BGH Beschlüsse vom 20.12.2006 – IV ZB 25/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke
am 20. Dezember 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2006 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 34.198,25 €.
Gründe
I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das die Klage abweisende
Urteil des Landgerichts ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. Januar
2006 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift, mit der er den Wieder-
einsetzungsantrag verbunden hat, ist am 17. Februar 2006 beim Ober-
landesgericht eingegangen.
1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, eine gut ausgebildete
und bisher stets zuverlässige Büromitarbeiterin des Prozessbevollmäch-
tigten habe aus letztlich unerklärlichen Gründen ihre Pflichten bei der
Fristenkontrolle versäumt. Im Büro des Prozessbevollmächtigten sei die
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Überwachung von Rechtsmittelfristen in der Weise organisiert, dass bei
Eingang einer Entscheidung in einen elektronischen Fristenkalender das
Fristende und die bereits eine Woche davor endende Vorfrist mit einer
bestimmten Kennung eingetragen würden. Beide Fristen würden auch
auf der Entscheidung notiert. Sodann geschehe die Fristüberwachung
mittels täglich ausgedruckter Listen über jeweils ablaufende Fristen, an-
hand derer die betreffenden Handakten herausgesucht und dem zustän-
digen Bearbeiter vorgelegt würden. Eine Frist dürfe nur dann aus diesen
Listen gestrichen und in der elektronischen Datenspeicherung gelöscht
werden, wenn entweder eine ausdrückliche diesbezügliche Verfügung
ergehe oder ein fristwahrender Schriftsatz in der Postausgangsmappe
zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine darüber hinaus gehende ge-
sonderte Kontrolle betreffend die Einhaltung von Vor- und Endfrist sei
weder praktiziert worden noch vom Rechtsanwalt geschuldet. Er habe
sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass das beschriebene Kontroll-
system "tagtäglich gelebt und geleistet" worden sei.
Hier habe es die zuständige Büroangestellte nach ordnungsgemä-
ßer Notierung der Vorfrist und des Fristablaufs im Weiteren versäumt,
die Handakte dem zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorzulegen. Das
beruhe möglicherweise darauf, dass in der Handakte noch eine Abrech-
nung von Reisekosten habe vorgenommen werden sollen und die Akte
wegen anderweitiger von der betreffenden Mitarbeiterin zu bearbeitender
Akten, ferner auch wegen mehrerer im Wesentlichen rechtlich gleich ge-
lagerter Parallelfälle vorübergehend "aus dem Blickfeld geraten" sei. Wa-
rum die ausgedruckten Kontrolllisten nicht nur am Tage des Ablaufs der
Vorfrist sondern auch zu Ende der Berufungsfrist nicht ordnungsgemäß
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abgearbeitet worden seien, könne - ebenso wie der Verbleib der betref-
fenden beiden Listen - nicht mehr geklärt werden.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen, weil die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-
nendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäum-
nis nicht hinreichend ausgeräumt habe. Es liege ein gravierender Mangel
in der Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten darin, dass nicht
am Ende eines jeden Arbeitstages von einem eigens damit beauftragten
Mitarbeiter anhand des Fristenkalenders noch einmal überprüft worden
sei, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zu-
mindest versandfertig gemacht worden seien. Das sei hier insbesondere
deshalb geboten gewesen, weil es sich bei den täglich abgearbeiteten
ausgedruckten Kontrolllisten um lose Blätter gehandelt und für diese ein
hohes Verlustrisiko bestanden habe. Bezeichnenderweise habe der Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage zum Verbleib der hier
maßgeblichen beiden Listen nichts erklären können. Bei einer wirksamen
täglichen Endkontrolle wäre die Berufungsfrist voraussichtlich gewahrt
worden, zumal weder die Vorfrist noch der endgültige Fristablauf im Da-
tenbestand des EDV-gestützten Fristenkalenders gelöscht gewesen sei-
en.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil
die Frage, welche Maßnahmen zur Kontrolle von Rechtsmittelfristen bei
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einer EDV-gestützten Büroorganisation eines Rechtsanwalts geboten er-
scheinen, für eine Vielzahl gleich und ähnlich gelagerter Fälle Bedeutung
gewinnen kann.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO
voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-
säumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung wäre hier nur dann er-
füllt, wenn die Berufungsfrist allein infolge eines Fehlverhaltens des Bü-
ropersonals des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden
wäre; denn dies hätte die Klägerin nicht zu vertreten. So liegt der Fall
aber nicht, vielmehr hat an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Or-
ganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt, wel-
ches sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Der Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch al-
lein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders überwachen, ohne
verpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalen-
der zu führen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 -
VersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB
5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a). Er muss aber
durch begleitende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fris-
ten nicht nur ordnungsgemäß notiert, sondern im Weiteren auch tatsäch-
lich beachtet werden.
a) Dazu gehört zunächst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Be-
schlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1;
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20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und
Vorlagesystem, welches gewährleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig
vor Fristablauf dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt werden.
Insofern ist das im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
praktizierte System der Aktenvorlage anhand täglich ausgedruckter Com-
puterlisten, aus denen sich die jeweils ablaufenden Vor- oder Endfristen
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO) ergeben, nicht zu
beanstanden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr des
Verlustes solcher Listen ist schon dadurch gemindert, dass der gespei-
cherte Datenbestand unabhängig davon erhalten bleibt, so dass sich
diese Listen selbst bei einem Verlust jederzeit wieder ausdrucken las-
sen.
b) Weiter hat der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass Fristen
im elektronischen Kalender nicht vorzeitig gelöscht werden; denn anders
als etwa durchgestrichene Einträge in schriftlichen Aufzeichnungen ver-
schwinden gelöschte Einträge in einem elektronischen Datenverarbei-
tungssystem weitgehend spurlos und können danach von den für die
Fristwahrung zuständigen Mitarbeitern nicht mehr erkannt werden.
Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach
entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines
fristwahrenden
Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu
aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Be-
schlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW
2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957
unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).
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c) Allein mit Hilfe von Vorsichtsmaßnahmen, die einer vorzeitigen
Löschung von Fristeintragungen im elektronischen Kalender vorbeugen
sollen, lässt sich indes nicht ausreichend sicher gewährleisten, dass et-
wa ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird,
sondern auch vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingeht. Der Bun-
desgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation
des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle um-
fassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebunde-
nen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauf-
tragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000
aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni
1992 und 17. Oktober 1990
jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom
23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).
Die Notwendigkeit einer solchen täglichen Ausgangskontrolle ergibt sich
schon aus der allgemeinen Erwägung, dass auch in einer sachgerechten
Büroorganisation bei der Fristenkontrolle individuelle Bearbeitungsfehler
auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu korrigieren
gilt. Insofern ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht die Notwen-
digkeit der täglichen Endkontrolle vorwiegend mit einem drohenden Ver-
lust der täglich ausgedruckten Computerlisten begründet hat. Denn auch
wenn man - wie der Senat - diese Gefahr angesichts der Möglichkeit des
jederzeitigen Neuausdrucks solcher Listen als gering ansieht, ändert
dies nichts daran, dass allabendlich die Erledigung der Fristsachen in
der von der Rechtsprechung geforderten Weise gesondert überprüft wer-
den muss.
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Daran fehlt es hier. Eine den vorgenannten Anforderungen genü-
gende Endkontrolle sah die Büroorganisation des Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin nicht vor. Er hat vielmehr gemeint, er könne darauf ver-
trauen, dass die von ihm beschriebene, in seinem Büro täglich praktizier-
te Fristenkontrolle zuverlässig funktioniere und eine darüber hinaus ge-
hende, gesonderte Kontrolle von ihm nicht "geschuldet" sei. Das ist zu-
mindest fahrlässig.
Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Beru-
fungsfrist sei nur deshalb versäumt worden, weil die zuständige Büroan-
gestellte die erforderliche "Endkontrolle" sowohl bei Ablauf der Vor- wie
auch der eigentlichen Berufungsfrist pflichtwidrig versäumt habe, über-
sieht sie, dass eine den Maßstäben der Rechtsprechung genügende, ge-
sonderte Endkontrolle nach dem Vortrag der Klägerin gar nicht Teil der
Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten war.
Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000
(VII ZB 5/00 aaO) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ist lediglich ent-
schieden worden, dass neben einem EDV-gestützten Fristenkontrollsys-
tem nicht zusätzlich und parallel ein schriftlicher Fristenkalender geführt
werden müsse. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist damit aber
nicht weitergehend der Grundsatz aufgestellt worden, dass jegliche dop-
pelte Fristenkontrolle entbehrlich sei.
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Auf die Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen die für die Be-
arbeitung zuständige Büromitarbeiterin sowohl die Vorfrist wie auch den
Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung unbeachtet gelassen hat,
kommt es nicht an.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 9 O 348/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 U 52/06 -