Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2006 – XI ZR 156/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 812, 930

Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungs- geber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.

BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - OLG Rostock LG Stralsund

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung

für die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch.

2

H. kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigen-

tumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume ein-

bauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der

Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Si-

cherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises

erfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar

1999 das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut

worden war, und führten das Mietverhältnis mit H. fort. Nachdem

H. insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001

das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen einge-

brachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die Räu-

me an die G. GmbH , die die Bow-

lingbahn weiterbetrieb.

3

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsent-

schädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in

Höhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher

Entschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, begin-

nend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem

es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünf-

tige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verwor-

fen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-

klagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Ur-

teilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für

die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung

ist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt

zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003,

2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen

tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-

schränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der

Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urtei-

le vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom

15. März 2005

- XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020,

jeweils

m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits

ist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teil-

urteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des An-

spruches wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

B.

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an

der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungs-

vertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 Bowling-

bahnen mit Zubehör" im "Bowlingcenter K.

" bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht ge-

mäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil

H. sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück

verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen H.s habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der

Bowlingbahn an die Klägerin abgetreten.

9

Die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB

(Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen ver-

pflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum

der Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nut-

zungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten

durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bow-

lingbahn Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in

entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die

Beklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der

Beklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen

Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht

erwiesen.

10

Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das

Recht H.s gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn weg-

zunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach

dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mie-

ter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädi-

gung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin

der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum

des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegen-

über dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die

Regeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend an-

wendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungs-

recht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsge-

schäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.

11

Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß

§ 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen.

II.

12

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-

chen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen An-

spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 1 BGB

(Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.

13

1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts, die Beklagten hätten die Bowlingbahn an die G.

GmbH vermietet und daraus Nutzungen

im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Ver-

pflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch

auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (BGH, Ur-

teil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die

Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als

Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Be-

rufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass

der Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder,

Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudin-

ger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis

hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen.

Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wort-

laut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowling-

bahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin

vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für

die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist

rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision kei-

nen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, son-

dern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.

14

2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt,

dass die Klägerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben

hat.

15

a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997

genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend be-

stimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums-

übergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist,

welche

individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind

(BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91,

WM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704,

1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand

der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten

Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend be-

stimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Ge-

genstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen

sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.

16

b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht

gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden.

Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung

der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzun-

gen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vor-

getragen wurde.

17

3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskon-

diktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den

Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche

Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107,

117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR

146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als

Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein

Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nut-

zungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78,

WM 1979, 1326).

18

Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers

richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrun-

de liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom

10. Dezember 1997 räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen

ein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache

zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig,

auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche

Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits

gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht

vor.

19

Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treu-

händerischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Ver-

äußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder

Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbe-

fugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungsei-

gentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem

Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die

Befriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigne-

ten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur

Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Die-

ser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit

dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch

den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung

sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Wei-

se in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH,

Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327).

Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa

das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwer-

tungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart

haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nut-

zungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen

der Klägerin H. als Sicherungsgeber zu.

III.

20

Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-

gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar

21

1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB

scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Ver-

fügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwen-

dung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegen-

wert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungsei-

gentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie

dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nut-

zen.

22

2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667

BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft

der Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berech-

tigt.

23

3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen An-

spruch der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfand-

gläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu

ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf

Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen,

entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfand-

schuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen

(RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe,

BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezo-

gener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern H. als

Schuldner und Sicherungsgeber.

24

4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu

BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326,

1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls

nicht bejaht werden.

25

Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im

Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des An-

spruchs des H. gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme

der Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechts-

fehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der

Beklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H. entstan-

den (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte

Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus

nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittel-

baren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit

der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1

BGB.

IV.

26

Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellun-

gen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der

Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -