichung von den zwingenden Regeln der §§ 44 bis 49 LuftVG a.F. benachtei-
lige den Fluggast unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
Klausel 2 hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich,
wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, aus § 307
Abs. 1 BGB, weil die Klausel gegen zwingendes Recht verstößt und die Ver-
tragspartner der Beklagten aus diesem Grunde unangemessen benachteiligt
(BGHZ 118, 194, 198; 152, 121, 133, jew. m.w.N.).
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, die Klausel 2 von zwingenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in
seiner früheren Fassung abweicht. Denn der Kläger macht mit der Klage aus-
schließlich in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend. Für diese
ist das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision geltende Recht maß-
geblich, so dass der rechtlichen Beurteilung das im Laufe des Revisionsverfah-
rens in Kraft getretene Recht zugrunde zu legen ist (BGHZ 9, 101 f.; 141, 329,
336 - Tele-Info-CD m.w.N.).
Für die Bundesrepublik Deutschland ist am 28. Juni 2004 das Überein-
kommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen, BGBl.
2004 II, 458, nachfolgend MÜ) in Kraft getreten (BGBl. 2004 II, 1371). Durch
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens der Europäischen Gemeinschaft
ist das Abkommen auch für die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten
(vgl. Giemulla/Schmid, aaO, MÜ Einl. Rdn. 35). Es enthält in den Art. 17, 22
und 26 Vorschriften über die Haftung des Luftfrachtführers für die Zerstörung,
den Verlust oder die Beschädigung aufgegebenen und nicht aufgegebenen
Reisegepäcks, so dass die genannten Vorschriften auf Beförderungsverträge
der Beklagten anzuwenden sind, die Flüge zwischen Mitgliedstaaten des Ab-
kommens betreffen.
Die Haftung von Luftfahrtunternehmen ist ferner Gegenstand der Rege-
lungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über
die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285, 1) in der
Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140, 2).
Diese Verordnung ist für die Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten des Montrealer
Übereinkommens in Kraft getreten (Art. 2 VO/EG 889/2002). Der Geltungsbe-
reich ihrer Vorschriften über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Be-
förderung von Fluggästen und ihres Gepäcks im Luftverkehr ist auf Beförderun-
gen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates erstreckt (Art. 1
Abs. 2 VO/EG 889/2002) und es ist bestimmt worden, dass für die Haftung ei-
nes Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck
alle einschlägigen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens gelten
(Art. 1 Abs. 4 VO/EG 889/2002). Bei der Beklagten handelt es sich, wie die Be-
klagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, um ein Luft-
fahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Schließlich ist das Luftverkehrsgesetz durch das Gesetz zur Harmonisie-
rung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 I, 550)
geändert worden; die Änderung ist am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. § 44
LuftVG bestimmt nunmehr, dass die Vorschriften des 2. Unterabschnitts des
Luftverkehrsgesetzes (§§ 44 ff. LuftVG) in der seit dem 28. Juni 2004 geltenden
Fassung gegenüber den Regelungen in den in § 44 Nr. 1 bis 6 genannten Ab-
kommen und Verordnungen nur subsidiäre Geltung haben.
Maßgebend für die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klauseln sind daher
nunmehr die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens.
b) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ hat der Luftfrachtführer im Rahmen der
Höchstbetragshaftung nach Art. 22 Abs. 2 MÜ den Schaden zu ersetzen, der
durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck
entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust
oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder wäh-
rend eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisege-
päck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Wie sich aus der Erwägung 7
der Verordnung (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Mai 2002 ergibt, mit der diese Regelung in das Gemeinschaftsrecht
übernommen worden ist (Art. 1 Nr. 4 der Verordnung), dient die Regelung der
Verstärkung des Schutzes der Fluggäste und ihrer Angehörigen; sie ist daher
eine Gefährdungshaftung (vgl. Littger/Kirsch, ZLW 2003, 563, 572) oder eine
der Gefährdungshaftung angenäherte Erfolgshaftung (Giemulla/Schmid, aaO,
§ 44 LuftVG Rdn. 4) und nicht mehr eine Haftung für vermutetes Verschulden
wie nach Art. 20 WA. Sie unterscheidet sich von der Haftung des Luftfrachtfüh-
rers für nicht aufgegebenes Reisegepäck (sog. Handgepäck). Nach der Rege-
lung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgege-
benem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände nur dann, wenn
der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurück-
zuführen ist. Im Unterschied zur Haftung für aufgegebenes Reisegepäck ist die
Haftung für das sog. Handgepäck daher als Verschuldenshaftung ausgebildet.
Die Haftung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ ist zwingend. Eine Bestim-
mung in Beförderungsverträgen, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers
ganz oder teilweise ausgeschlossen oder der in dem Montrealer Übereinkom-
men festgesetzte Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist gemäß
Art. 26 MÜ nichtig.
c) Die angegriffene Klausel bestimmt, dass die Beklagte für Schäden an
bestimmten Gegenständen im aufgegebenen Reisegepäck nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit haften will, gleichgültig, ob diese Gegenstände mit oder
ohne Wissen der Beklagten im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten
sind. Das soll auch für schädigende Ereignisse gelten, die an Bord des Flug-
zeugs oder während der Zeit eintreten, in der das aufgegebene Gepäck sich in
der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Diese Regelung bedingt die Haftung
des Luftfrachtführers für aufgegebenes Reisegepäck nach der zwingenden Vor-
schrift des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ für die in Klausel 2 genannten Gegenstän-
de ab, indem an deren Stelle eine Haftung für Verschulden des Luftfrachtfüh-
rers in der Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzt wird. Dies wi-
derspricht Art. 17 Abs. 2 MÜ, da die Vorschrift das aufgegebene Reisegepäck
erfasst und die in Klausel 2 genannten Gegenstände nicht von der verschul-
densunabhängigen Haftung des Luftfrachtführers für die Zerstörung, den Ver-
lust oder die Beschädigung an Bord des Luftfahrzeugs oder während der Zeit,
in der es sich in der Obhut des Luftfrachtführers befand, ausnimmt.
Indem durch die Klausel 2 von den zwingenden Vorgaben des Art. 17
Abs. 2 Satz 1 MÜ abgewichen und eine im Montrealer Übereinkommen nicht
vorgesehene, der Verschuldenshaftung für nicht aufgegebenes Reisegepäck
nachgebildete Haftung für Teile des aufgegebenen Reisegepäcks begründet
werden soll, bewirkt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der
Vertragspartner der Beklagten und ist mithin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - aus der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zur Obhutshaftung folgt, der Luftfrachtführer
habe nur dann Obhut an den von ihm beförderten Gütern, wenn es sich um mit
seinem Willen in seinem Einflussbereich befindliche Gegenstände handle, weil
Gegenstand der Haftungsbeschränkung nach Klausel 2 lediglich Schäden an
solchen Sachen seien, die gegen den Willen der Beklagten in ihren Einflussbe-
reich gelangt seien. Die Revision verkennt insoweit bereits, dass die Klausel die
Haftung der Beklagten auch für solche Gegenstände im aufgegebenen Reise-
gepäck regelt, von denen die Beklagte Kenntnis hat und die sie daher mit ihrem
Willen in ihre Obhut genommen hat.
IV. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet.
1. Hinsichtlich der Klausel 1 hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, diese Bestimmung benachteilige die Vertragspartner nicht unange-
messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Luftfrachtführer ein
legitimes Interesse daran habe, dass zerbrechliche oder verderbliche, insbe-
sondere aber wertvolle und nur schwer wiederzubeschaffende Gegenstände
nicht in das aufzugebende Gepäck gelangten.
2. Diese Ausführungen greift die Anschlussrevision mit Erfolg an, da die
Klausel 1 im Zusammenwirken mit Klausel 2 die Vertragspartner der Beklagten
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Bei der Entscheidung kann dahinstehen, ob Klausel 1 für sich betrachtet
nicht beanstandet werden könnte, weil das Verbot des ersten Halbsatzes nur
der Wahrnehmung des Zurückweisungsrechts des zweiten Halbsatzes dienen
und ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen sein könnte, aufzu-
gebendes Reisegepäck von Flugpassagieren dann zurückzuweisen und nicht
zu befördern, wenn dieses die in der Klausel genannten zerbrechlichen, ver-
derblichen oder wertvollen Gegenstände enthält. Denn Klausel 1 beschränkt
sich nicht darauf, der Beklagten ein Recht zur Zurückweisung von Reisegepäck
vorzubehalten, das den Beförderungsbedingungen widersprechende Gegens-
tände enthält, sondern steht im Zusammenhang mit der Klausel 2, die die Haf-
tung der Beklagten für aufgegebenes Reisegepäck betrifft, das die in Klausel 1
genannten Gegenstände enthält und unabhängig davon gelten soll, ob der
Flugpassagier diese Gegenstände bei der Aufgabe des Reisegepäcks dekla-
riert. Indem Klausel 1 die Gegenstände benennt, die im aufzugebenden Reise-
gepäck nicht enthalten sein dürfen, und Klausel 2 die Haftung der Beklagten für
aufgegebenes Reisegepäck unabhängig davon beschränken will, ob die Be-
klagte von dem nach Klausel 1 ihr vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht hat,
die Beförderung von Reisegepäck, das derartige Gegenstände enthält, zu ver-
weigern, dient Klausel 1 der Durchsetzung der mit der Klausel 2 angestrebten
Haftungsbeschränkung.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die
belastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar sein
mag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verstärkt
werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unange-
messen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von de-
nen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der
Vertragspartner des Verwenders enthält, während die andere für sich gesehen
nicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln
erstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.;
vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rdn. 155). Eine
solche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will
auch dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden am aufgege-
benen Reisegepäck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat,
dass dieses Gegenstände enthält, die den Beförderungsbedingungen wider-
sprechen, und sie das Gepäck gleichwohl bei der Aufgabe zur Beförderung ent-
gegengenommen hat, statt es in Ausübung des in Klausel 1 vorbehaltenen
Rechts zurückzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2
eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar
und ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines
derartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam,
weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln beste-
hen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Ent-
scheidung, ob Klausel 1 in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Klau-
sel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten würde.
Die Beklagte ist daher auf die Anschlussrevision dem auf Klausel 1 be-
zogenen Unterlassungsbegehren entsprechend zu verurteilen.
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.09.2002 - 26 O 48/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2003 - 6 U 206/02 -