Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.04.2004 – III ZR 20/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 652

Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich

abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch

einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem

Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür

ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.

BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehmen. Die Beklagte

suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb

am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin

wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. hin, das die

Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem

Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S.

beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine

ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der

Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und

der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer

Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des verein-

barten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von

43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten

Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung

in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwide-

rung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl.

nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW

1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226;

Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-

stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die

Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat.

Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts

auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, so-

weit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind

oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa

Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört

die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere

nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen.

Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der

Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102,

232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 -

NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungs-

band 2002, § 557 Rn. 13).

2.

a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klä-

gers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem

24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungs-

schrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden

Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift

wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsan-

waltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbe-

klagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz"

als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde

"namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene

Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutref-

fend angegeben.

b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß

trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Be-

rufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits

vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und

zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das ange-

griffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. An die ein-

deutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen

zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der

Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entspro-

chen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und

gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der

Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm

nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998

- VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB

68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber

nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers

ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre.

Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der

Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumut-

bar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift

und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile

vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636,

637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999,

900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-

schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai

2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht

besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende

Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin

erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbe-

vollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte

das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten

als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs

mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundes-

gerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2

Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in

der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren

vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten,

auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls

denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt

vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Um-

druck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis

zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Ausle-

gungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor

der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine ver-

nünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.

In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesenen Objekts

durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen

seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so en-

ge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß

die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem

später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Se-

natsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe

der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darle-

gungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand,

der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen.

Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzie-

rungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönli-

che" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Va-

ters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu

unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und

Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre.

Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem

Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders

ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen

gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grund-

stück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus

einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache,

daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche

haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirt-

schaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers

(§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig ge-

prüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von

der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kauf-

vertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu

unterstellen.

2.

a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsan-

spruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt.

Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem In-

halt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsäch-

lich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Er-

werb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die

wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Mak-

lerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders aus-

geprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die

Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie

eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines

Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber ge-

gen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ur-

sprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Drit-

ten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 -

NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998,

411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976,

1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom

10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom

5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).

Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen

nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein sol-

cher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Be-

tracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und

das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen

Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil

vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M.

NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen

persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Makler-

kunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener,

der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer

Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde

kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten

Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen

Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil

vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch

MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter,

Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorlie-

gen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend

beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem

Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel fami-

lien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom

5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom

7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität,

wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH;

weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und

Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine

vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng

verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst

profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identi-

tät zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden

Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlos-

senen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um

nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem

Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO)

zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das

Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsäch-

lich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am

Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist

demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Be-

klagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-

len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen

hat.

IV.

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht

bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-

senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prü-

fen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das

Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke