Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 22/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

51.129,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede auf ihre Anfecht-

barkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v.

7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256). Anfechtungsrechtlich

selbstständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzei-

tig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Um mehrere

Rechtshandlungen zu verbinden, genügt es nicht allein, dass der Schuldner

einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Eine

solche interne Verwendungsabsicht bindet die Insolvenzmasse nicht (BGH, Urt.

v. 7. Februar 2002 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. Juni 2002 - IX ZR 195/00,

NZI 2001, 539, 540).

3

Geht es darum, ob der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners gekannt hat, ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB heranzuzie-

hen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ablösung des von der

Beklagten zu 2 ausgereichten Darlehens habe die Beklagte zu 1 als ihre Re-

präsentantin gehandelt. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht erkennbar. Im

Übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch vertretbar. Zwar hat die

Beklagte zu 1 die Umschuldung für den Schuldner besorgt. Dies schließt aber

nicht aus, dass sie zugleich die Interessen der Beklagten zu 2 wahren musste,

weil sie für diese den zu tilgenden Kredit verwaltete.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 20.01.2005 - HKO 125/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 U 152/05 -