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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ARZ 381/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 381/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf

Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf öf-

fentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat.

BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - OLG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe:

1

2

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Er trägt zur

Begründung seiner Klageforderung vor:

Er sei vom Geschäftsführer und Mitarbeitern der Beklagten zu 2 telefo-

nisch und schriftlich über eine Beteiligung an dem "VIP 4-Fonds" beraten wor-

den. Die Beklagte zu 2 habe dabei einen Prospekt "VIP Medienfonds 4" und

diverse andere Informationsschriften verwandt. Aufgrund dieser Beratung habe

er

mit

der

M.

GmbH

ei-

nen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der …

… GmbH & Co. KG

in Höhe von 25.000,-- € ge-

schlossen. Er habe an die Fondsgesellschaft einschließlich eines Agios von

1.250,-- € insgesamt 14.875,-- € gezahlt. Den Rest habe die Beklagte zu 3 fi-

nanziert. Gegenstand des VIP 4-Fonds habe die Herstellung und der Vertrieb

von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen mit einem angeblich abschrei-

bungsfähigen Aufwand im Jahre 2004 von 338.830.143,39 € sein sollen. In den

öffentlich vertriebenen Prospekten der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG sei

nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Großteil des Fondsvermögens nicht

für die Produktion von Filmen verwendet worden sei und dass die Fonds keine

echten Garantiefonds seien. Hätte die Beklagte zu 2 ihn hierüber ordnungsge-

mäß beraten, so hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Der Beklagte zu 1

hafte als Initiator und Hintermann, die Beklagte zu 3 sei für den verwendeten

Prospekt verantwortlich.

3

Der Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft, die

Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in Neuss, die Beklagte zu 3 in München. Der Kläger

hat beim Landgericht Düsseldorf Klage eingereicht, die allen Beklagten zuge-

stellt worden ist. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 haben die örtliche

Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Mit Schriftsatz vom

11. Juli 2006 hat der Kläger das Oberlandesgericht Düsseldorf um Gerichts-

standsbestimmung ersucht und in erster Linie beantragt, das Landgericht Düs-

seldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen.

4

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich zwar gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3

ZPO als berufen angesehen, den Gerichtsstand zu bestimmen. Es möchte je-

doch von einer solchen Bestimmung absehen, da für alle Beklagten der ge-

meinschaftliche besondere Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO

begründet sei.

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6

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof

vorgelegt, weil es mit der beabsichtigten Entscheidung von den Entscheidungen

anderer Oberlandesgerichte abweichen würde.

II. Die Vorlage ist zulässig.

7

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-

digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,

wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-

desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-

gen liegen vor.

8

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-

sung zugrunde legen, eine Gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb nicht erfor-

derlich, weil für alle Beklagten der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand

des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO begründet sei. Mit dieser Rechtsauffassung

würde das vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls von derjenigen der Ober-

landesgerichte Stuttgart, Celle, Frankfurt und Hamburg abweichen, die einen

gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand deswegen verneint haben, weil

jedenfalls in Bezug auf denjenigen von mehreren Beklagten, der die Beteiligung

an dem Fonds lediglich vermittelt habe, § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO nicht

anzuwenden sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf würde zudem auch von der

Entscheidung des Oberlandesgerichts München abweichen, das § 32 b ZPO für

nicht anwendbar gehalten hat, weil diese Vorschrift bei Vermögensanlagen des

ungeregelten sog. Grauen Kapitalmarkts nicht gelte (ZIP 2006, 1699).

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III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Ein gemein-

samer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten liegt

nicht vor. Die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit nach

§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht erfüllt.

10

Allerdings setzt die Anwendung der Vorschrift nicht voraus, dass Scha-

densersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf bestimmten spezialge-

setzlichen Regelungen beruhen; sie umfasst alle Haftungstatbestände. Voraus-

setzung ist nur, dass der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, aufgrund fal-

scher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen

entstanden ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/5091

S. 33 zu Nr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 32 b Rdn. 5). Der Begriff

der öffentlichen Kapitalmarktinformation ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 Kapitalanleger-

musterverfahrensgesetz (KapMuG) definiert. Danach sind öffentliche Kapital-

marktinformationen solche, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte

Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unter-

nehmensdaten enthalten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter

von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dieser Begriff war im Regierungs-

entwurf enger gefasst und ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses

(BT-Drucks. 15/5695 S. 23) erweitert worden auf "alle Anbieter sonstiger Ver-

mögensanlagen". Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München

(aaO) werden damit auch diejenigen Kapitalanlagen erfasst, für die eine Pro-

spektpflicht gesetzlich nicht geregelt ist. Die Vorschrift setzt eine Prospektpflicht

nicht voraus, sie knüpft vielmehr daran an, dass der Schaden aufgrund falscher,

irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verur-

sacht worden ist.

11

Gleichwohl ist § 32 b Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, soweit der Scha-

densersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet ist. Denn diese wird we-

gen ihrer falschen oder unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlagebe-

ratungsvertrags in Anspruch genommen und nicht aufgrund falscher, irrefüh-

render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Anspruchs-

grundlage ist insoweit eine Verletzung des Anlageberatungsvertrags, der nicht

schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil

sich die Beklagte zu 2 bei ihrer Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktin-

formationen bezogen hat. Die Beklagte ist auch nicht Anbieter i.S. von § 32 b

ZPO. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermö-

gensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt

(Begründung des Regierungsentwurfs eines Anlegerschutzverbesserungsge-

setzes - AnSVG -, BT-Drucks. 15/3174 S. 42). Diese Voraussetzungen treffen

auf die Beklagte zu 2 nicht zu.

12

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

lässt sich nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Ein anderer

gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist mithin nicht begründet, so dass

eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist.

13

IV. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, als zuständiges Gericht

das Landgericht München I zu bestimmen. Dort hat die Beklagte zu 3 ihren all-

gemeinen Gerichtsstand. Für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 ist dort

auch der Gerichtsstand des § 32 b ZPO. Außerdem sind beim Landgericht

München I eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig, so dass es auch zur

Erreichung einer einheitlichen Behandlung sinnvoll erscheint, das Landgericht

München I als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2006 - I-5 Sa 88/06 -