BGH Urteil vom 25.06.2009 – IX ZR 98/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen
Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungs-
empfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt
(Aufgabe von BGHZ 70, 86).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08 - OLG Köln LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 aufgehoben, soweit
es zu seinem Nachteil ergangen ist. Die Anschlussrevision der
Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2007 abgeändert und die
Beklagte verurteilt, unter Einbeziehung des bereits zuge-
sprochenen Betrages an den Kläger insgesamt 87.272,32 € nebst
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 23. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der
Schuldnerin erlegte das Amtsgericht ihr am 21. Januar 2003 ein allgemeines
Verfügungsverbot auf und bestellte in der Person des Klägers einen vorläufigen
Insolvenzverwalter. Am 1. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Die Schuldnerin führte ein Autohaus, welches Kraftfahrzeuge der Beklag-
ten, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Die Schuldnerin bediente
sich zur Einkaufsfinanzierung der F. Bank, an welche sie ihre derzeitigen und
künftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem Rahmenvertrag
vom 27. Februar 2002 zur Sicherung abtrat. Diese Forderungen der Schuldne-
rin, die insbesondere aus Boni und Prämien entstanden, erfasste die Rechts-
vorgängerin der Beklagten auf einem Verrechnungskonto, in welches auch Ver-
bindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen, Werbungskostenzu-
schüssen und anderen Gründen eingestellt wurden.
Am 10. Januar 2003 legte die F. Bank die Sicherungsabtretung der
Schuldnerin gegenüber der F. AG offen und bat um Überweisung des
Guthabens der Schuldnerin auf eines ihrer Konten, was die Rechtsvorgängerin
der Beklagten am 28. März 2003 - nach Anordnung des allgemeinen Verfü-
gungsverbotes - in Höhe von 71.467,97 € veranlasste. Noch im März 2003 er-
teilte die Beklagte der Schuldnerin einen Rechnungsabschluss des fortgeführ-
ten Kontokorrents, der auch Ausdruck in dem Kontoauszug der Beklagten vom
7. April 2003 durch den Hinweis auf "geschlossene Positionen vom 28. März
2003" fand.
Am 15. September 2004 wies das nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens von der F. AG weiter geführte Verrechnungskonto der Schuldne-
rin erneut ein Guthaben von 15.804,35 € aus, wobei die ältesten Rechnungen
der Schuldnerin vom 1. April 2003 datierten. Die Beklagte hat diesen Betrag
nicht ausgeglichen und sich darauf berufen, dass schlüssiger Vortrag des Klä-
gers zu den einzelnen Forderungen des Kontokorrents fehle.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.804,35 € nebst
Zinsen nach dem Stande des Kontokorrents vom 15. September 2004 verurteilt
und die weitergehende Klage abgewiesen. Die wechselseitigen Rechtsmittel
nach Maßgabe der erstinstanzlichen Beschwer hat das Berufungsgericht zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht in diesem Umfang zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit er unterle-
gen ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin die vollum-
fängliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; die Anschlussrevision nicht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Gut-
haben der Schuldnerin entsprechend dem Rechnungsabschluss vom März
2003 durch Überweisung von 71.467,97 € an die F. Bank vor Insolvenzeröff-
nung schuldbefreiend ausgeglichen. Durch den Rechnungsabschluss habe eine
abstrakte Saldoforderung begründet werden sollen, deren Anerkenntnis hier
zumindest konkludent dadurch erfolgt sei, dass nunmehr das in dem nachfol-
genden Kontoauszug ausgewiesene "Guthaben" eingefordert werde. Die F.
Bank habe durch die Vorausabtretung der Schuldnerin vom 27. Februar 2002
die Inhaberschaft der künftigen Forderungen erlangt, die bis zur Insolvenzeröff-
nung zugunsten der Zedentin gegenüber der Beklagten und ihrer Rechtsvor-
gängerin entstanden seien. Die Vorausabtretung sei durch die Anordnung des
allgemeinen Verfügungsverbotes vom 21. Januar 2003 nicht berührt worden.
Die Masse sei vor Verlusten, die durch Vorausabtretung künftiger Forderungen
eintreten, trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nur durch die Mög-
lichkeit der Insolvenzanfechtung geschützt; denn das Entstehen der im voraus
abgetretenen Forderung gehöre nicht mehr zum Verfügungstatbestand. Nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne dagegen ein Abtretungsempfän-
ger zu Lasten der Masse keine vom Schuldner im Voraus abgetretene Forde-
rung mehr erwerben. Der Rechnungsabschluss, den die Rechtsvorgängerin der
Beklagten am 15. September 2004 erstellt habe, beruhe auf einer konkludenten
Kontokorrentabrede mit dem Kläger und rechtfertige den zusprechenden Teil
des landgerichtlichen Urteils.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Diese
nimmt die ursprüngliche Wirksamkeit der zwischen Schuldnerin und F. Bank
2002 vereinbarten Globalabtretung hin, meint aber, das der Schuldnerin am
21. Januar 2003 vor Erteilung des Rechnungsabschlusses auferlegte allgemei-
ne Verfügungsverbot habe dem Rechtsübergang an die Abtretungsempfängerin
entgegengestanden. Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Abreden zwischen der Schuld-
nerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten revisionsrechtlich bindend als
echtes kaufmännisches Kontokorrent (§ 355 HGB) ausgelegt. Eine Verfahrens-
rüge gegen diese Feststellung ist nicht erhoben worden. Die Schuldnerin selbst
war nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2
Rechnungsabschluss der Beklagten anzuerkennen und damit eine neue Saldo-
forderung zu begründen. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderun-
gen, die durch das Saldoanerkenntnis untergegangen wären (vgl. BGHZ 141,
116, 120 m.w.N.), waren grundsätzlich nicht selbständig abtretbar, solange die
Kontokorrentbindung zwischen den Beteiligten bestand. Das gilt auch für die
kausale Forderung auf den Schlusssaldo aus dem Kontokorrent. Die Vorausab-
tretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokor-
rentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170,
206, 213 Rn. 19).
Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten
rens (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19). Gleich-
zeitig wirkte jedoch bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an
den Gegenständen der Insolvenzmasse - hier den bisher kontokorrentgebun-
denen Einzelforderungen und dem kausalen Schlusssaldo - Rechte nicht wirk-
sam erworben werden können. Der masseschützende Zweck des § 91 InsO
setzt das Wort "nach" des Gesetzestextes in Beziehung zu dem gesamten Ver-
fahren, welches mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Es wäre deshalb
zweckwidrig, wenn aus diesem Zeitraum der Zeitpunkt des Beginns als juristi-
sche Sekunde ausgeschlossen bliebe (Canaris, Handelsrecht 24. Aufl. § 25
Rn. 53; vgl. auch Jaeger/Henckel/Windel, § 91 Rn. 60 bei Fn. 226; Häsemeyer,
Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.24).
Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher
für das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977
(BGHZ 70, 86, 94 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91
Rn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser,
5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck,
Begründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale
Saldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent ge-
genüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den An-
KO steht nicht in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, welche das Er-
werbsverbot des § 91 InsO nur dann zurücktreten lässt, wenn der Dritte bereits
vor der Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der ihm
abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGHZ 167, 363, 365
Rn. 6; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 28).
Über eine solche Position verfügte die F. Bank bis zur Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht. Der allein entschei-
dende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte,
welche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Be-
endigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben
einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annah-
me in BGHZ 70, 86, 95 unten).
Hat der Kläger nachträglich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch
die Klageerhebung dem Rechnungsabschluss von Ende März 2003 zuge-
stimmt, ändert sich daran nichts. Die konkludente Genehmigung des Klägers
brachte den Anerkenntnisvertrag über den Rechnungsabschluss von Ende
März 2003 erst mit ihrer Erteilung zu Stande. Der Kläger hat keine schon vorlie-
gende Erklärung nachträglich als Dritter gemäß § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB
genehmigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, ZIP 2009,
485, 486 Rn. 13). Vor der Insolvenzeröffnung hätte insoweit nur der allein ent-
scheidende vorläufige Insolvenzverwalter handeln können, zu dessen Verhalten
nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden ist. Es
kommt also nicht in Betracht, dass die abstrakte Saldoforderung des Rech-
nungsabschlusses von Ende März 2003 durch Genehmigung des Klägers be-
reits vor der Insolvenzeröffnung als entstanden gilt und dann trotz der Verfü-
gungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 24, 81 InsO von der
F. Bank möglicherweise auch hätte erworben werden können. Die Streitfra-
ge, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ob die
Grundsätze von BGHZ 135, 140, 144 (vgl. auch BGHZ 174, 297, 305 Rn. 27)
auf die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach der Insolvenz-
ordnung zu übertragen sind (bejahend etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.
tisch auch HK-InsO/Kirchhof, InsO 5. Aufl. § 24 Rn. 8), ist demnach nicht ent-
scheidungserheblich.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Klageforderung
nach § 91 InsO vollen Umfanges der Masse zusteht, ist das Berufungsurteil im
Umfange des klägerischen Unterliegens aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses insoweit antragsgemäß zu
verurteilen.
III.
Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Anschlussrevision ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn
die Revision für den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist, jedenfalls
unter der Voraussetzung statthaft, dass sie einen Anspruch zur Überprüfung
stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision in unmittelbarem
rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 5. Dezem-
ber 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997, 998 Rn. 6; zum alten Recht vgl. be-
reits BGHZ 148, 156, 159 f; siehe außerdem BGH, Urt. v. 30. September 2003
- XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287; BGHZ 155, 189, 191 f; BGH, Urt. v.
23. November 2005 - XII ZR 51/03, NJW 2006, 1794). Dieser Zusammenhang
zwischen den Forderungen des Klägers aus den Rechnungsabschlüssen vom
März 2003 und vom 15. September 2004 liegt vor.
2. Die Beklagte beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, der
Rechnungsabschluss ihrer Rechtsvorgängerin vom 15. September 2004 beruhe
auf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kläger. Ihre hiergegen er-
hobene Feststellungsrüge greift jedoch nicht durch. Die Beklagte und ihre
Rechtsvorgängerin haben unbeschadet der Folgen des § 116 InsO die laufende
Rechnung mit der Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
einseitig fortgeführt und der Kläger hat diese Verfahrensweise genehmigt, in-
dem er sich den Rechnungsabschluss vom 15. September 2004 als Klage-
grundlage zu eigen gemacht hat. Infolge der Kontokorrentbindung kommt es
nicht mehr darauf an, ob bereits die ersten in das Kontokorrent eingestellten
Einzelforderungen der Schuldnerin zugunsten der Masse entstanden sind.
3. Den Zinsausspruch des Berufungsurteils kann die Anschließung nicht
mehr wegen unbestimmter Mahnung des Klägers angreifen, weil die Beklagte
mit entsprechendem Sachvortrag in der Berufungsinstanz den geltend gemach-
ten Verzugszinsen nicht entgegengetreten ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.10.2007 - 18 O 117/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 106/07 -