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BGH Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 138/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 138/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

KO § 30 Nr. 2

Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung

durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.

BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M.

LG Frankfurt a. M.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März

1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und

Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemein-

schuldnerin) wegen einer

fälligen Steuernachforderung

in Höhe von

12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsun-

fähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am

11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum

Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997

erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern

259.081,91 DM.

Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursan-

fechtung, auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage

in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die

vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet

sich das Land mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten

Rechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen

worden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen,

bevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf

komme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche

stelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-

werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stel-

lung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die

Zahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis

gehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden,

weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich

gemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugnah-

me auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen,

daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.

2. Den dort verwendeten Begriff der "Rechtshandlung" hat das Beru-

fungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners

pfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt

ein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung

(§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forde-

rung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatbe-

stand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und ande-

rerseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfän-

dung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfand-

recht, also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein Absonderungs-

recht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO).

Durch die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechender

Höhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einem

Grundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache meh-

rere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die Erlangung

des Pfändungspfandrechts als auch die Befriedigung können jeweils selbstän-

dig angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolg-

versprechend, wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbe-

ständig sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Er-

langung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubiger

erhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts

zusteht (vgl. BGHZ 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991

- IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017 unter C 2 a m.w.N.).

3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondern

auf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch der

Prozeßvortrag der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das Beru-

fungsgericht nicht geprüft.

III.

Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung

aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und Rechtslage

kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsver-

fügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.

Es ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt wor-

den ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen

maßgeblich. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist die

Pfändung vor dem Konkurseröffnungsantrag wirksam geworden. Damit steht

indes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der Pfändung

noch nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr.

2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der "Si-

cherung" handelte, die das verklagte Land "nicht ... zu beanspruchen" hatte.

Die Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu dem

genannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Ta-

gen danach einstellte und das verklagte Land nicht beweist, daß ihm zur Zeit

der Pfändung (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekannt

und es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Be-

friedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen

Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202).

Wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht nicht

fest. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das Land bei Zustellung

der Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

damit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit,

sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die Ausschluß-(nicht:

Verjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zur

Tragung der Kosten des Anfechtungsprozesses außerstande, wird zwar die

Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsge-

mäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt im

Sinne von § 203 Abs. 2 BGB (BGHZ 70, 235, 237; BGH, Urt. v. 8. März 1989

- IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfrist

entsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger inner-

halb der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur den

Prozeßkostenhilfeantrag vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klage

auf Auskehr eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es erscheint

fraglich, ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung

hinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtung

nicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden (BGHZ 135,

140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachver-

halts, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Daran

könnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom

29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt O. habe wegen fruchtlo-

ser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen bei

ihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, den

es im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben wolle.

Falls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte,

könnte der Vortrag des Klägers erheblich werden, das verklagte Land sei ge-

mäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen

(zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. Jaeger/Henckel, KO

9. Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm

benötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - jedenfalls

nach weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - Feststellungen

erforderlich werden.

Paulusch

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter