Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.12.2006 – IV ZB 25/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

die Richter Felsch und Dr. Franke

am 20. Dezember 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2006 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 34.198,25 €.

Gründe

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I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das die Klage abweisende

Urteil des Landgerichts ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. Januar

2006 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift, mit der er den Wieder-

einsetzungsantrag verbunden hat, ist am 17. Februar 2006 beim Ober-

landesgericht eingegangen.

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1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, eine gut ausgebildete

und bisher stets zuverlässige Büromitarbeiterin des Prozessbevollmäch-

tigten habe aus letztlich unerklärlichen Gründen ihre Pflichten bei der

Fristenkontrolle versäumt. Im Büro des Prozessbevollmächtigten sei die

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Überwachung von Rechtsmittelfristen in der Weise organisiert, dass bei

Eingang einer Entscheidung in einen elektronischen Fristenkalender das

Fristende und die bereits eine Woche davor endende Vorfrist mit einer

bestimmten Kennung eingetragen würden. Beide Fristen würden auch

auf der Entscheidung notiert. Sodann geschehe die Fristüberwachung

mittels täglich ausgedruckter Listen über jeweils ablaufende Fristen, an-

hand derer die betreffenden Handakten herausgesucht und dem zustän-

digen Bearbeiter vorgelegt würden. Eine Frist dürfe nur dann aus diesen

Listen gestrichen und in der elektronischen Datenspeicherung gelöscht

werden, wenn entweder eine ausdrückliche diesbezügliche Verfügung

ergehe oder ein fristwahrender Schriftsatz in der Postausgangsmappe

zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine darüber hinaus gehende ge-

sonderte Kontrolle betreffend die Einhaltung von Vor- und Endfrist sei

weder praktiziert worden noch vom Rechtsanwalt geschuldet. Er habe

sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass das beschriebene Kontroll-

system "tagtäglich gelebt und geleistet" worden sei.

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Hier habe es die zuständige Büroangestellte nach ordnungsgemä-

ßer Notierung der Vorfrist und des Fristablaufs im Weiteren versäumt,

die Handakte dem zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorzulegen. Das

beruhe möglicherweise darauf, dass in der Handakte noch eine Abrech-

nung von Reisekosten habe vorgenommen werden sollen und die Akte

wegen anderweitiger von der betreffenden Mitarbeiterin zu bearbeitender

Akten, ferner auch wegen mehrerer im Wesentlichen rechtlich gleich ge-

lagerter Parallelfälle vorübergehend "aus dem Blickfeld geraten" sei. Wa-

rum die ausgedruckten Kontrolllisten nicht nur am Tage des Ablaufs der

Vorfrist sondern auch zu Ende der Berufungsfrist nicht ordnungsgemäß

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abgearbeitet worden seien, könne - ebenso wie der Verbleib der betref-

fenden beiden Listen - nicht mehr geklärt werden.

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2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen, weil die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-

nendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäum-

nis nicht hinreichend ausgeräumt habe. Es liege ein gravierender Mangel

in der Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten darin, dass nicht

am Ende eines jeden Arbeitstages von einem eigens damit beauftragten

Mitarbeiter anhand des Fristenkalenders noch einmal überprüft worden

sei, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zu-

mindest versandfertig gemacht worden seien. Das sei hier insbesondere

deshalb geboten gewesen, weil es sich bei den täglich abgearbeiteten

ausgedruckten Kontrolllisten um lose Blätter gehandelt und für diese ein

hohes Verlustrisiko bestanden habe. Bezeichnenderweise habe der Pro-

zessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage zum Verbleib der hier

maßgeblichen beiden Listen nichts erklären können. Bei einer wirksamen

täglichen Endkontrolle wäre die Berufungsfrist voraussichtlich gewahrt

worden, zumal weder die Vorfrist noch der endgültige Fristablauf im Da-

tenbestand des EDV-gestützten Fristenkalenders gelöscht gewesen sei-

en.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-

te Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil

die Frage, welche Maßnahmen zur Kontrolle von Rechtsmittelfristen bei

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einer EDV-gestützten Büroorganisation eines Rechtsanwalts geboten er-

scheinen, für eine Vielzahl gleich und ähnlich gelagerter Fälle Bedeutung

gewinnen kann.

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO

voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-

säumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung wäre hier nur dann er-

füllt, wenn die Berufungsfrist allein infolge eines Fehlverhaltens des Bü-

ropersonals des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden

wäre; denn dies hätte die Klägerin nicht zu vertreten. So liegt der Fall

aber nicht, vielmehr hat an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Or-

ganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt, wel-

ches sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

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Der Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch al-

lein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders überwachen, ohne

verpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalen-

der zu führen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 -

VersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB

5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a). Er muss aber

durch begleitende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fris-

ten nicht nur ordnungsgemäß notiert, sondern im Weiteren auch tatsäch-

lich beachtet werden.

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a) Dazu gehört zunächst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Be-

schlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1;

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20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und

Vorlagesystem, welches gewährleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig

vor Fristablauf dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt werden.

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Insofern ist das im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin

praktizierte System der Aktenvorlage anhand täglich ausgedruckter Com-

puterlisten, aus denen sich die jeweils ablaufenden Vor- oder Endfristen

(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO) ergeben, nicht zu

beanstanden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr des

Verlustes solcher Listen ist schon dadurch gemindert, dass der gespei-

cherte Datenbestand unabhängig davon erhalten bleibt, so dass sich

diese Listen selbst bei einem Verlust jederzeit wieder ausdrucken las-

sen.

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b) Weiter hat der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass Fristen

im elektronischen Kalender nicht vorzeitig gelöscht werden; denn anders

als etwa durchgestrichene Einträge in schriftlichen Aufzeichnungen ver-

schwinden gelöschte Einträge in einem elektronischen Datenverarbei-

tungssystem weitgehend spurlos und können danach von den für die

Fristwahrung zuständigen Mitarbeitern nicht mehr erkannt werden.

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Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach

entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines

fristwahrenden

Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu

aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Be-

schlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW

2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957

unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).

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c) Allein mit Hilfe von Vorsichtsmaßnahmen, die einer vorzeitigen

Löschung von Fristeintragungen im elektronischen Kalender vorbeugen

sollen, lässt sich indes nicht ausreichend sicher gewährleisten, dass et-

wa ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird,

sondern auch vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingeht. Der Bun-

desgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation

des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle um-

fassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebunde-

nen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauf-

tragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000

aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni

1992 und 17. Oktober 1990

jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom

23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).

Die Notwendigkeit einer solchen täglichen Ausgangskontrolle ergibt sich

schon aus der allgemeinen Erwägung, dass auch in einer sachgerechten

Büroorganisation bei der Fristenkontrolle individuelle Bearbeitungsfehler

auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu korrigieren

gilt. Insofern ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht die Notwen-

digkeit der täglichen Endkontrolle vorwiegend mit einem drohenden Ver-

lust der täglich ausgedruckten Computerlisten begründet hat. Denn auch

wenn man - wie der Senat - diese Gefahr angesichts der Möglichkeit des

jederzeitigen Neuausdrucks solcher Listen als gering ansieht, ändert

dies nichts daran, dass allabendlich die Erledigung der Fristsachen in

der von der Rechtsprechung geforderten Weise gesondert überprüft wer-

den muss.

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Daran fehlt es hier. Eine den vorgenannten Anforderungen genü-

gende Endkontrolle sah die Büroorganisation des Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin nicht vor. Er hat vielmehr gemeint, er könne darauf ver-

trauen, dass die von ihm beschriebene, in seinem Büro täglich praktizier-

te Fristenkontrolle zuverlässig funktioniere und eine darüber hinaus ge-

hende, gesonderte Kontrolle von ihm nicht "geschuldet" sei. Das ist zu-

mindest fahrlässig.

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Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Beru-

fungsfrist sei nur deshalb versäumt worden, weil die zuständige Büroan-

gestellte die erforderliche "Endkontrolle" sowohl bei Ablauf der Vor- wie

auch der eigentlichen Berufungsfrist pflichtwidrig versäumt habe, über-

sieht sie, dass eine den Maßstäben der Rechtsprechung genügende, ge-

sonderte Endkontrolle nach dem Vortrag der Klägerin gar nicht Teil der

Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten war.

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Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000

(VII ZB 5/00 aaO) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ist lediglich ent-

schieden worden, dass neben einem EDV-gestützten Fristenkontrollsys-

tem nicht zusätzlich und parallel ein schriftlicher Fristenkalender geführt

werden müsse. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist damit aber

nicht weitergehend der Grundsatz aufgestellt worden, dass jegliche dop-

pelte Fristenkontrolle entbehrlich sei.

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Auf die Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen die für die Be-

arbeitung zuständige Büromitarbeiterin sowohl die Vorfrist wie auch den

Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung unbeachtet gelassen hat,

kommt es nicht an.

Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 9 O 348/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 U 52/06 -