BGH Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 176/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 176/05
URTEIL
Verkündet am: 18. Januar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a
a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-
gläubiger Klage
auf Feststellung
dieses Rechtsgrundes
erheben.
b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozial-
versicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des
§ 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen
Eigenantrags des Beklagten, der ein Bauunternehmen betrieb, wurde am
9. April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete rückständi-
ge Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle an. Sie machte geltend, ein Teilbe-
trag von 2.405,18 € entfalle auf eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter
Handlung, nämlich auf vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate Janu-
ar bis Juni 1998. Der Beklagte widersprach der Einordnung der genannten Teil-
forderung als einer solchen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Teil-
forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Amtsgericht
und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei in ent-
sprechender Anwendung von § 184 InsO zulässig. Der Kläger habe ein berech-
tigtes Feststellungsinteresse. Auch wenn der Schuldner nur bestreite, dass die
von dem Gläubiger angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaub-
ten Handlung stamme, berühre sein Widerspruch die Interessenlage des Gläu-
bigers. Werde der Widerspruch nicht beseitigt, habe er zur Folge, dass die frag-
liche Forderung unter die später gewährte Restschuldbefreiung falle. Zwar ste-
he zunächst noch nicht fest, ob es zu der Restschuldbefreiung komme. Wenn
der Gläubiger bis zu deren Bewilligung abwarten müsse, ehe er den Wider-
spruch beseitigen dürfe, könne er jedoch in Beweisnot geraten. Die frühzeitige
Klärung der rechtlichen Qualität der Gläubigerforderung liege auch im Interesse
des Schuldners.
Das Begehren der Klägerin sei auch begründet. Der Beklagte sei als Ar-
beitgeber für die ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile zur So-
zialversicherung verantwortlich gewesen. Dabei habe es sich um für ihn frem-
des Geld gehandelt. Deshalb sei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklag-
ten unerheblich. Mit dem Unterlassen der Abführung habe er den objektiven
Tatbestand des § 266a StGB verwirklicht. Der Vortrag, er sei seinerzeit mit an-
deren Unternehmern in einer Arbeitsgemeinschaft verbunden gewesen und ha-
be sich darauf verlassen, dass deren Mitarbeiter die Löhne ordnungsgemäß
berechnen und die Sozialversicherungsbeiträge abführen würden, vermöge den
Beklagten nicht vom Vorwurf des Vorsatzes zu entlasten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Beden-
ken.
a) Mit Beschluss vom 18. September 2003 (IX ZB 44/03, WM 2003,
2342, 2343) hat der Senat ausgeführt, der Insolvenzgläubiger könne, falls der
Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf
Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch
stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2
InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht
durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei. Damit stelle
sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozes-
suale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.
b) Diese Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 152, 166, 171; BGH, Urt. v.
18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZVI 2006, 311) hat ganz überwiegend Zustim-
mung erfahren (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 302 Rn. 7; HmbKomm-
InsO/Herchen, § 184 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 11; Braun/
Kießner, InsO 2. Aufl. § 184 Rn. 6; Braun/Buck, aaO § 302 Rn. 8; Ahrens in
Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Ver-
braucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 302 Rn. 11; Kahlert ZInsO 2006, 409,
410; Peters KTS 2006, 127, 128).
Dass ein beschränkter Widerspruch möglich ist, ergibt sich jedenfalls aus
den Änderungen, die durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) vorgenommen
wurden. Nach § 174 Abs. 2 InsO n.F. hat der Gläubiger bei der Anmeldung der
Forderung "die Tatsachen (anzugeben), aus denen sich nach Einschätzung des
Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
des Schuldners zugrunde liegt". Ob dieses Erfordernis Sinn macht, wenn der
Schuldner ohnehin nur gegen die Forderung insgesamt Widerspruch einlegen
könnte, erscheint bereits zweifelhaft. Ist der Gläubiger seiner Darlegungslast
entsprechend vorgegangen, hat das Insolvenzgericht nach § 175 Abs. 2 InsO
n.F. "den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des
Widerspruchs hinzuweisen". In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung
als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird
er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Hand-
lung herrührend leisten wollen. Dass der Gesetzgeber hier nur die Möglichkeit
eines aussichtslos weit gehenden, nämlich gegen die Forderung insgesamt ge-
richteten Widerspruchs habe gewähren wollen, ist nicht anzunehmen.
Auf die im Schrifttum teilweise anders beantwortete Frage, ob der Wider-
spruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug hindert (so
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO), kommt es nicht an. Unabhängig hiervon ist das
Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage zu bejahen. Die Klägerin will
ihre Forderung spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchset-
zen, gleichgültig ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder
nicht. Dessen Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung macht deut-
lich, dass er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Es besteht kein sachlicher
Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des
Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit
nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem
Ausgang des Rechtsstreits über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstre-
ckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu überlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO
S. 312). Der zwischen den Beteiligten umstrittene Charakter der Forderung soll-
te möglichst frühzeitig geklärt werden, damit nicht die Ungewissheit fortbesteht,
ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende
Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (BGH, Urt. v.
18. Mai 2006 aaO S. 312 m.w.N.; so auch Kübler/Prütting/Pape, InsO § 174
Rn. 42, 43 a.E.). Für den Schuldner ist es wichtig, dass diese Frage alsbald
beantwortet wird, weil von der Antwort möglicherweise abhängt, ob er den An-
trag auf Restschuldbefreiung überhaupt weiterverfolgt. Dem Gläubiger muss
ebenfalls an einer schnellen Klärung gelegen sein, weil er andernfalls in Be-
weisnot geraten kann. Die von der Revision angesprochene Möglichkeit, früh-
zeitig Beweise zu sichern, ist nicht immer gegeben.
2. Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststel-
lungsklage sei auch sachlich gerechtfertigt, nach derzeitigem Sach- und Streit-
stand der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Prüfung der
Begründetheit dem Senat nicht verwehrt. Die Zulassung der Revision durch das
Berufungsgericht ist nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision unbeschränkt
zugelassen. Es ist zwar anerkannt, dass sich die Beschränkung der Zulassung
auch ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erge-
ben kann. Die Beschränkung muss sich diesen jedoch klar und eindeutig ent-
nehmen lassen. Der Umstand allein, dass das Berufungsgericht - wie im vorlie-
genden Fall - eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, die
sich nur auf die Zulässigkeit der Klage bezieht, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt.
v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, MDR 2005, 886 f).
b) Falls der Beklagte den objektiven Tatbestand des § 266a StGB erfüllt,
nämlich als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge von Arbeitnehmern zur So-
zialversicherung vorenthalten hat, ist allerdings - entgegen dem Angriff der Re-
vision - an dem bedingten Vorsatz des Beklagten nicht zu zweifeln. Der Tatrich-
ter hat festgestellt, dass der Beklagte - und nicht etwa die Arbeitsgemeinschaft -
Arbeitgeber war. Anfangs habe zwar die Buchhaltung der Arbeitsgemeinschaft,
welcher der Beklagte als selbstständiger Unternehmer angehört habe, die Sozi-
alversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt. Jedoch sei es ab Anfang
1998 zu Streitigkeiten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft gekommen, und "zur
Zeit der hier maßgeblichen Ereignisse" sei der Beklagte bereits aus der Ar-
beitsgemeinschaft ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl habe er keinerlei In-
formationen über die Lohn- und Gehaltsberechnungen seiner Mitarbeiter einge-
holt. Dies rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, er habe
sich um seine Arbeitgeberpflichten überhaupt nicht gekümmert und damit mög-
liche Verstöße bewusst in Kauf genommen.
Der Vortrag, dessen Übergehen die Revision rügt, wonach die "Mitge-
sellschafter" des Beklagten in einer "Gesellschafterversammlung" vom 29. Mai
1998 ausdrücklich festgehalten hätten, dass die Arbeitslöhne des Beklagten
von ihnen übernommen würden, steht dem nicht entgegen. Am 29. Mai 1998
waren die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Rückstände zum größten
Teil bereits aufgelaufen. Außerdem hat der Beklagte nicht mitgeteilt, auf wel-
chen Zeitraum sich der "Gesellschafterbeschluss" bezog. Nach dem eigenen
Vorbringen des Beklagten war er bei der fraglichen "Gesellschafterversamm-
lung" nicht anwesend. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass der Beschluss - mit
welchem Inhalt auch immer - umgesetzt werden würde, konnte sich erst einstel-
len, nachdem er davon erfahren hatte. Wann dies geschah, ist nicht vorgetra-
gen. Im Übrigen lässt das Vorbringen des Beklagten auch Raum für die An-
nahme, dass die Arbeitsgemeinschaft finanziell nicht in der Lage war, die Ar-
beitslöhne des Beklagten zu "übernehmen".
c) Indes kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
klagte den objektiven Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat.
In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte geltend gemacht, er sei in
dem fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat
dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Leistungsfähigkeit des Beklag-
ten für unerheblich gehalten, weil er fremdes Geld zu verwalten gehabt habe.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozi-
alversicherung ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an
einem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern
(BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003,
1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt
47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Trä-
ger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der
Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307;
BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47,
318, 320).
Allerdings kann dieser Tatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn
der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig, sein pflicht-
widriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist; dies kann der Fall sein,
wenn der Arbeitgeber erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquiditäts-
probleme abzeichnen, und er es gleichwohl unterlässt, durch besondere Maß-
nahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rück-
lagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die
Arbeitnehmer) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen (BGHZ 134, 304,
308; BGH, Urt. v. 25. September 2006 aaO; BGHSt 47, 318, 320 ff). Das Beru-
fungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls
nicht festgestellt.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist zur Nachholung der bisher unterlassenen Feststellungen an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -