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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 173/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Hängt die Frage, ob der Mandant durch fehlerhafte Beratung einen Schaden erlitten

hat, allein davon ab, wie sich ein Dritter bei richtiger Beratung verhalten hätte, so ver-

letzt der Richter das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn er den als Zeugen be-

nannten Dritten nicht vernimmt, obwohl keine anderen gleichwertigen Beweismittel

zur Verfügung stehen.

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das

Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 4. Juli 2003 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 29.561,96 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem beklagten Lohnsteuerhilfeverein, dem er als

Mitglied angehörte, wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der

Errichtung eines Eigenheims Schadensersatz für den versagten Fördergrund-

betrag und die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz sowie für die

bis Ende 1998 gewährte, ihm ebenfalls versagte Vorkostenpauschale nach dem

Einkommensteuergesetz.

2

Der Kläger ließ sich im März 1999 wegen eines Übergabevertrages mit

seinen Eltern darüber beraten, ob nach dem vorgelegten Vertragsentwurf für

ihn die öffentliche Förderung des Eigenheimbaus möglich sei. Der Beklagte er-

hob gegen die Förderfähigkeit im Hinblick auf den beabsichtigten Inhalt des Ü-

bergabevertrages keine Bedenken; der Vertrag wurde am 23. April 1999 in die-

ser Fassung beurkundet. In dem Übergabevertrag verpflichteten sich die Eltern

des Klägers, diesem den Teil eines Grundstücks zuzuwenden und ihm einen

Betrag von 100.000 DM zur Begleichung der Kosten des Bauvorhabens auf der

übertragenen Fläche zu zahlen, und zwar dergestalt, dass sie die Rechnungen,

die dieses Bauvorhaben betrafen, bis zu einem Betrag von 100.000 DM begli-

chen. Die Förderfähigkeit der hierdurch abgedeckten Baukosten wurde später

von der Finanzverwaltung verneint, weil es sich um eine mittelbare Grund-

stücksschenkung gehandelt habe.

3

Der Kläger hat unter Benennung seiner Eltern als Zeugen behauptet, er

würde die Summe von 100.000 DM auch zur freien Verfügung geschenkt erhal-

ten haben, wenn seine Eltern von ihm nach richtiger Beratung über die Förder-

schädlichkeit der Zweckbindung hätten aufgeklärt werden können. Der Beklagte

hat diesen Vortrag bestritten und behauptet, den Eltern des Klägers sei es ge-

rade auf die beurkundete Form der Schenkung angekommen. Sie würden ihren

Willen infolge dessen auch dann nicht geändert haben, wenn ihnen der Nachteil

für den Kläger hinsichtlich der öffentlichen Förderung des Eigenheimbaus be-

kannt gewesen wäre. Hierfür hat sich der Beklagte gegenbeweislich gleichfalls

auf die Eltern des Klägers, in zweiter Instanz auch auf den beurkundenden No-

tar als Zeugen berufen.

4

Das Landgericht hat über den Schadensersatzanspruch Grundurteil er-

lassen, ohne die benannten Zeugen zu vernehmen. Das Oberlandesgericht hat

dieses Grundurteil gleichfalls ohne Beweisaufnahme bestätigt. Das rügt die

Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als Verletzung des rechtlichen Ge-

hörs.

II.

5

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil

den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ver-

letzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von

der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

6

1. Die Klage ist dem Grunde nach schlüssig. Der Bundesfinanzhof hat

zwar erst im Jahre 2005 entschieden, dass kein Anspruch auf Eigenheimzulage

besteht, wenn die Wohnung in mittelbarer Weise geschenkt worden ist

(BFH/NV 2005, 1764; 2006, 260). Er hat damit jedoch nur seine Rechtspre-

chung zu dem älteren Sonderausgabenabzug gemäß § 10e EStG fortgeführt,

der nach dem 31. Dezember 1995 durch das Zulagesystem ersetzt worden ist.

Mit diesem Risiko musste der Beklagte rechnen und den Kläger entsprechend

belehren.

7

Zu § 10e EStG war spätestens durch das Urteil des Bundesfinanzhofs

vom 8. Juni 1994 (BFHE 175, 76 = BStBl. II 1994, 779) geklärt, dass der Be-

schenkte nicht berechtigt ist, einen Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, so-

weit der Schenker die Kosten für das Eigenheim des Beschenkten bezahlte.

Von dieser Entscheidung musste der Beklagte im März 1999 bei der Beratung

des Klägers ebenfalls ausgehen.

9

Zu Unrecht hat der Kläger zwar den Abzugsbetrag gemäß § 10i Abs. 1

Nr. 1, § 52 Abs. 29 EStG (Vorkostenpauschale) wie einen Steuerabzug zu

100 v.H. geltend gemacht. Dieser Schlüssigkeitsmangel wirkt sich aber erst im

Betragsverfahren aus.

2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Be-

weisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrich-

ter dieses Vorbringen - hier des Beklagten - zwar zur Kenntnis genommen hat,

das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht

keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. auch BGH, Beschl. v.

31. August 2005 - XII ZR 63/03, BGH-Report 2005, 1616). Das Berufungsge-

richt hat bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität wie schon das Land-

gericht die ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen seines Auf-

klärungsermessens überschritten, indem es dem streitigen Vortrag des Klägers

gefolgt ist, ohne die beiderseits angebotenen Zeugen zu hören.

10

Das Bestreiten des Beklagten wendet sich gegen eine zentrale Haupttat-

sache des Klägervorbringens. Kann der Kläger nicht beweisen, dass der Über-

gabevertrag mit seinen Eltern bei richtiger Belehrung durch den Beklagten auf

seinen Wunsch hin in einer für den Eigenheimbau förderfähigen Weise gestaltet

worden wäre, ist seine Schadensersatzklage unbegründet. Der Beweisantritt zu

einer Haupttatsache darf auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht

aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden (BGH,

Vers.Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1005 unter II. 3. c).

Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigt es nicht, in einer für die

Streitentscheidung zentralen Frage auf die nach Sachlage unerlässlichen Er-

kenntnisse zu verzichten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02,

NJW 2006, 615, 616 f bei Rn. 28). Hiervon ist auch das Urteil des Senats vom

16. Oktober 2003 (IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474 unter IV. 1.) ausgegan-

gen, wenn es für das hypothetische Verhalten des Mandanten bei fehlerhafter

Steuerberatung auf die Parteivernehmung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ver-

wiesen hat. Nur eine freie richterliche Würdigung des Sachvortrages ohne Be-

weiserhebung genügt danach in einem solchen Fall nicht.

11

Im Streitfall ging es entscheidend um das Verhalten der Eltern des Klä-

gers, hätten sie durch ihn nach richtiger Belehrung des Beklagten rechtzeitig

von dem Fördernachteil der beabsichtigten Zweckschenkung im Vergleich zu

einer Geldschenkung zur freien Verfügung erfahren. Hierüber kann unmittelbar

durch die beiderseits als Zeugen benannten Eltern des Klägers Aufschluss er-

langt werden. Auch der als Gegenzeuge benannte Urkundsnotar kann unter

Umständen aussagen, ob die Eltern des Klägers auf die beurkundete Zweck-

schenkung festgelegt waren, so dass sie hiervon auch in Kenntnis des Förder-

nachteils für den Kläger nicht abgewichen wären. Das Berufungsgericht durfte

deshalb nicht von der Vernehmung dieser Zeugen absehen, weil es das

Bestreiten des Beklagten als spekulativ und die Darstellung des Klägers als

wahrscheinlich erachtete.

12

Im Übrigen hat das Berufungsgericht hier auch den Parteivortrag an-

scheinend nicht richtig erfasst, weil es die Bestellung eines Wohnrechts für die

Eltern des Klägers unrichtig mit dem Wohngebäude in Verbindung bringt, wel-

ches der Kläger errichtet hat. Nach § 3 Nr. 1 des Übergabevertrages sollte die-

ses Recht nur an dem einer Schwester des Klägers geschenkten Grund-

stücksteil vorbehalten sein, die Grundstückshälfte des Klägers nach der noch

notwendigen Teilung also nicht belasten.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2001 - 13 O 236/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.07.2003 - 24 U 143/01 -