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BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 33/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 33/03

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges

Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß

für die einbezogenen

Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü-

tung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah-

men zu berechnen.

BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03 - LG Dresden

AG Dresden

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-

schluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

28. August 2002 geändert:

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners

zu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die

Vergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrech-

nungszeitraum 2000 auf 3.666,41 € nebst 586,63 € Ersatz

von

Umsatzsteuer, zusammen 4.253,04 € (= 8.318,22 DM), festge -

setzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Betei-

ligte zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu

tragen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Einschluß

der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b)

fallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.766,54 € (= 5.410,89 DM).

Gründe:

I.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dres-

den am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten

Grundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus

den weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen

dem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern,

Bungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als

Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von

ihm zwangsverwalteten Gesellschaftsgrundstücke am 25. Januar 2000 mit Wir-

kung vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer

Verständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch

die von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4

und 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen.

Die Verpachtung der Grundstücke erbrachte im Jahr 2000 einen Ertrag

von 76.742,66 DM einschließlich der vom Pächter erstatteten Umsatzsteuern.

Soweit hier noch von Interesse beantragte der Zwangsverwalter, ihm für das

Jahr 2000 eine Vergütung in Höhe des doppelten Regelsatzes und Erstattung

entsprechender Umsatzsteuern zu bewilligen. Zur Begründung seiner Forde-

rung nach dem doppelten Regelsatz verwies er auch auf den Zusatzaufwand,

der sich durch die Haltung des weiteren Beteiligten zu 2 b) bei der Wahrneh-

mung der Zwangsverwaltung ergeben habe.

Das Amtsgericht setzte die Vergütung (ohne die gesondert berechneten

Auslagen) antragsgemäß auf 10.821,78 DM (= 5.533,09 € ) fest. Auf die soforti-

ge Beschwerde des Beteiligten zu 2 b) ermäßigte das Landgericht die Vergü-

tung des Zwangsverwalters einschließlich der Erstattung seiner Umsatzsteuern

auf 5.410,89 DM (= 2.766,54 €). Mit seiner - zugelassen en - Rechtsbeschwer-

de erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen

Entscheidung.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-

det. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu einer entsprechenden Abände-

rung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, weil weitere Feststellungen

zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.

1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung

zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift

des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I,

S. 2804 - ZwVwV) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152 a

ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung

des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I, S. 185 - ZwVerwVO).

§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-

spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-

sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden

Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten

genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen

Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesge-

richtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 €

9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu

4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H.. Die hier-

nach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis

2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte we-

gen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit

des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen

BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004,

1570).

Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei

seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer

entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.

2. Von den Beteiligten nicht aufgegriffen und auch vom Beschwerdege-

richt nicht besonders herausgestellt worden ist der Umstand, daß die Vergü-

tung des Zwangsverwalters hier seine Tätigkeit bei vier Grundbuchgrundstük-

ken einheitlich abgelten soll. Insoweit sind jedoch die Festsetzungsgrundlagen

der Beschwerdeentscheidung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gegenstand der Zwangsverwaltung ist das Grundbuchgrundstück. Ver-

waltet eine Person mehrere Grundstücke, so muß deshalb im Regelfall die

Vergütung für jedes Grundstück besonders berechnet werden, selbst wenn es

sich um die Zwangsvollstreckung gegen denselben Eigentümer und Schuldner

handelt. Das jeweilige Grundbuchgrundstück mit seinen Miet- oder Pachtein-

nahmen ist nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO allerdings dann nicht der geeignete

Beziehungswert für die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung, wenn es in

einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet ist. Der dann maßgebende Teilbe-

rechnungsgrundsatz ist vielmehr Ausdruck des Gedankens, daß die Vergütung

letztlich für jedes Wirtschaftsgut, welches Miet- oder Pachteinnahmen erbringt

und in dieser Eigenschaft der Zwangsverwaltung unterliegt, einheitlich und ge-

sondert berechnet werden soll. Denn abstrakt typisierend erhöht bzw. ermäßigt

sich der Aufwand des Zwangsverwalters mit der Zahl der Wirtschaftsgüter oder

Wirtschaftseinheiten, mit denen sich seine Geschäftsführung zu befassen hat.

Aus diesem Gedanken läßt sich auch der durch die Zwangsverwalter-

verordnung vom 16. Februar 1970 nicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz

ableiten, daß mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut ver-

mietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke bezogene Miet-

oder Pachtanteile auszuweisen, für die Berechnung der Zwangsverwalterver-

gütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Gesamteinnah-

men anzusetzen sind. So liegt der Fall auch hier. Selbst die ursprünglich von

der Verpachtung ausgenommenen Bungalows Nr. 4 und 5 sind noch nachträg-

lich als unselbständige Teile des Pachtgegenstandes ohne Bestimmung eines

besonderen Entgeltes der einheitlichen Nutzung unterstellt worden. Der Fest-

setzungsantrag des Zwangsverwalters und die Entscheidungen der Vorinstan-

zen haben danach zutreffend als Vergütungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1

ZwVerwVO hier die einheitlichen Pachteinnahmen des Jahres 2000 herange-

zogen. Sie umfassen auch die auf die Pacht entfallende und vom Pächter ver-

tragsgemäß ersetzte Umsatzsteuer (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,

Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 18 ZwVwV Rn. 9).

3. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen Mißverhält-

niszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO versagt. Dies bewegt sich nach den ge-

troffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlich nicht überprüfbaren tatrich-

terlichen Würdigung. Fehlerhafte Beurteilungsmaßstäbe des Beschwerdege-

richts sind insoweit nicht erkennbar.

4. Die festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters für den Abrech-

nungszeitraum 2000 läßt sich danach wie folgt errechnen:

Eingezogene Gesamtpacht

76.742,66 DM

(39.237,90 €)

1.500 € mit

9 v.H =

135 €

1.500 € mit

8 v.H. =

120 €

1.500 € mit

7 v.H. =

105 €

34.737,90 € mit 6 v.H. = 2.084,27 €.

Grundbetrag zusammen

= 2.444,27 €;

multipliziert mit einem Steigerungsfaktor von 1,5 ergibt sich daraus eine Vergü-

tung gemäß § 24 Abs. 1 ZwVerwVO von 3.666,41 €. Hiera uf entfallen gemäß

§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von 586,63 €, so daß

der

festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung sich auf 4.253,04 €

(= 8.318,22 DM) beläuft.

5. Die Festsetzung der weiteren Auslagen in dem Beschluß des Amtsge-

richts Dresden vom 28. März 2001 hat das Beschwerdegericht nicht geändert.

Hierauf erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

Raebel Athing Boetticher

Kessal-Wulf Zoll