BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 234/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 211, 216
Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05 - AG Heilbronn
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 29. August 2005 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-
arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-
mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-
befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht das
Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Mas-
seunzulänglichkeit an.
Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht Heilbronn
den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der
Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. Die gegen die Versa-
gung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Land-
gericht mit Beschluss vom 20. April 2005 zurück. Mit Schreiben seines Verfah-
rensbevollmächtigten beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "er-
neut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [GA
647].
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzge-
richt das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Der hiergegen eingelegten
sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten
dem zuständigen Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 hat dieser
die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegte Beschwerde zurück-
gewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-
beschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus
(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM
2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April
2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006,
474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im
Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzuläs-
sig. So liegt der Fall hier.
1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO kann vom
Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Die Ent-
scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen der sofortigen
Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 InsO).
Eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit und Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 Abs. 1
InsO ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus § 216 InsO, wo der Fall des § 211
InsO nicht erwähnt ist. Die fehlende Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ist vom
Gesetzgeber gewollt; die Anfechtbarkeit sollte hier wie in den Fällen der Aufhe-
bung des Verfahrens nach der Schlussverteilung oder der Planbestätigung
setzentwurfs der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 222). Es
entspricht deshalb einhelliger Ansicht, dass gegen die Einstellung des Insol-
venzverfahrens gemäß § 211 InsO die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist
Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 211 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Hefer-
phal, InsO § 211 Rn. 8; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 211 Rn. 28 f; HambK-
In der Literatur wird zwar der Ausschluss der sofortigen Beschwerde zum
Teil als rechtspolitisch unangemessen angesehen (vgl. Kübler/Prütting/Pape,
aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 14; Nerlich/Römermann/
Westphal, aaO Rn. 9; FK-InsO/Kießner, aaO Rn. 29). Dies ändert indessen am
geltenden Recht nichts.
2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus
Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-
ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und
Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei
einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG NJW 2003,
1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390,
2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es jedenfalls, dass
Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Ver-
fahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vor-
zulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die
Rechtspflegerentscheidung nach § 211 InsO kann mit der befristeten Erinne-
rung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden (Uhlenbruck, aaO Rn. 9;
Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 10; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO Rn. 8;
MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 13). Dies ist hier auch geschehen.
3. An der fehlenden Anfechtbarkeit ändert nichts der Umstand, dass der
Schuldner vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erneut einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hatte. Gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2
InsO durfte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO erst erfolgen,
nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig war.
Rechtskraft trat ein, nachdem die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
20. April 2005, dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 28. April
2005 zugestellt, abgelaufen war. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der
Schuldner nicht dadurch unterlaufen, dass er einen neuen Restschuldbefrei-
ungsantrag stellte. Ein nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Rest-
schuldbefreiungsantrag in demselben Verfahren erneut gestellter Antrag ist wir-
kungslos und bedarf keiner erneuten Verbescheidung. Ein solcher Antrag kann
deshalb auch kein Anlass sein, die sofortige Beschwerde gegen eine Einstel-
lung nach § 211 InsO zuzulassen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 IN 441/02 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 T 354/05 Ve -