BGH Beschluss vom 06.12.2006 – IV ZB 20/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2
Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen
des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über ei-
nen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Beru-
fungsfrist als unschädlich erweisen.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - LG Köln AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 6. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-
schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
25. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1
GKG).
Beschwerdewert: 4.722,33 €
Gründe
I. Durch das am 25. November 2005 verkündete, der Klägerin am
9. Dezember 2005 zugestellte Urteil wies das Amtsgericht Köln die Klage
auf Erstattung ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 4.722,33 €
nebst Zinsen ab. Dagegen legte der Streithelfer - behandelnder Arzt der
Klägerin - mit einem am 17. Dezember 2005 bei der gemeinsamen Brief-
annahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln eingegan-
genem Telefax Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt lediglich ein
abgekürztes Rubrum bestehend aus dem Nachnamen der Klägerin und
einer Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten, das Aktenzeichen
des angefochtenen Urteils und einen formulierten Antrag (Aufhebung und
Zurückverweisung oder - im Falle einer Sachentscheidung - Zahlung des
bezifferten Klagebetrages nebst genauer Zinsforderung). Erstinstanzli-
ches Gericht, Verkündungs- und Zustellungsdatum, Streithelfer, Partei-
bezeichnungen und Parteirollen im Rechtsmittelverfahren waren nicht
angegeben; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt.
Auf Verfügung vom 20. Dezember 2005 "U.m.A. dem Landgericht
Köln - Berufung -" gingen die Vorgänge am 22. Dezember 2005 beim
Landgericht ein. Am 27. Januar 2006 verlängerte die Vorsitzende der zu-
ständigen Zivilkammer die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis
zum 9. März 2006. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungsbegrün-
dung wies sie den Streithelfer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Berufung hin, da die Berufungsschrift nicht die gemäß § 519 ZPO erfor-
derlichen Angaben enthielte.
Durch Beschluss vom 25. April 2006 hat das Landgericht die Beru-
fung wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 519 Abs. 2
Nr. 1 ZPO und der daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist
des § 517 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung weiter
ausgeführt: Infolge der fehlenden Ortsangabe des erstinstanzlichen Ge-
richts habe es sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht die Gewiss-
heit über die Identität des angefochtenen Urteils verschaffen können,
zumal dem Landgericht Köln als Berufungsinstanz und damit auch der
Sachgebietskammer für Personenversicherung neun Amtsgerichte zuge-
ordnet seien. Ein weiterer Formverstoß liege in der unterbliebenen Be-
zeichnung des Rechtsmittelführers und der schlechterdings nicht er-
kennbaren Beteiligung des Streithelfers.
Hiergegen richtet sich die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbe-
schwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.). Sie ist auch begründet, weil
sich die Mängel der Berufungsschrift im Streitfall als unschädlich erwie-
sen haben. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte
Grundsatzfrage, ob ein Berufungsgericht rechtzeitig auf formelle Mängel
hinzuweisen habe, kommt es nicht an.
2. Im Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest,
dass die Berufungsschrift den an eine wirksame Berufungseinlegung
gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Formerfordernissen nicht
genügt. Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeich-
nung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben
der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat,
des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und
des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom
11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und
19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom
3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.). Gemessen
daran war die Berufungsschrift, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-
räumt, mangelhaft. Insbesondere bleiben bei bloßer Mitteilung des Ak-
tenzeichens ohne weitere Angaben zum Gericht des ersten Rechtszuges
nicht behebbare Zweifel an der Identität des angegriffenen Urteils. Diese
Unsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zuständigkeit des Beru-
fungsgerichts
für neun Amtsgerichte
(vgl. Senatsbeschluss vom
8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteils-
bezeichnung 1"), und wurden zusätzlich verstärkt durch die Möglichkeit,
dass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Haupt-
niederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (§ 48
VVG) verdrängt werden kann.
Ebenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deut-
lichkeit angegeben, für wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002)
§ 519 Abs. 2 "Parteibezeichnung 1"); die Antragsformulierung sprach in-
soweit lediglich gegen die Beklagte. Für die Stellung des Streithelfers als
alleinigen Rechtsmittelführer
(vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/
Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt.
3. Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die
danach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungs-
schrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Ab-
schrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ
165, 371, 373). Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit, über die Män-
gel einer Berufungsschrift ausgeglichen werden können.
Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen An-
forderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben un-
schädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zu-
sammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei
ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom
24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 -
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/
Ball, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl.
§ 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Denn die prozessualen Formvorschriften
sind kein Selbstzweck. Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht
eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten
ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer
eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des
Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom
8. April 2004 aaO).
Dem hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Ihm la-
gen ab dem 22. Dezember 2005 die Berufungsschrift und die vollständi-
gen erstinstanzlichen Akten vor; diese waren nach Eingang der Berufung
bei der Briefannahmestelle bereits beigezogen und ihre Übersendung
zusammen mit der Berufungsschrift am 20. Dezember 2005 verfügt wor-
den. Die Berufungsfrist lief erst am 9. Januar 2006 ab. Das Berufungsge-
richt war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn
seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorberei-
tende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374). Über einen Ab-
gleich der Berufungsschrift mit dem in den Prozessakten befindlichen
erstinstanzlichen Urteil waren zudem unschwer jedwede bestehenden
Zweifel mit völliger Sicherheit auszuräumen. Das Aktenzeichen, die Na-
men der Parteien, der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers und die
formulierten Anträge mit den genauen Angaben zum Zahlungsbegehren
einschließlich Zinsforderung ergaben nunmehr eindeutig, dass der
Streithelfer auf Klägerseite das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Köln
überprüft wissen wollte. Selbst die anfangs bestehende theoretische
Möglichkeit mehrerer Verfahren der Parteien bei verschiedenen Amtsge-
richten des Bezirks des Berufungsgerichts war damit lange vor Ablauf
der Berufungsfrist ausgeschlossen.
Eine Verwerfung der Berufung wegen formunwirksamer Einlegung
kam danach nicht mehr in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 120 C 293/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2006 - 23 S 73/05 -