BGH Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZB 26/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KapMuG § 1 Abs. 1, 3
a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so ge- nannten „Grauen Kapitalmarktes“ können Gegenstand eines Musterfeststel- lungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).
b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wert- papiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzan- sprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentli- chen Kapitalmarktinformation.
c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder an- spruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Fest- stellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein An- spruch als solcher.
d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapital- marktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein.
e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsa- chen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kap- MuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
am 10. Juni 2008
beschlossen:
Unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des
Klägers wird auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten der
Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als es dem Musterfeststellungsantrag stattgegeben
hat. Der Musterfeststellungsantrag wird auch insoweit als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerde-
verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
80.977,84 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Kapi-
talanlagebetrug (deliktische Prospekthaftung) wegen behaupteter Fehler
eines Verkaufsprospektes, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Kommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds I.
(im Folgenden: Fonds) ver-
wendet wurde. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der
…bank e.G., die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der G.
GmbH und die Beklagte zu 3) Rechtsnachfolgerin der
Gr. Gesellschaft mbH (nachfolgend: Be-
klagte zu 1) bis 3)). Die Beklagten zu 1) bis 3) sind nach dem Vortrag
des Klägers für die Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich.
Am 17. Dezember 1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in
Höhe von 100.000 DM an dem Fonds. Grundlage des Erwerbs war nach
seinem Vortrag der Verkaufsprospekt. Als die Fondsgesellschaft in der
Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19. Juli 2001 über
ihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der
anschließend durchgeführten Sanierung der Fondsgesellschaft unter-
zeichnete der Kläger am 28. November 2001 eine Sanierungsvereinba-
rung mit der Beklagten zu 3), worin er u.a. sämtliche im Zusammenhang
mit dem Beitritt zum Fonds und der Finanzierung der Beteiligung stehen-
den Rechte und Ansprüche an die Beklagte zu 3) abtrat.
Zur Begründung seiner Klageforderungen stützt sich der Kläger auf
eine reklamierte Unrichtigkeit des Prospektes wegen unterbliebener Of-
fenlegung des den Beklagten bekannt gewesenen Eindringens von
Grundwasser in das Gebäude, der Anschaffung geringerer als im Pros-
pekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverkäuf-
lichkeit seiner Beteiligung. Bereits mit der Klage hat der Kläger einen
Musterfeststellungsantrag mit nachfolgenden Feststellungszielen ge-
stellt:
1. Das Verschweigen der Grundwasserproblematik und der
sonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständi-
gen R. vom 2. Juli 1993 im Beteiligungsobjekt führt zu
Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.
mit § 264a StGB.
2. a) Die Beklagte zu 1) haftet als Rechtsnachfolgerin der
…bank e.G. für den in Ziffer 1) dargestellten
Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a
StGB.
b) Die Beklagte zu 2) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten
Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a
StGB.
c) Die Beklagte zu 3) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten
Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a
StGB.
3. Im Rahmen des Schadensersatzes kann als entgangener
Gewinn auch eine Anlage in Bundesschatzbriefen herange-
zogen werden.
4. Im Rahmen des Schadensersatzes ist kein Vorteilsaus-
gleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen.
5. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB beginnt erst
ab der Gesellschafterversammlung am 19. November 2004
zu laufen und die Ansprüche des Klägers gemäß den Zif-
fern 1) und 2) sind nicht verwirkt.
6. Die von der Beklagten zu 3) verwandte "Sanierungsverein-
barung" ist unwirksam.
7. Im Falle der Wirksamkeit der "Sanierungsvereinbarung" ist
diese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) wirksam ange-
fochten.
Das Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag als unzulässig
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Voraussetzungen des § 1 KapMuG nicht vorlägen, weil hiernach
Streitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein müsse. Dies treffe
auf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zu. Auf Fehler des Fonds-
prospektes komme es für die Entscheidung der Klage nicht an, weil der
Kläger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige Schadenser-
satzansprüche abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert
sei.
Auf seine Beschwerde hat das Beschwerdegericht unter Zurück-
weisung im Übrigen den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der
Feststellungsziele zu 1), 2) und 5) bis 7) aufgehoben, dem Landgericht
die erforderlichen Anordnungen übertragen und es angewiesen, einen
Bekanntmachungsbeschluss mit den Feststellungszielen zu 1) bis 2) und
5) bis 7) zu erlassen und sodann bekannt zu geben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgen die Beklagten die vollständige Zurückweisung des Musterfest-
stellungsantrags weiter, während der Kläger mit seiner Anschlussrechts-
beschwerde begehrt, seinem Antrag auch hinsichtlich der Musterfeststel-
lungsziele zu 3) und 4) stattzugeben.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechts-
beschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der landge-
richtlichen Entscheidung. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegrün-
det.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entschei-
dung im Wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend habe das Landgericht den Musterfeststellungsantrag
hinsichtlich der Feststellungsziele zu 3) und 4) als unzulässig zurückge-
wiesen, denn die insoweit gestellten Rechtsfragen erschienen i.S. des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG nicht klärungsbedürftig. Ob als entgan-
gener Gewinn die Rendite aus Bundesschatzbriefen herangezogen wer-
den könne und ob Steuervorteile anzurechnen seien, sei durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
Hinsichtlich der Anlageziele zu 1), 2) und 5) bis 7) sei das Muster-
feststellungsverfahren zulässig, weil es auch für Kapitalmarktinformatio-
nen des grauen Kapitalmarktes eröffnet sei und auch die Feststellung
der Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung Ziel eines Musterfest-
stellungsverfahrens sein könne. Da die Entscheidungsreife von der Wirk-
samkeit der Sanierungsvereinbarung abhänge, könne entgegen der An-
sicht des Landgerichts der Musterfeststellungsantrag nicht wegen Ent-
scheidungsreife nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG zurückgewiesen
werden.
2. Diese Ausführungen halten in mehreren wesentlichen Punkten
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts,
dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setzes (KapMuG) auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so ge-
nannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet ist. Nach der gesetzlichen De-
finition in § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sind öffentliche Kapitalmarktinfor-
mationen für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen
über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensda-
ten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen
Vermögensanlagen betreffen. Damit sollten
insbesondere auch ge-
schlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. Immo-
bilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger,
die in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetzes kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695
S. 5, 23). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zu-
sammenhang mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes erlassenen Gerichtsstandsbestimmung des § 32b ZPO ausge-
führt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen
auch solche des "Grauen Kapitalmarktes" gehören (BGH, Beschlüsse
vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Tz. 10 und
vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Tz. 11).
b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber ausgeführt,
dass die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung (Musterfeststellungsanträge zu 6) und 7))
Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein können.
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG kann in einem Verfah-
ren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender
oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend ge-
macht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens an-
spruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen
oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel),
wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Muster-
feststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG u.a. Angaben
zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen
und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Die verwendeten
Begriffe Feststellungsziel und Streitpunkte weichen von der Terminologie
der Zivilprozessordnung ab. Das Feststellungsziel ist nicht etwa mit dem
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (KK-KapMuG/Kruis
§ 1 Rdn. 92). Unter Feststellungsziel hat der Rechtsausschuss des Bun-
destages beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospektes und als
Streitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden
(BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 S. 49).
Was Feststellungsziel sein kann, ist danach auf der Grundlage der Norm
zu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird
(vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG
§ 1 Rdn. 28;
s.
auch
BT-Drucks. 15/5091 S. 20).
Den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten be-
schränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22). Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen
deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar
aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen
Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Streitigkeiten, die
lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation
haben - wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag - werden
vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Be-
schlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588,
Tz. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365,
Tz. 12; OLG Köln WM 2008, 166, 167; OLG München, Beschluss vom
18. Dezember 2007 - W (KAP) 34/07, juris, Tz. 14). Auch nicht verallge-
meinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle
Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das
Mitverschulden eines Anlegers können nicht Gegenstand eines Muster-
feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss
vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 6; OLG
München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KAPMU) 7/07, juris, Tz. 18;
Vollkommer NJW 2007, 3094, 3096).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Wirksamkeit der Sanie-
rungsvereinbarung und deren Anfechtung nicht Gegenstand eines Mus-
terfeststellungsantrags sein.
Zwar ist der Prospekt, mit dem die vom Kläger erworbene Immobi-
lienkapitalanlage vertrieben wurde, eine öffentliche Kapitalmarktinforma-
tion. Das gilt aber nicht für die Sanierungsvereinbarung. Die Unwirksam-
keit der Sanierungsvereinbarung ist keine gesetzliche Voraussetzung
eines Anspruchs aus deliktischer Prospekthaftung nach § 823 Abs. 2
BGB i.V. mit § 264a StGB. Entgegen der Ansicht des Beschwerdege-
richts können nicht alle beliebigen Tatsachen oder Rechtsfragen, die ei-
nem Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften Kapitalmarktinfor-
mation entgegenstehen können, Gegenstand eines Musterfeststellungs-
antrags sein. Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens können
vielmehr nur solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt
werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder
ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden
oder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen. Dass
die individuelle Aktivlegitimation des Klägers von der Sanierungsverein-
barung abhängt, führt daher nicht dazu, dass die Wirksamkeit der Ver-
einbarung Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein kann, auch
wenn mehrere Anleger sie unterzeichnet haben. Die Sanierungsverein-
barung enthält einen Verzicht auf Ansprüche wegen Prospektfehler und
stellt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf eine neue Grund-
lage. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit
der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger um eine
ihn betreffende individuelle Frage, die von vornherein nicht im Muster-
klageverfahren geltend gemacht werden kann.
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Landge-
richt zutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits insgesamt
ausgegangen, so dass der Musterfeststellungsantrag auch hinsichtlich
der Feststellungsziele zu 1) bis 5) unzulässig und aus diesem Grund
auch die Anschlussrechtsbeschwerde betreffend die Feststellungsziele
zu 3) und 4) zurückzuweisen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
KapMuG).
aa) Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG
besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Ge-
richts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt
ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage
abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel ge-
nannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren klärungsbedürftig
ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu
prüfen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008,
124, Tz. 5 m.w.Nachw.).
bb) Die Voraussetzung der Entscheidungsreife ist hier erfüllt. Das
Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der in
der wirksam zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung erfolgten
Abtretung, die er nicht wirksam angefochten hat, die Aktivlegitimation für
die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Beitritt zum Fonds fehlt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat auch
das Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler weisen
sie nicht auf (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2007 - 26 U
143/06, Umdruck S. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - XI ZR
172/07). Da die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und ihre An-
fechtung wie dargelegt nicht Gegenstand des Musterfeststellungsverfah-
rens sein kann, stehen die Feststellungsziele zu 6) und 7) der Entschei-
dungsreife des Klageverfahrens nicht entgegen.
cc) Das gilt auch für die Klärung der Feststellungsziele zu 1)
bis 5). Der in § 300 ZPO verankerte zivilprozessuale Grundsatz, dass
das Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch
bei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz von Be-
deutung (Erttmann/Keul WM 2007, 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091
S. 21). In Bezug auf anspruchsbegründende oder anspruchsausschlie-
ßende Tatsachen gilt das selbst dann, wenn sie zulässigerweise Ge-
genstand eines Feststellungsziels, aber unstreitig oder bewiesen sind.
Einer durchgeführten Beweisnahme darf durch einen Musterfeststel-
lungsantrag
nicht
nachträglich
der Boden
entzogen werden
(BT-Drucks. 15/5091 S. 21). Auch wenn eine ausschließlich gestellte
Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klä-
rungsbedürftig i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist, ist der
Rechtsstreit entscheidungsreif und ein Urteil zu erlassen (KG WM 2007,
1147, 1148).
So liegt der Fall hier. Da die Klage bereits wegen fehlender Aktiv-
legitimation des Klägers abweisungsreif ist, kommt es für die Entschei-
dung auf die mit den Feststellungszielen zu 1) bis 5) aufgeworfenen tat-
sächlichen und rechtlichen Fragen eines Schadensersatzanspruchs, des-
sen Inhaber der Kläger nicht mehr ist, nicht an.
d) Hinzu kommt, dass die Feststellungsziele zu 1) bis 5) auch un-
abhängig von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzulässig sind.
aa) Mit den Feststellungszielen zu 1) und 2) will der Kläger einen
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB
feststellen lassen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft überse-
hen, dass das die Feststellung eines Anspruchs als solchen nicht Fest-
stellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein kann (KK-KapMuG/
Kruis § 1 Rdn. 92). Feststellungsziel können, wie oben unter II. 2. b) aa)
näher ausgeführt, vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer An-
spruchsnorm sein (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG Einl. Rdn. 28).
bb) Rechtfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Beschwerdegerichts,
der Antrag zu 5) auf Feststellung der Verjährung bzw. Verwirkung könne
Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der re-
gelmäßigen Verjährungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der
grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängig (§ 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Voraus-
setzung des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers vor-
liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt wer-
den muss
(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 23
m.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Frage der Verwirkung.
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Beschwerdegericht
die Anträge zu 3) und 4) zu Recht zurückgewiesen. Mit diesen Fragen
begehrt der Kläger die Klärung von Rechtsfragen i.S. des § 1 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 KapMuG, die nicht klärungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 KapMuG).
Die Anträge sind ihrem Wortlaut nach in einer abstrakt generellen
Form dahingehend formuliert, dass im Rahmen des Schadensersatzan-
spruchs als entgangener Gewinn eine Anlage in Bundesschatzbriefen
herangezogen werden kann bzw. im Rahmen des Schadensersatzan-
spruchs kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile
vorzunehmen ist. Diese Fragen sind, wie das Beschwerdegericht zutref-
fend ausgeführt hat, abstrakt und generell durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991
- II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 und Senatsurteil vom 13. Januar
2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; vgl. auch Ellenberger
WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 9 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-
chung). Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, es gehe
dem Kläger hier um den konkreten Schadensersatzanspruch der Anleger
des Fonds, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Kläger seinen
entgangenen Gewinn anhand der Zinsen von Bundesschatzbriefen be-
rechnen kann und ob ihm zugeflossene Steuervorteile anzurechnen sind
oder nicht, im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell ab-
strakten Klärung nicht zugänglich ist.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 10 OH 16/07 + 10 O 502/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2007 - 24 Kap 9/07 -