Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ei-

ne Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwer-

bung) verlangt werden kann.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landge-

richts Berlin vom 16. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Gebühren aus einem sich selbst

erteilten Mandat für ein Abmahnschreiben geltend.

Der Kläger erhielt von den Beklagten am 22. September 2004 auf sei-

nem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem diese für Immo-

bilienwertgutachten warben. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftli-

chem Kontakt noch konnte vermutet werden, er sei mit derartigen Anrufen ein-

verstanden. Der Kläger

forderte die Beklagten mit Schreiben vom

23. September 2004 erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-

sungserklärung auf (Abmahnung). Die Beklagten verweigerten jedoch die Zah-

lung von Anwaltsgebühren für diese Abmahnung.

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Die Klage auf Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 € (und

über weitere 2 € für das in dem zuvor durchgeführten Mahnverfahren benutzte

Formular) hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb

ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz

gemäß §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Ge-

schäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei

typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen

habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung

- um ein Kostenrisiko nach § 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unter-

lassungsverlangen genügt. Für den Kläger als Rechtsanwalt sei es nicht erfor-

derlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe

deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.

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Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.

II.

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Einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat das Berufungsge-

richt ohne Rechtsfehler verneint. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil es

wegen der erfolgreichen Abmahnung zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 91

Abs. 1 ZPO nicht gekommen ist.

Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsge-

bühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenan-

spruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahn-

schreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.

1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1

Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der

Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft

getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten;

insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3

Nr. 1 UWG.

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2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des

Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht

hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß

§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es

darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus

einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,

24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. MünchKomm-BGB/Ergänzungsband-

Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar-

BGB, § 12 Rn. 153; Böhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben könnte.

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Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249

Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der

Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfä-

hig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier:

den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu erset-

zen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit

Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Scha-

densbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1,

5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005,

381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl.

Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -

VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.

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a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmah-

nungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag

als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn

bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmah-

nende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechts-

verfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448

"Selbstauftrag"). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen

im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-

Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR

45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), nach der auch größeren Wirt-

schaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall

der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst aus-

zusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG Düs-

seldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29

und § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in:

Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbe-

werbsrecht, Rn. 156).

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b) Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbs-

rechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für

den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe der-

art klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran

bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nach-

kommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtspre-

chung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Scha-

densbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung

des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich

gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Ein-

schaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als

erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftli-

cher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesen-

heit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ

127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentli-

chung bestimmt).

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Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus

der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über ei-

gene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Scha-

densfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen,

einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen

Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker,

4. Aufl., § 249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung,

1985, S. 56 [der dies freilich im Rahmen des § 254 BGB prüft]; ähnlich Soer-

gel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 62; Dornwald SP 1995, 97; Höfle AnwBl

1995, 208 = DAR 1995, 69; wohl auch Klingelhöffer jurisPR-BGHZivilR 25/04,

Anm. 4; kritisch Nixdorf VersR 1995, 257, 258 ff.).

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Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall

zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt (ähnlich AG Hamburg-Altona MDR

2002, 167). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts war weder die Identität des Anrufers noch die

Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern

stand von Anfang an fest. Der Kläger stand mit den Beklagten nicht in geschäft-

lichem Kontakt; Anlass für eine Vermutung, der Kläger sei mit derartigen Anru-

fen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision wäre

selbst bei einer - hier mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nicht mögli-

chen - Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die Prüfung einer "unzumutba-

ren Belästigung" keine "diffizile Abwägung" nötig. Die Revision zeigt auch kei-

nen Vortrag des Klägers auf, der dagegen spräche, dass der konkrete Fall - in

dem der Anrufer von Anfang an seine Identität preisgegeben hatte - nicht mit

dem ersten Unterlassungsschreiben (Abmahnung) hätte erledigt werden kön-

nen (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).

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Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs un-

ter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen

des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller

Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als

Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer un-

erwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006

- VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines

Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei

unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einver-

ständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen

sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall

nicht.

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Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch

auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für

den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 -

aaO).

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Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechts-

verfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu

begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom

6. Mai 2004

- I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB,

13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall,

so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfäl-

len zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348,

352).

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Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt,

der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kos-

tenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechts-

anwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das ge-

richtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden

(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).

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3. Schuldeten hiernach die Beklagten nicht die Bezahlung der Anwalts-

gebühren, so besteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstat-

tung von 2 € für das im Mahnverfahren benutzte Formular.

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4. Ob als Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die

§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht ge-

kommen wären (ständige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einführung

des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGHZ 52, 393 ff. "Fotowettbewerb"), kann

dahinstehen. Gemäß § 670 BGB sind nur "erforderliche" Aufwendungen zu er-

setzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits ausgeführt.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 C 352/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 S 2/05 -