BGH Urteil vom 30.09.2003 – XI ZR 232/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 254 Ea, 989, 990
ScheckG Art. 21
Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen
grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläge-
rin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Spar-
kasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber-
bzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht
erkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.
In der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin,
der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagten
die Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob die
gutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der
Angestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Ge-
schäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Aus-
stellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahme
der Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwi-
schen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrläs-
sig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl der
Schecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt
und ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.
Das Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Schecks
erhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälfte
stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Scha-
densersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangt
und insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. Das
Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56
(= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen ab-
gewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-
rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiter-
verfolgt, zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die voll-
ständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber
unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehren
sei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe be-
gründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seien
der Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässig
zur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallen
müssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über ein
Privatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzah-
lungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätze
stattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange-
stellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe fer-
ner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischen
Kaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Ein-
reichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehr
üblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber wei-
terzugeben.
Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ur-
sächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtige
Klägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachver-
ständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nach-
vollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Orga-
nisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesen
habe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raf-
finesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werden
könne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenüb-
liches, den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerin
angemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdeckt
werden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehba-
ren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz des
Gutachters stehe außer Frage.
Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nur
teilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderver-
rechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von
938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei das
nicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenen
Scheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen
zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als ersten
Scheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamente
fehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.
II.
1. Revision der Klägerin
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teil-
weise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat an
die Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung der
Indossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen ge-
stellt.
aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen wer-
den, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich
sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom
4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). Die
Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn
diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge
der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer
Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der be-
haupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermögli-
chen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999,
1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend sub-
stantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtliche
Indossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt,
daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Ange-
stellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hier-
zu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständli-
chen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt.
Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten,
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im ein-
zelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamente
der Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschlie-
ßend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.
Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vor-
zutragen, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersicht-
lich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondern
wirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder an
den betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zur
Einziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehr
unüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.
b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne
des Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint,
nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenen
Schecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenkette
aufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit
prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamenten-
kette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche
Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Le-
benserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden
gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein
(vgl. Nobbe,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht auszuschließen
(vgl. BGH, Urteil vom
15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).
c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum
Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wird
nunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihr
abhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten ver-
sehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.
2. Anschlußrevision der Beklagten
a) Die Anschlußrevision ist zulässig.
aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revi-
sion der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungs-
beschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1
ZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.;
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zu-
lässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie
denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision der
Klägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).
bb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ih-
rem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-
cher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußre-
vision, mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltend
macht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruch
gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.
b) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit der
das Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat,
hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkom-
men der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrer
Hereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobe
Fahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher
begründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrech-
nungsschecks: Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666,
1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000
- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werden
von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
bb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint,
nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen.
(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein
schadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangel-
haften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfung
stand.
(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286
Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die für
die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunkte
darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen,
ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denk-
gesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom
17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März
2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen ent-
hält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck
gebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sach-
verständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigung
des Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieser
Würdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil
vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).
(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung ent-
scheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der
Anschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zu
Zweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrund
seiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirt-
schaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein
sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un-
terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fall
nimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestell-
ten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. Nach
Auffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellen
Energie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilung
zu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei op-
timierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstan-
den wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevi-
sion meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen,
sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontroll-
systems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieser
Zweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht als
erwiesen angesehen.
Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsge-
richt mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hin-
zuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehenden
Antrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihr
ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterung
des Gutachtens zu beantragen.
(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-
klagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsy-
stems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur An-
wendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ur-
sächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243,
260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,
2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber,
die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Scha-
den entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschul-
dens, sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dies
trifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativ-
verhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenn
die Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hier
gerade nicht der Fall.
(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der An-
sicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt
gegeben.
(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschul-
den an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Giro-
kontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nicht
rechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. Dieses
Verhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhanden-
kommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war und
auch nicht bekannt sein mußte.
(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kon-
trollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wie
dargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.
(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhan-
denkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechender
Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im
Verhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war bei
der Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständig
und nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin re-
sultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbar
zu machen.
(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klä-
gerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1
BGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das
zwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die
Beklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des
§ 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH,
Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG
WM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei
Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993
Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin
hat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbind-
lichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei der
Begehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflich-
ten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durch
Straftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat,
Urteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Er-
füllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagten
vor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrü-
gerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltung
tätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig.
Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht
in Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte
unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihn
bestellt hatte, handelte.
c) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen