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BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 33/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges
Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß
für die einbezogenen
Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü-
tung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah-
men zu berechnen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03 - LG Dresden
AG Dresden
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-
schluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
28. August 2002 geändert:
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners
zu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die
Vergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrech-
nungszeitraum 2000 auf 3.666,41 € nebst 586,63 € Ersatz
von
Umsatzsteuer, zusammen 4.253,04 € (= 8.318,22 DM), festge -
setzt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Betei-
ligte zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu
tragen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Einschluß
der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b)
fallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.766,54 € (= 5.410,89 DM).
Gründe:
I.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dres-
den am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten
Grundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus
den weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen
dem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern,
Bungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als
Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von
ihm zwangsverwalteten Gesellschaftsgrundstücke am 25. Januar 2000 mit Wir-
kung vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer
Verständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch
die von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4
und 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen.
Die Verpachtung der Grundstücke erbrachte im Jahr 2000 einen Ertrag
von 76.742,66 DM einschließlich der vom Pächter erstatteten Umsatzsteuern.
Soweit hier noch von Interesse beantragte der Zwangsverwalter, ihm für das
Jahr 2000 eine Vergütung in Höhe des doppelten Regelsatzes und Erstattung
entsprechender Umsatzsteuern zu bewilligen. Zur Begründung seiner Forde-
rung nach dem doppelten Regelsatz verwies er auch auf den Zusatzaufwand,
der sich durch die Haltung des weiteren Beteiligten zu 2 b) bei der Wahrneh-
mung der Zwangsverwaltung ergeben habe.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung (ohne die gesondert berechneten
Auslagen) antragsgemäß auf 10.821,78 DM (= 5.533,09 € ) fest. Auf die soforti-
ge Beschwerde des Beteiligten zu 2 b) ermäßigte das Landgericht die Vergü-
tung des Zwangsverwalters einschließlich der Erstattung seiner Umsatzsteuern
auf 5.410,89 DM (= 2.766,54 €). Mit seiner - zugelassen en - Rechtsbeschwer-
de erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-
det. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu einer entsprechenden Abände-
rung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, weil weitere Feststellungen
zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung
zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift
des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I,
S. 2804 - ZwVwV) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152 a
ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung
des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I, S. 185 - ZwVerwVO).
§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-
spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-
sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden
Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten
genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen
Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesge-
richtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 €
9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu
4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H.. Die hier-
nach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis
2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte we-
gen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit
des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen
BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004,
1570).
Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei
seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer
entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.
2. Von den Beteiligten nicht aufgegriffen und auch vom Beschwerdege-
richt nicht besonders herausgestellt worden ist der Umstand, daß die Vergü-
tung des Zwangsverwalters hier seine Tätigkeit bei vier Grundbuchgrundstük-
ken einheitlich abgelten soll. Insoweit sind jedoch die Festsetzungsgrundlagen
der Beschwerdeentscheidung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegenstand der Zwangsverwaltung ist das Grundbuchgrundstück. Ver-
waltet eine Person mehrere Grundstücke, so muß deshalb im Regelfall die
Vergütung für jedes Grundstück besonders berechnet werden, selbst wenn es
sich um die Zwangsvollstreckung gegen denselben Eigentümer und Schuldner
handelt. Das jeweilige Grundbuchgrundstück mit seinen Miet- oder Pachtein-
nahmen ist nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO allerdings dann nicht der geeignete
Beziehungswert für die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung, wenn es in
einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet ist. Der dann maßgebende Teilbe-
rechnungsgrundsatz ist vielmehr Ausdruck des Gedankens, daß die Vergütung
letztlich für jedes Wirtschaftsgut, welches Miet- oder Pachteinnahmen erbringt
und in dieser Eigenschaft der Zwangsverwaltung unterliegt, einheitlich und ge-
sondert berechnet werden soll. Denn abstrakt typisierend erhöht bzw. ermäßigt
sich der Aufwand des Zwangsverwalters mit der Zahl der Wirtschaftsgüter oder
Wirtschaftseinheiten, mit denen sich seine Geschäftsführung zu befassen hat.
Aus diesem Gedanken läßt sich auch der durch die Zwangsverwalter-
verordnung vom 16. Februar 1970 nicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz
ableiten, daß mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut ver-
mietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke bezogene Miet-
oder Pachtanteile auszuweisen, für die Berechnung der Zwangsverwalterver-
gütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Gesamteinnah-
men anzusetzen sind. So liegt der Fall auch hier. Selbst die ursprünglich von
der Verpachtung ausgenommenen Bungalows Nr. 4 und 5 sind noch nachträg-
lich als unselbständige Teile des Pachtgegenstandes ohne Bestimmung eines
besonderen Entgeltes der einheitlichen Nutzung unterstellt worden. Der Fest-
setzungsantrag des Zwangsverwalters und die Entscheidungen der Vorinstan-
zen haben danach zutreffend als Vergütungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1
ZwVerwVO hier die einheitlichen Pachteinnahmen des Jahres 2000 herange-
zogen. Sie umfassen auch die auf die Pacht entfallende und vom Pächter ver-
tragsgemäß ersetzte Umsatzsteuer (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,
Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 18 ZwVwV Rn. 9).
3. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen Mißverhält-
niszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO versagt. Dies bewegt sich nach den ge-
troffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlich nicht überprüfbaren tatrich-
terlichen Würdigung. Fehlerhafte Beurteilungsmaßstäbe des Beschwerdege-
richts sind insoweit nicht erkennbar.
4. Die festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters für den Abrech-
nungszeitraum 2000 läßt sich danach wie folgt errechnen:
Eingezogene Gesamtpacht
76.742,66 DM
(39.237,90 €)
1.500 € mit
9 v.H =
135 €
1.500 € mit
8 v.H. =
120 €
1.500 € mit
7 v.H. =
105 €
34.737,90 € mit 6 v.H. = 2.084,27 €.
Grundbetrag zusammen
= 2.444,27 €;
multipliziert mit einem Steigerungsfaktor von 1,5 ergibt sich daraus eine Vergü-
tung gemäß § 24 Abs. 1 ZwVerwVO von 3.666,41 €. Hiera uf entfallen gemäß
§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von 586,63 €, so daß
der
festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung sich auf 4.253,04 €
(= 8.318,22 DM) beläuft.
5. Die Festsetzung der weiteren Auslagen in dem Beschluß des Amtsge-
richts Dresden vom 28. März 2001 hat das Beschwerdegericht nicht geändert.
Hierauf erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Zoll