BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Hd
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ei-
ne Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwer-
bung) verlangt werden kann.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landge-
richts Berlin vom 16. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Gebühren aus einem sich selbst
erteilten Mandat für ein Abmahnschreiben geltend.
Der Kläger erhielt von den Beklagten am 22. September 2004 auf sei-
nem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem diese für Immo-
bilienwertgutachten warben. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftli-
chem Kontakt noch konnte vermutet werden, er sei mit derartigen Anrufen ein-
verstanden. Der Kläger
forderte die Beklagten mit Schreiben vom
23. September 2004 erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-
sungserklärung auf (Abmahnung). Die Beklagten verweigerten jedoch die Zah-
lung von Anwaltsgebühren für diese Abmahnung.
Die Klage auf Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 € (und
über weitere 2 € für das in dem zuvor durchgeführten Mahnverfahren benutzte
Formular) hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb
ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz
schäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei
typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen
habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung
- um ein Kostenrisiko nach § 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unter-
lassungsverlangen genügt. Für den Kläger als Rechtsanwalt sei es nicht erfor-
derlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe
deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
II.
Einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat das Berufungsge-
richt ohne Rechtsfehler verneint. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil es
wegen der erfolgreichen Abmahnung zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 91
Abs. 1 ZPO nicht gekommen ist.
Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsge-
bühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenan-
spruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahn-
schreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.
1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der
Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft
getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten;
insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3
Nr. 1 UWG.
2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des
Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht
hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß
darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus
einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. MünchKomm-BGB/Ergänzungsband-
Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar-
BGB, § 12 Rn. 153; Böhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben könnte.
Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249
Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der
Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfä-
hig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier:
den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu erset-
zen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit
Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Scha-
densbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1,
5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005,
381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl.
Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -
VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.
a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmah-
nungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag
als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn
bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmah-
nende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448
"Selbstauftrag"). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen
im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-
Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR
45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), nach der auch größeren Wirt-
schaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall
der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst aus-
zusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG Düs-
seldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29
und § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in:
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbe-
werbsrecht, Rn. 156).
b) Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbs-
rechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für
den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe der-
art klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nach-
kommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtspre-
chung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Scha-
densbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung
des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich
gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Ein-
schaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als
erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftli-
cher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesen-
heit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ
127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus
der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über ei-
gene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Scha-
densfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen,
einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen
Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker,
4. Aufl., § 249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung,
1985, S. 56 [der dies freilich im Rahmen des § 254 BGB prüft]; ähnlich Soer-
gel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 62; Dornwald SP 1995, 97; Höfle AnwBl
1995, 208 = DAR 1995, 69; wohl auch Klingelhöffer jurisPR-BGHZivilR 25/04,
Anm. 4; kritisch Nixdorf VersR 1995, 257, 258 ff.).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall
zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt (ähnlich AG Hamburg-Altona MDR
2002, 167). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts war weder die Identität des Anrufers noch die
Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern
stand von Anfang an fest. Der Kläger stand mit den Beklagten nicht in geschäft-
lichem Kontakt; Anlass für eine Vermutung, der Kläger sei mit derartigen Anru-
fen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision wäre
selbst bei einer - hier mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nicht mögli-
chen - Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die Prüfung einer "unzumutba-
ren Belästigung" keine "diffizile Abwägung" nötig. Die Revision zeigt auch kei-
nen Vortrag des Klägers auf, der dagegen spräche, dass der konkrete Fall - in
dem der Anrufer von Anfang an seine Identität preisgegeben hatte - nicht mit
dem ersten Unterlassungsschreiben (Abmahnung) hätte erledigt werden kön-
nen (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs un-
ter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen
des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller
Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als
Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer un-
erwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006
- VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei
unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einver-
ständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen
sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall
nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch
auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für
den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 -
aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechts-
verfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu
begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom
6. Mai 2004
- I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB,
13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall,
so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfäl-
len zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348,
352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt,
der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kos-
tenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechts-
anwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das ge-
richtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).
3. Schuldeten hiernach die Beklagten nicht die Bezahlung der Anwalts-
gebühren, so besteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstat-
tung von 2 € für das im Mahnverfahren benutzte Formular.
4. Ob als Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die
kommen wären (ständige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einführung
des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGHZ 52, 393 ff. "Fotowettbewerb"), kann
dahinstehen. Gemäß § 670 BGB sind nur "erforderliche" Aufwendungen zu er-
setzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits ausgeführt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 C 352/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 S 2/05 -