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BGH Beschluss vom 31.08.2005 – XII ZR 63/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 252; ZPO §§ 287, 544 Abs. 7

Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend

vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns

eine Beweiserhebung unterbleibt.

BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision

gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin

vom 17. Februar 2003 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufge-

hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 26.326 €

Gründe

I.

Der Kläger begehrt entgangenen Gewinn für den vom 15. Oktober 1996

bis 17. März 1997 vorenthaltenen Gebrauch des mit Vertrag vom 19. Juli 1996

angemieteten Geschäftslokals D…straße … in B. . Er hat vorgetragen,

durch den Verkauf von Damen-, Herrenbekleidung und Textilwaren hätte er in

dieser Zeit einen Gewinn von 26.326, 59 € erwirtschafte n können.

Zum Nachweis seiner Forderung hat der Kläger den Wareneinsatz und

die Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dar-

gelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung

eines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirt-

schaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und

entsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Ge-

schäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuerer-

klärungen und -bescheide vorgelegt.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage ohne Beweisaufnah-

me abgewiesen. Sie haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt, jedoch

der Höhe nach mit unterschiedlicher Begründung für nicht schlüssig gehalten.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet

sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er begehrt die Zulassung der

Revision und im Ergebnis weiterhin die Verurteilung des Beklagten.

II.

Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

de ist begründet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu

Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen

und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-

zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE

86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Par-

tei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den

Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung

des Vortrags schließen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus den von dem Kläger für den

Vergleichszeitraum (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) vorgelegten Unterla-

gen lasse sich nicht schlüssig nachvollziehen, ob die behaupteten Warenver-

käufe getätigt worden seien. Die vorgelegten Kassenunterlagen und Umsatzbö-

gen enthielten lediglich Warengruppenberichte bzw. deren Zusammenfassung.

Aus diesen könnten die behaupteten Warenverkäufe nicht nachvollzogen wer-

den. Es fehle deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung

des von dem Kläger behaupteten entgangenen Gewinns.

b) Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die vom Kläger vorge-

legten Umsatzbögen, aus denen sich - nach seinem Vortrag - die erzielten Ta-

geseinnahmen ergeben, und den für deren Richtigkeit angetretenen Zeugen-

beweis übergangen. Es hat weiter die von dem Kläger vorgelegten Steuererklä-

rungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftli-

chen Auswertungen und Wareneingangsbücher unberücksichtigt gelassen.

Diese von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit er unter Be-

weis gestellt hat, enthalten ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung

des entgangenen Gewinns, gegebenenfalls durch Einholung des beantragten

Sachverständigengutachtens.

Das Berufungsgericht hat damit wesentlichen Tatsachenvortrag des Klä-

gers übergangen und dadurch dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Hahne Weber-Monecke Fuchs

Vézina Dose