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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 234/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO §§ 211, 216

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen

Beschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05 - AG Heilbronn

LG Heilbronn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 29. August 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-

arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-

befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht das

Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Mas-

seunzulänglichkeit an.

2

Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht Heilbronn

den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der

Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. Die gegen die Versa-

gung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Land-

gericht mit Beschluss vom 20. April 2005 zurück. Mit Schreiben seines Verfah-

rensbevollmächtigten beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "er-

neut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [GA

647].

3

Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzge-

richt das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Der hiergegen eingelegten

sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten

dem zuständigen Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 hat dieser

die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegte Beschwerde zurück-

gewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als

unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-

beschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus

(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM

2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April

2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006,

474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im

Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzuläs-

sig. So liegt der Fall hier.

6

1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO kann vom

Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Die Ent-

scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen der sofortigen

Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 InsO).

Eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der

Masseunzulänglichkeit und Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 Abs. 1

InsO ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus § 216 InsO, wo der Fall des § 211

InsO nicht erwähnt ist. Die fehlende Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ist vom

Gesetzgeber gewollt; die Anfechtbarkeit sollte hier wie in den Fällen der Aufhe-

bung des Verfahrens nach der Schlussverteilung oder der Planbestätigung

(§§ 200, 258 InsO) ausgeschlossen sein (Amtl. Begründung zu § 330 des Ge-

setzentwurfs der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 222). Es

entspricht deshalb einhelliger Ansicht, dass gegen die Einstellung des Insol-

venzverfahrens gemäß § 211 InsO die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist

(vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 211 Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 211

Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 211 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Hefer-

mehl, § 211 Rn. 13; Smid, InsO 2. Aufl. § 211 Rn. 2; Nerlich/Römermann/West-

phal, InsO § 211 Rn. 8; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 211 Rn. 28 f; HambK-

InsO/Weitzmann, § 211 Rn. 6; Andres/Leithaus, InsO § 211 Rn. 4).

7

In der Literatur wird zwar der Ausschluss der sofortigen Beschwerde zum

Teil als rechtspolitisch unangemessen angesehen (vgl. Kübler/Prütting/Pape,

aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 14; Nerlich/Römermann/

Westphal, aaO Rn. 9; FK-InsO/Kießner, aaO Rn. 29). Dies ändert indessen am

geltenden Recht nichts.

8

2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus

Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-

ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und

Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei

einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter

welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG NJW 2003,

1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390,

2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es jedenfalls, dass

Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Ver-

fahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vor-

zulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die

Rechtspflegerentscheidung nach § 211 InsO kann mit der befristeten Erinne-

rung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden (Uhlenbruck, aaO Rn. 9;

Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 10; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO Rn. 8;

MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 13). Dies ist hier auch geschehen.

9

3. An der fehlenden Anfechtbarkeit ändert nichts der Umstand, dass der

Schuldner vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erneut einen Antrag auf

Restschuldbefreiung gestellt hatte. Gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2

InsO durfte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO erst erfolgen,

nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig war.

Rechtskraft trat ein, nachdem die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zur Einle-

gung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

20. April 2005, dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 28. April

2005 zugestellt, abgelaufen war. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der

Schuldner nicht dadurch unterlaufen, dass er einen neuen Restschuldbefrei-

ungsantrag stellte. Ein nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Rest-

schuldbefreiungsantrag in demselben Verfahren erneut gestellter Antrag ist wir-

kungslos und bedarf keiner erneuten Verbescheidung. Ein solcher Antrag kann

deshalb auch kein Anlass sein, die sofortige Beschwerde gegen eine Einstel-

lung nach § 211 InsO zuzulassen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 IN 441/02 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 T 354/05 Ve -