BGH Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 194/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Dezember 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
InsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738
a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger For- derungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.
b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Ge- sellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. März
2002 am 1. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P. AG i. L. (fortan: Schuldnerin). Diese hatte mit den Beklagten
zu 2 bis 4 am 25. April 1994 einen Gesellschaftsvertrag (Arbeitsgemeinschafts-
vertrag) zur Durchführung eines Stadtbahnbauwerkes geschlossen. Die Leis-
tungen der Gesellschafter bestanden darin, dass sie im Verhältnis ihrer Beteili-
gung Beiträge und Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft zu erbringen hatten,
zum Beispiel die Gestellung von Bürgschaften, Geräten, Baustoffen und Perso-
nal. Die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen erfolgte nur im Rahmen der
Kontenangleichung. Dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag wurde ein im Baugewer-
be üblicherweise verwendetes Muster zugrunde gelegt. Es sieht vor, dass ein
Gesellschafter ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet wird. In diesem Fall wird die Arbeitsgemeinschaft von den übrigen Ge-
sellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafter haben eine Auseinandersetzungs-
bilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tag an nimmt
der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit
Ausnahme bereits erkennbarer Verluste.
Die Schuldnerin erbrachte nach Insolvenzantragstellung noch Gesell-
schafterleistungen an die - fortgeführte - Arbeitsgemeinschaft. Für die Zeit zwi-
schen dem 21. März 2002 und dem 1. Juni 2002 berechnete sie ihr Lieferungen
und Leistungen in Höhe von insgesamt 14.282,42 €. Die Beklagte zu 1 stellte
die Beträge in die Kontenangleichung ein und verrechnete sie in der Auseinan-
dersetzungsbilanz mit anderen Forderungen. Der Kläger hält die Verrechnung
für unwirksam, jedenfalls für anfechtbar und verlangt von den Beklagten Zah-
lung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Schuldnerin habe die in Rechnung ge-
stellten Leistungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten zu 1
und nicht als Dritte erbracht. Anspruchsgrundlage könne deshalb nur die in dem
Gesellschaftsvertrag vorgesehene Vergütungsregelung sein. Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Gesellschafter könnten
diese Ansprüche nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, weil sie im Ausei-
nandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten darstellten.
Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die Durchsetzungssperre ausnahms-
weise nicht gelte, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen auszuschließen
sei, habe der Kläger dies nicht mit einem entsprechenden Sachvortrag unter-
legt. Die isolierte Durchsetzung der Klageforderung lasse sich auch nicht mit
dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründen. Abgesehen
davon, dass diese Vorschrift einen durchsetzbaren Anspruch der Masse vor-
aussetze, an dem es hier fehle, lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten
die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt
hätten. Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Rechtsgrund
für die außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 InsO) vorzunehmende Ausei-
nandersetzung der Gesellschaft sei bereits mit Wirksamwerden des Gesell-
schaftsvertrages gelegt. Dieser verschaffe den Gesellschaftern eine gesicherte
Position, die ohne Zutun der Schuldnerin zu einem vollwertigen Anspruch er-
starke. Die vorgenommene Verrechnung sei deshalb nicht anfechtbar.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
stand. Die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 1. Juni 2002 vorgenommene
Kontenangleichung hat die Leistungen der Schuldnerin an die Arbeitsgemein-
schaft aus der Zeit des Eröffnungsverfahrens erfasst. Die Verrechnung ist we-
der nach § 95 Abs. 1 InsO ausgeschlossen noch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
unzulässig. Die Abforderung und Erbringung der Leistungen stellt auch keine
isoliert anfechtbare Rechtshandlung dar, weil sich die Deckung im Rahmen des
Gesellschaftsvertrags hält.
1. Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurech-
nenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht
fällig, so kann nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufrechnung erst erfolgen,
wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vor-
schrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die
aufgerechnet werden soll (Forderung der Masse) unbedingt und fällig wird, be-
vor die Aufrechnung erfolgen kann. Die Revision hält diese Voraussetzungen
für gegeben. Die Auseinandersetzungsbilanz sei zum 1. Juni 2002 zu erstellen
gewesen. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Vergütungen für die im
Zeitraum des Eröffnungsverfahrens von der Schuldnerin erbrachten Leistungen
seien entsprechend den Vertragsbedingungen bis zum 30. Juni 2002 fällig ge-
worden. Dass die Auseinandersetzungsbilanz zu diesem Zeitpunkt schon er-
stellt gewesen sei, sei weder festgestellt noch ersichtlich. Damit erweise sich
die "Aufrechnung bzw. Verrechnung" als unzulässig.
Damit sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO jedoch
nicht dargetan.
a) Die Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Wege der
Kontenangleichung wird von der Vorschrift des § 95 InsO nicht erfasst.
aa) Die Norm schützt Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Verfahrens-
eröffnung, auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger vertrauen durfte (vgl. BGHZ
159, 388, 396; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 1, § 95 Rn. 1). Nach dem
auch für das Insolvenzverfahren maßgeblichen § 387 BGB setzt die Aufrech-
nung zwei selbständige Forderungen voraus, die in einem Gegenseitigkeitsver-
hältnis stehen und gleichartig sind (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 94
Rn. 7 ff; FK-InsO/Bernsau, 4. Aufl. § 94 Rn. 5; siehe auch BGHZ 160, 1, 3 f).
Fehlt es hieran, können die Wirkungen der Aufrechnung schon begrifflich nicht
eintreten. Diese bestehen nach § 389 BGB darin, dass die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf-
rechnung geeignet gegenüberstehen. Dies trifft auf unselbständige Rechnungs-
posten, die gebunden und gelähmt sind, nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die
durch § 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 InsO differenziert beantwor-
tete Frage, in welchem Umfang die Erwartung des Gläubigers, mit Rücksicht
auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung ohne Schwierigkei-
ten durchsetzen zu können, auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht wer-
den darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141 zu RegE § 107).
bb) Die Vorschrift des § 94 InsO, nach der ein zur Zeit der Verfahrenser-
öffnung - anfechtungsrechtlich unbedenkliches - schon begründetes Aufrech-
nungsrecht durch das Verfahren nicht berührt wird, erwähnt allerdings neben
der gesetzlichen Aufrechnungslage auch die Aufrechnungsvereinbarung. Die
Ergänzung geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück (vgl. BT-
Drucks. 12/7302, S. 165). Eine Umgestaltung der nach der Konkursordnung
gegebenen Rechtslage hat dadurch jedenfalls im Hinblick auf Konzernverrech-
nungsklauseln nicht stattgefunden (vgl. BGHZ 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v.
13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, ZIP 2006, 1740, 1741). Die Neuregelung in §§ 94 f
InsO wirkt sich auch nicht auf Verträge aus, durch die vor Verfahrenseröffnung
eine Aufrechnung sofort vollzogen wird, oder die mit dem Ziel in die Zukunft
wirken, dass künftige Forderungen erlöschen, sobald sie einander gegenüber-
treten. Bedeutung gewinnt sie nur für vertragliche Erweiterungen gesetzlicher
Aufrechnungslagen,
die
den
Aufrechnungsvollzug
einer
späteren
einseitigen Erklärung vorbehalten (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.
Rn. 19.01 und 19.30; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 37 a.E.). Die auf-
grund eines Gesellschaftsvertrages vereinbarte Abrechnung im Wege der Kon-
tenangleichung gehört nicht hierher.
b) Eine solche Verrechnungsabrede haben die Gesellschafter der Ar-
beitsgemeinschaft getroffen. Die Forderungen der Schuldnerin waren nach dem
am 25. April 1994 geschlossenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag von Anfang an
gebunden, also bloße Abrechnungsposten, weil die Bezahlung von Gesellschaf-
ter-Rechnungen nach § 11.4 des Vertrages nur im Rahmen der Kontenanglei-
chung zu erfolgen hatte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Schuldnerin änderte sich an der Bindung der entstandenen For-
derungen nichts. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 23.62 das Ausscheiden
des Gesellschafters vor, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Vereinbarung lehnt sich
samkeit bestehen nach § 119 InsO keine Bedenken. Damit blieben die während
des Eröffnungsverfahrens begründeten Ansprüche der Schuldnerin aus dem
Gesellschaftsverhältnis unselbständige Rechnungsposten, die auch nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen der abschließenden Ausein-
andersetzungsrechnung zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai
1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96,
ZIP 1997, 2120, 2121; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; v.
9. März 2000 - IX ZR 355/98, aaO S. 758). Die Ansprüche werden deshalb von
der Durchsetzungssperre erfasst; für eine der in der Rechtsprechung anerkann-
ten Ausnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, aaO S. 1527) fehlt
jeder Anhalt.
2. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein
Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt hat. Die Revision sieht dies als gegeben an. Den Be-
klagten sei aus der Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen, dass die
Schuldnerin am 21. März 2002 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Damit lä-
gen die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InsO vor. Anfechtbare Forderungen des Schuldners gingen von vornherein
nicht in die Auseinandersetzungsbilanz ein und seien bei der Ermittlung des
Saldos nicht zu berücksichtigen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt.
Diese Angriffe verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.
a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden,
dass die Verrechnungslage hinsichtlich der gesellschaftlichen Ansprüche bei
Bauarbeitsgemeinschaften bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
und damit regelmäßig vor der Krise begründet wird. Als anfechtbare Rechts-
handlung kommt in diesen Fällen grundsätzlich nur die Vereinbarung der Lö-
sungsklausel in Betracht, wenn diese anfechtungsrechtlich erheblich ist, weil sie
zu einer Gläubigerbenachteiligung führt (BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR
355/98, ZIP 2000, 757, 759; vgl. ferner BGHZ 86, 349, 355; BGH, Urt. v.
26. Januar 1983 - VIII ZR 257/81, ZIP 1983, 334, 335 f, insoweit in BGHZ 86,
340 ff nicht abgedruckt). Dies scheidet hier aus, weil sich die im Streitfall ver-
einbarte Lösungsklausel an der gesetzlichen Regelung ausrichtet.
b) An dieser Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich der Insolvenz-
ordnung festzuhalten (ebenso: Gerhardt EWIR 2000, 741, 742; Linnertz IBR
2005, 205; Schultze EWIR 2006, 149, 150; Weitzke IBR 2005, 151). Ob dies
auch für die besondere Fallgestaltung gilt, dass der Schuldner sich in dem Ge-
sellschaftsvertrag verpflichtet hat, der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden
weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, kann offen
bleiben (vgl. hierzu Fischer NZI 2001, 281, 283; Spliedt DZWiR 2000, 418,
425). Die von dem Berufungsgericht zu der Fortführung des Arbeitsgemein-
schaftsvertrages nach dem 21. März 2002 getroffenen Feststellungen geben
auch keine Veranlassung, auf die anfechtungsrechtlichen Folgen einer einseiti-
gen Abforderung von Gesellschafterleistungen des in der Krise befindlichen
Mitgesellschafters zu Lasten der späteren Masse einzugehen. Mangels eines
entgegenstehenden Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die
anderen Gesellschafter entsprechend § 4.1 des Gesellschaftsvertrages ihren
Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen sind.
aa) Das Argument der Gegenauffassung, dass die Erleichterung der Auf-
rechnung im Wege der zeitlichen Vorverlagerung der Aufrechnungslage durch
Frankfurt ZIP 2005, 2325, 2327), hat der Bundesgerichtshof bereits als nicht
durchgreifend angesehen (vgl. BGHZ 160, 1, 4 f). Danach hat das neue Recht
§ 54 KO zwar nicht unverändert in die Insolvenzordnung übernommen, es je-
doch bei dem Grundsatz belassen, dass die Befugnis des Gläubigers zur Auf-
rechnung nicht angetastet wird, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit
Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten
bereiten würde.
bb) In dem der genannten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden
Fall war die dem Gesellschafter mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages
verschaffte Position "ohne weiteres Zutun des Gesellschafters" zu einem voll-
wertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGHZ 160, 1, 4). Im Streitfall sind die in der
Auseinandersetzungsbilanz verrechneten Ansprüche der Schuldnerin dagegen
erst dadurch entstanden, dass die Beklagte zu 1 die abgerechneten Leistungen
auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages bei der Schuldnerin abgerufen
hat. Ist hierdurch nach den Feststellungen auch keine künstliche Aufrechnungs-
lage geschaffen worden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
insolvenzrechtlich nicht schützenswert wäre (vgl. BGHZ 160, 1, 7; 160, 107,
110 f; BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, ZIP 2005, 1559, 1561; Urt. v.
9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819), so hat die Schuldnerin
doch die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründete Verrechnungs-
befugnis mit ihren in der kritischen Zeit erbrachten Leistungen zugunsten der
Mitgesellschafter und zu Lasten der späteren Masse wirtschaftlich aufgewertet.
Dies rechtfertigt es indes nicht, für diesen Fall von dem Grundsatz abzuwei-
chen, dass der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens zu den bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ge-
schützten Ansprüchen gehört.
(1) Die Behandlung der Verrechnungslage als anfechtbar (§ 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO) oder eine direkte Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts
(§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) setzen gleichermaßen eine Verselbständigung der
Forderungen nach Insolvenzeröffnung voraus, an der es hier - wie dargelegt -
fehlt. Die Zulassung einer Anfechtung stände deshalb im Widerspruch zu der
materiell-rechtlichen Rechtslage, nach der die Ansprüche des Gesellschafters
aus dem Gesellschaftsverhältnis nur im Rahmen der abschließenden Ausein-
andersetzung zu berücksichtigen sind.
(2) In diesem Punkt unterscheidet sich das gesellschaftsrechtliche Ab-
rechnungsverhältnis von dem bankrechtlichen Girovertrag nebst Kontokorrent-
vereinbarung. Gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO endet der Kontokorrent-
vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht
gekündigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 f; BGH, Urt. v.
13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. März
1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; MünchKomm-InsO/Ott, § 116 Rn. 39). Die
in der Kontokorrentabrede antizipierte Verrechnung bleibt allerdings hinsichtlich
der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrent-
gebundenen Forderungen wirksam (vgl. BGHZ 70, 86, 94 f; MünchKomm-InsO/
Ott, § 116, Rn. 39). Die Verfahrenseröffnung führt zu einer kausalen Saldofor-
derung hinsichtlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen
und kontokorrentgebundenen Forderungen (vgl. BGHZ 150, 122, 129; Tintelnot,
in Kübler/Prütting, InsO §§ 115, 116 Rn. 22; Schimansky, in Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 57 f). Für die Insolvenz-
anfechtung bankmäßiger Verrechnungen bei ungekündigter Kreditlinie kommt
es jedoch entscheidend darauf an, ob die Bank den Kunden weiter in der ver-
einbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und den vertraglich eingeräum-
ten Kreditrahmen offen hält oder ob sie Verfügungen des Kunden nicht mehr
oder nur noch zu ihren eigenen Gunsten zulässt und mit der Verrechnung von
Gutschriften die Kreditlinie zurückführt (vgl. BGHZ 150, 122, 128 ff; BGH, Urt. v.
17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; v. 17. Juni 2004 - IX ZR
2/01, WM 2004, 1575, 1576). Eine "vertragswidrige" Beeinflussung der Ergeb-
nisse der Auseinandersetzungsbilanz ist im Streitfall nicht geltend gemacht
worden.
(3) Der Vorrang der innergesellschaftlichen Abrechnung findet seine Bes-
tätigung in § 84 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift hat allerdings nur eine klarstellen-
de Funktion. Die vorrangige Gesamtabrechnung aller gegenseitigen Ansprüche
im Wege der Saldierung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO) ist nach heutiger Rechts-
lage für die in Betracht kommenden Gemeinschaftsverhältnisse und Gesell-
schaften durch die dafür geltenden Regelungen des materiellen Rechts gewähr-
(vgl. MünchKomm-InsO/Stodolkowitz, § 84 Rn. 8, 23). Die Insolvenzordnung
kann insoweit auch nicht eingreifen, weil nur die Beteiligung des insolventen
Gesellschafters und nicht die Gesellschaft selbst zur Insolvenzmasse gehört.
Steht der bei Auseinandersetzung ermittelte Anteil, also der Nettoanteil, des
Schuldner-Gesellschafters fest, gibt es keine Ansprüche mehr, die Gegenstand
des in § 84 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten Absonderungsrechts der übrigen
Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft sein können (vgl. MünchKomm-
InsO/Stodolkowitz, § 84 Rn. 23 a.E.).
Die Bestimmung des § 84 Abs. 1 InsO bringt damit jedoch mittelbar zum
Ausdruck, dass die gesellschaftsrechtlich gebotene Durchsetzungssperre hin-
sichtlich aller Einzelforderungen der Gesellschafter auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens uneingeschränkt Bestand hat. Die Gläubiger des insolven-
ten Gesellschafters oder Mitglieds der sonstigen in § 84 InsO genannten Ge-
meinschaften können grundsätzlich nur auf den nach den Regeln des Gesell-
schaftsrechts ermittelten Nettoanteil des ausgeschiedenen Schuldners zugrei-
fen. Dazu stände es im Widerspruch, die vertragsmäßig in die Auseinanderset-
zungsbilanz eingestellten Rechnungsposten ähnlich wie die Herstellung einer
Aufrechnungslage in der Weise für anfechtbar zu halten, dass der Durchset-
zung des außerhalb des Insolvenzverfahrens gelähmten Zahlungsanspruchs
innerhalb des Insolvenzverfahrens die anfechtungsfest vereinbarte Kontenan-
gleichung nicht entgegengehalten werden kann.
cc) Verhalten sich die Gesellschafter - wie hier - vertragsgerecht, er-
scheint es somit auch bei wertender Betrachtung nicht gerechtfertigt, in das Ge-
füge des Gesellschaftsvertrages im Wege der Insolvenzanfechtung einzugrei-
fen. Ebenso wie der Schuldner selbst haben dessen Gläubiger die gesellschaft-
lichen Auseinandersetzungsregeln als Folge des Ausscheidens des Schuldner-
Gesellschafters hinzunehmen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 133
und Fn. 378). Dazu gehört es, dass der Schuldner bis zu seinem Ausscheiden
entsprechend den eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen wei-
terhin zur Leistung der von ihm übernommenen Beiträge herangezogen wird,
ohne dass dies zu einem der späteren Masse zustehenden positiven Saldo
führt.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 -