Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.02.2026 – 1 SHa 26/25

1. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0203.1SHA26.25.00

1 SHa 26/25

4 Ca 3273/25

Arbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

am 03.02.2026 - ohne mündliche Verhandlung -

durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Ulrich

b e s c h l o s s e n:

Als gemeinsam zuständiges Gericht wird auch für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage das Arbeitsgericht Düsseldorf bestimmt.

G R Ü N D E :

I.

Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) vom 22.05.2025 mit dem Hauptantrag auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist sowie hilfsweise um die Feststellung, dass das zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 01.05.2025 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zudem erden die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Insoweit begehrt der Kläger die Zahlung von 195.956,64 € nebst Zinsen sowie weitere 88.500,00 €.

Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls in Düsseldorf hatte, ist im Bereich der Automobil- und Stahlindustrie tätig. Die Beklagte zu 1) unterhielt jedenfalls zwei Standorte in V. und in Düsseldorf. Die Betriebsstätte in V. befindet sich auf dem Werksgelände von L..

Der am 15.12.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1998 zunächst als Vertriebsmitarbeiter tätig gewesen. Diese Tätigkeit erbrachte er für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der W. GmbH. Seit dem 01.05.2015 leitete er u.a. die Gruppe der Betriebsstätte in V.. Zudem war er aber auch in der Betriebsstätte in Düsseldorf tätig. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, Bl. 6 - 9 der GA erste Instanz.

Die Beklagte zu 1) kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.05.2025 zum 30.06.2025, Bl. 12 der GA erste Instanz.

Mit seiner am 12.06.2025 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage wendete er sich gegen diese Kündigung der Beklagten und begehrte die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

Das Arbeitsgericht bestimmte Gütetermin auf den 08.07.2025. Da die Parteien in diesem Termin keine gütliche Einigung fanden, wurde Kammertermin auf den 14.10.2025 bestimmt. Der Beklagten zu 1) wurde aufgegeben, auf die Klageschrift substantiiert und hinsichtlich des erwartbar streitigen Sachvortrages unter Beweisantritt zu erwidern bis zum 12.08.2025. Dabei soll die Beklagte insbesondere zu dem Wegfall des Arbeitsplatzes infolge des Betriebsübergangs und des Widerspruchs des Klägers vortragen. Ebenso soll die Beklagte vortragen zur Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung.

Die Beklagte zu 1) erwiderte mit Schriftsatz vom 11.08.2025 und wies darauf hin, dass sie die Einzelwirtschaftsgüter, bestimmte Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse ihrer Betriebsstätte in V. sowie alle dieser Betriebsstätte zugeordneten Arbeitsverhältnisse mit Wirkung zum 01.01.2025 mittels eines Asset Deals im Wege eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Firma C. GmbH & Co. KG übertragen habe. Der Kläger sei von diesem Teilbetriebsübergang auch betroffen und habe seine Tätigkeit in V. bei der neuen Arbeitgeberin fortsetzen können. Gleichwohl habe der Kläger dann mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2025 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 1) auf die C. GmbH & Co. KG gem. § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB schriftlich widersprochen. Aufgrund des zum 30.06.2025 auslaufenden Mietvertrages habe sich die Beklagte zu 1) zudem dazu entschlossen, ihre Betriebsstätte von Düsseldorf nach R. zu verlegen. Ihre operativen Bereiche, der unter anderem aus dem Vertrieb, der technischen Leitung, der Automatisierung und weiteren Geschäftsfeldern bestand, habe sie ausgegliedert und im Wege eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Firma Q. GmbH zu überführt. Bei der Beklagten zu 1) verblieben lediglich die administrativen, kaufmännischen Betriebsteile der Beklagten, bestehend aus Sekretariat, kaufmännischer Leitung, Controlling/Rechnungsprüfung/Rechnungswesen, Personal und Einkauf. Die Kostenstelle, der der Kläger zugeordnet gewesen sei, sei von diesem Teilbetriebsübergang ausgenommen gewesen. Infolge der Restrukturierung sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, nachdem er seine Weiterbeschäftigung auf seinem vormaligen Arbeitsplatz in V. abgelehnt habe.

Auf diesen Sachvortrag hat der Kläger erstinstanzlich zunächst nicht mehr erwidert und mit Schriftsatz vom 13.10.2025 mitgeteilt, dass er den Kammertermin am 14.10.2025 nicht wahrnehmen werde.

Aus dem Protokoll des Termins zur Verhandlung vor der Kammer vom 14.10.2025 ergibt sich, dass der Kläger zum Termin tatsächlich nicht erschien, so dass in diesem Termin auf Antrag der Beklagten zu 1) ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil verkündet wurde. Dieses Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 23.10.2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 legte der Kläger gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein. In diesem Schriftsatz verwies der Kläger darauf, dass er erst kurz vor dem Kammertermin am 14.10.2025 von Umständen Kenntnis erlangt habe, die belegen sollen, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gegen § 613 a BGB verstoße. Diese in Teilen komplexen Sachverhalte bedürften der weiteren Aufklärung.

Das Arbeitsgericht bestimmte sodann Kammertermin auf den 02.12.2025, der auf Antrag des Klägers auf den 16.12.2025 verlegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2025, eingegangen am 20.11.2025, erweiterte der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2) und formulierte neue Klageanträge.

Darüber hinaus beantragte er mit diesem Schriftsatz die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 36 Nr. 3 ZPO beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Er meint, dass das Arbeitsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht für den gesamten Rechtsstreit zu bestimmen und das gesamte Verfahren dorthin zu verweisen sei. Dies sei sachgerecht, da die Beklagten zu 1) und 2) inzwischen beide in Mönchengladbach geschäftsansässig seien und die Beklagten zu 1) ihre Betriebsstätte in Düsseldorf zum 31.06.2025 vollständig aufgelöst habe. Der Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sei am 01.05.2025 erfolgt. Zudem bereite der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers derzeit drei weitere Klageverfahren von Arbeitnehmern der beiden Beklagten vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach vor. Im Falle der Fortführung des vorliegenden Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wäre u.U. mit abweichenden Urteilen zu rechnen. Eine Gerichtsstandbestimmung sei auch noch nach dem Erlass eines Versäumnisurteils möglich. Zudem seien die Beklagten wegen des behaupteten Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) notwendige Streitgenossen. Materiell meint der Kläger, dass die Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

Durch Beschluss vom 25.11.2025 wurde die Verfahrensakte des Arbeitsgerichtes Düsseldorf beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Klägers auf Bestimmung des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach als zuständiges Gericht für die zum Aktenzeichen 4 Ca 3273/25 erhobene Klage gegeben.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 16.12.2025 ausgeführt, dass die Verweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht Mönchengladbach weder nötig noch zweckmäßig sei. Die Beklagte zu 1) habe ihren Sitz immer noch in Düsseldorf. Der Kläger habe mit seiner Klageerhebung sein Wahlrecht in örtlicher Hinsicht ausgeübt. An diese Wahl und Festlegung der örtlichen Zuständigkeit sei er gebunden. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf habe der Kläger auch bereits bis zum Kammertermin geführt. Erst einen Tag vor dem Kammertermin habe er mitteilen lassen, den Termin nicht wahrzunehmen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien auch keine notwendigen Streitgenossen. Entscheidungen müssten auch nicht einheitlich ergehen. Insoweit sei überhaupt nicht erkennbar, weshalb der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen werden solle. Dies auch deshalb, weil dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung auch klar war, dass die Beklagte nach Mönchengladbach umzieht.

Die Beklagte zu 2) hat - nach Verlängerung der Frist zur Erwiderung bis zum 26.01.2026 - mit Schriftsatz vom 26.01.2026 beantragt, den Verweisungsantrag zurückzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergebe sich für die Beklagte zu 1) sowohl aus § 48 Abs. 1a ArbGG als auch aus dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO. Der Sitz der Beklagten zu 1) befinde sich nach wie vor in Düsseldorf. Hinzu komme, dass der Kläger durch die Klageerhebung beim Arbeitsgericht Düsseldorf auch von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Daran sei er gebunden. Der Umzug der Beklagten zu 1) nach Mönchengladbach lasse die einmal begründete Rechtshängigkeit auch nicht entfallen. Nichts anderes gelte für die nachträgliche Klageerweiterung. Nicht einmal der vom Kläger behauptete, von ihr - der Beklagten zu 2 - bestrittene Betriebsübergang könne die einmal begründete Zuständigkeit des Arbeitsgericht Düsseldorf entfallen lassen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) keinen Geschäftssitz mehr unterhalte. Alle Geschäftsräume seien aufgelöst. Eine ladungsfähige Anschrift existiere nicht mehr. Verwaltungs- und Geschäftssitz sei in Mönchengladbach. Dort würden auch alle nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangenen Mitarbeitenden beschäftigt. Inzwischen seien auch drei weitere Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig, was für die Sachnähe des Arbeitsgericht Mönchengladbach spreche.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird in vollem Umfang auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

II.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wird als gemeinsam zuständiges Gericht auch für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage bestimmt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung zuständig. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegen vor. Die Beklagten zu 1) und 2), die als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, haben bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Zudem ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.

1. Die Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist aufgrund der Verweisung in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

2. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht damit die einheitliche Prozessführung gegen Streitgenossen ohne gemeinschaftlichen Gerichtsstand vor einem Gericht. Die Norm beruht letztlich auf den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit (BeckOK ZPO/Toussaint, 56. Ed. 01.03.2025, ZPO § 36 Rn. 10). Die Voraussetzungen der Norm müssen dabei schlüssig vorgetragen werden. Im Rahmen dieser Schlüssigkeitsprüfung wird nach zutreffender herrschender Auffassung nicht Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage geprüft. Gegenstand der Prüfung ist allein das Gesuch der antragstellenden Partei, so dass ausschließlich auf das Vorbringen der antragstellenden Partei abzustellen ist (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 62; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 28; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 12; BayObLG Beschl. v. 03.07.2023 - 102 AR 40/23 e, BeckRS 2023, 15803 Rn. 14; OLG Frankfurt v. 08.11.2021 - 11 SV 60/20, AG 2022, 367 BayObLG v. 22.02.2023 - 102 AR 73/22, WRP 2023, 496). Soweit hierzu teilweise eine abweichende Auffassung wird (vgl. OLG Zweibrücken v. 03.02.1983 - 2 AR 3/83, MDR 83, 495; einschränkend auch OLG Karlsruhe v. 11.03.2005 - 15 AR 55/04, OLGR Karlsruhe 2005, 678), ist diese abzulehnen. Sie wird dem Sinn und Zweck des Prüfungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gerecht. Gleichfalls findet im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung keine Amtsermittlung statt (so zutreffend: BGH v. 07.09.1996 - XII ARZ 7/96, NJW 95, 534; BGH v. 21.12.1994 - XII ARZ 35/94, NJW-RR 95, 507 mN; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 01.04.1999 - 1Z AR 34/99, BayObLGZ 99, 96 f).

Auf dieser Grundlage hat der Kläger hier schlüssig dargelegt, dass die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich des Streitgenstandes Streitgenossen sind, ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben und für sie ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Im Einzelnen:

a) Die Bestimmung der Zuständigkeit durch das erkennende Gericht ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit steht der der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) bereits vor dem an das Landesarbeitsgericht gerichteten Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben worden ist. Auch hat das Verfahren noch keinen Stand erreicht, der eine Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse. Dies gilt auch, soweit bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.

aa) Bedenken könnten sich hinsichtlich der bereits erfolgten Klageerhebung aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergeben, der die Formulierung enthält, dass mehrere Personen als Streitgenossen „verklagt werden sollen“. Auch wenn der Wortlaut damit vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Anhängigkeit des Rechtsstreits ausgeht, kann die Zuständigkeitsbestimmung in diesem Fall nicht darauf beschränkt werden. Im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung ist allgemein anerkannt, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach der Erhebung der Klage erfolgen kann (BGH v. 14.07.2020 - X ARZ 156/20, MDR 2020, 1397 Rn 10; OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 28.10.2020 - 1 AR 78/20, NJW-Spezial 2021, 142; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 26; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 19).

bb) Unzulässig ist die Gerichtsstandsbestimmung schließlich auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Sache bereits einen Stand erreicht hat, in dem die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit praktisch ausscheiden würde und damit dem bestimmenden Gericht keine echte Wahlmöglichkeit mehr bliebe, weil sich das bestimmende Gericht nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden kann (BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 21). Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH v. 14.07.2020 - X ARZ 156/20, Rn. 17, MDR 2020, 1397; BGH v. 27.11.2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238, Rn. 14; BeckOGK/Hagspiel, 1.10.2025, ZPO § 36 Rn. 115).

So liegt der Fall hier trotz des bereits ergangenen Versäumnisurteils nicht. Denn der Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils wegen Säumnis des Klägers schränkt die Wahlmöglichkeit nicht ein, weil es - abgesehen von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere § 335 ZPO) - lediglich voraussetzt, dass der Kläger im Verhandlungstermin nicht erscheint (§ 330 ZPO). Selbst die für den Erlass des Versäumnisurteils gegen die beklagte Partei nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erforderliche Durchdringung des klägerischen Sachvortrags entfällt aus in der Natur der Sache liegenden Gründen. Dass eines der in Betracht kommenden Gerichte bereits bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung mit dem Rechtsstreit befasst war und dort ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist, drängt nach allem nicht in einem Maße dazu, nur dieses Gericht zu bestimmen, als dass von einem ergebnisoffenen Bestimmungsverfahren nicht mehr die Rede sein könnte (vgl. nur BGH v. 14.07.2020 - X ARZ 156/20, MDR 2020, 1397, Rn. 15; BeckOGK/Hagspiel, 1.10.2025, ZPO § 36 Rn. 118).

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die Beklagten zu 1) und 2) sind (einfache) Streitgenossen und haben bei verschiedenen Gerichten Ihren allgemeinen Gerichtsstand.

aa) Die Beklagten zu 1) und 2) sind (einfache) Streitgenossen, keine notwendigen Streitgenossen, wie der Kläger meint.

Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist zunächst, dass zumindest mehrere Parteien in Anspruch genommen werden, die hinsichtlich des Streitgegenstandes Streitgenossen sind. Dabei ist der Begriff der Streitgenossenschaft - entsprechend den der Norm zugrundeliegenden Zweckmäßigkeitserwägungen - weit auszulegen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfasst deshalb alle Formen der Streitgenossenschaft, also sowohl die einfache Streitgenossenschaft iSd §§ 59, 60 ZPO, als auch die notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 ZPO (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 20; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 12; BAG v. 25.04.1996 - 5 AS 1/96, NZA 1996, 1062, Rn. 31; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 36 Rn. 17).

Die Streitgenossenschaft dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Rechtssubjekten, die eine sachliche Nähe zueinander aufweisen, im Interesse einer rationellen und ökonomischen Prozessführung in einem einzigen Verfahren auszutragen und zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen (BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 59 Rn. 1). Da zwischen jedem der Beteiligten und seinem jeweiligen Gegner ein selbstständiges Prozessrechtsverhältnis besteht, beschränken sich die Wirkungen der Streitgenossenschaft im Wesentlichen auf die praktische Durchführung des Prozesses. Sie sind unterschiedlich in den beiden nach ihrer Intensität verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft, einerseits der nur den Voraussetzungen der §§ 59, 60 unterliegenden einfachen Streitgenossenschaft, andererseits der unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 vorliegenden notwendigen Streitgenossenschaft (BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 59 Rn. 9; OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391). Bei der einfachen Streitgenossenschaft werden die gegen verschiedene Beklagte gerichteten Klagen lediglich aus Gründen der prozessualen Zweckmäßigkeit in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst. Eine Streitgenossenschaft ist demgegenüber materiell-rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage einzelner oder gegen einzelne Streitgenossen mithin wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden müsste (BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, BAGE 161, 378, Rn. 37; BGH v. 03.11.2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520, Rn. 17; BGH v. 24.01.2012 - X ZR 94/10, GRUR 2012, 430, Rn. 19; OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391;).

Dabei reicht es auch für die Streitgenossenschaft aus, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft durch den Antragsteller schlüssig vorgetragen werden und er schlüssig vorträgt, dass die Antragsgegner in dem beabsichtigten Prozess oder nach erhobener Klage insgesamt als Streitgenossen in Anspruch genommen werden.

(Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 62).

Hier bilden Beklagten zu 1) und 2) auf Grundlage des Sachvortrages des Klägers eine - für die Bestimmung der Zuständigkeit ausreichende - einfache Streitgenossenschaft.

Die Vertragsarbeitgeberin und - soweit der behauptete Betriebsübergang tatsächlich vorliegt - der neue Inhaber iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sind gerade nicht nur gemeinschaftlich materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Es gibt keine materiell-rechtliche Norm, die anordnet, dass über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei mehreren alternativ in Betracht kommenden Arbeitgebern nur einheitlich entschieden werden kann. Insoweit ließe sich allenfalls feststellen, dass insbesondere im Fall eines streitigen Übergangs des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der - auch auf widersprechenden Entscheidungen beruhenden - Folgeprobleme wünschenswert wäre. Dies reicht jedoch für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO nicht aus (vgl. auch LAG Düsseldorf v. 15.12.2021 - 12 Sa 347/21, Rn. 364; BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, BAGE 161, 378, Rn. 38).

Die Beklagten zu 1) und 2) sind nach dem Vortrag des Klägers aber einfache Streitgenossen. Die Frage, ob die Kündigung, die die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, wirksam ist, kann auch davon abhängen, ob und inwieweit das Arbeitsverhältnis des Klägers möglicherweise infolge Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. dazu schon BAG v. 25.04.1996 - 5 AS 1/96, Rn. 32, NZA 1996, 1062).

cc) Für die Beklagten zu 1) und 2) bestehen auch verschiedene allgemeine Gerichtsstände.

Der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt das Fehlen eines inländischen gemeinschaftlichen Gerichtsstandes voraus. Insoweit hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung darzulegen, welche allgemeinen Gerichtsstände für die Streitgenossen bestehen und dass diese bei verschiedenen Gerichten liegen (OLG Hamm v. 16.12.2019 - 32 SA 68/19, BeckRS 2019, 38360; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 15).

Ausgangspunkt dieser Bestimmung sind die §§ 12 ff ZPO. Insoweit bestimmt zunächst § 12 ZPO, dass das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. § 13 ZPO wiederum bestimmt in diesem Zusammenhang, dass allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt wird. Der allgemeine Gerichtsstand von Gesellschaften wiederum wird nach § 17 ZPO durch deren Sitz bestimmt. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt als Sitz den Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, soweit sich „nichts anderes ergibt“. Der Sitz richtet sich nach dem Ort der Verwaltungsführung nur, soweit im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung kein Sitz bestimmt ist (Abs. 1 S. 2) oder soweit bei Personengesellschaften kein Sitz angemeldet ist (MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 17 Rn. 24).

Aus dem von der Beklagten zu 1) überreichten Handelsregisterauszug ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf; die Beklagte zu 2) wiederum hat ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand nach dem Sachvortrag des Klägers bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach.

Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, dass sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1) nunmehr in Mönchengladbach befinden solle, ist dies substanzlos. Soweit dies der Fall sein sollte wird der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO von vornherein in die Leere ginge, weil Voraussetzung der beantragten Zuständigkeitsbestimmung gerade auch die Verschiedenheit der allgemeinen Gerichtsstände ist und - wie nachfolgend geprüft wird - kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht.

c) Für die Beklagten zu 1) und 2) ist ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht begründet.

aa) Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet auch dann aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Beklagten zu 1) und 2) besteht.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn ursprünglich bei der Klageerhebung ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat, dieser gemeinsame Gerichtsstand aber durch die bindende Zuständigkeitswahl des Klägers gem. § 35 ZPO verloren gegangen ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 21.04.2021 - 102 AR 63/21, NJOZ 2021, 1232; OLG Hamm v. 29.09.2021 - 32 Sa 28/21, NZKart 2021, 701; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 23).

Auf dieser Grundlage würde eine Zuständigkeitsbestimmung ausscheiden, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Tätigkeit des Klägers für die Beklagten zu 1) und 2) ein gemeinsamer Gerichtsstand des „gewöhnlichen Arbeitsortes“ bestanden hätte. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger dem Betriebsübergang auf die C. GmbH & Co. KG, die die Betriebsstätte betrieb, in der der Kläger in V. beschäftigt gewesen ist, am 15.01.2025 widersprochen hat. Aufgrund des zum 30.06.2025 auslaufenden Mietvertrages für die Betriebsstätte in Düsseldorf hat sich die Beklagte zudem am 06.05.2024 entschlossen ihren weiteren verbliebenen operativen Bereich, den sie von ihrem Betrieb in Düsseldorf aus betrieb von dort nach Mönchengladbach zu verlegen. Nach dem Inhalt des Interessenausgleiches vom 05.03.2025 sollten die betroffenen Betriebsteile bis zum 30.06.2025 nach Mönchengladbach verlegt werden.

bb) Zwar ist bei der Wahl des Gerichtsstandes in diesem Zusammenhang umstritten, ob das von der klagenden Partei ausgeübte Wahlrecht gem. § 35 ZPO der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Kenntnis von dem gemeinschaftlichen Gerichtsstand hatte, weil er die Klage erst nachträglich auf den Streitgenossen erweitert hat (für eine Zuständigkeitsbestimmung in diesem Fall: BGH v. 14.07.2020 - X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070, Rn. 23 - 30; KG Berlin - 28 AR 90/99, NJW-RR 2001, 62, Rn. 10; OLG Hamm, v. 21.10.2011 - I-31 SA 72/11, MDR 2012, 307, Rn. 22; OLG Köln v. 18.07.2001 - 5 W 71/01, OLGR Köln 2001, 388; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 01.12.2025, ZPO § 36 Rn. 19. Gegen eine Zuständigkeitsbestimmung in diesem Fall: Bey in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 23; BayObLG v. 01.09.2023 - 102 AR 130/23 e, NJW-RR 2024, 119; OLG Hamm v. 29.09.2021 - I-32 Sa 28/21, NZKart 2021, 701; OLG München Rpfleger 78, 185; Vossler NJW 2006, 120. Teilweise wird vertreten, bei einer subjektiven Klageerweiterung nach Rechtshängigkeit sei eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands zulässig (LAG Hamm v. 15.01.2015 - 1 SHa 26/14, NZA-RR 2015, 214, 216, Rn. 23).

Hier kann der Streit indes offenbleiben. Denn aufgrund des Sachvortrages des Klägers ist es nicht ansatzweise ersichtlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Beklagten zu 1) und 2) bestanden hätte. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand in Düsseldorf ist nicht behauptet. Aber auch bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach befindet sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse. Der Sitz der Beklagten zu 1) befindet sich - wie bereits ausgeführt - nach wie vor in Düsseldorf, der Sitz der Beklagten zu 2) in Mönchengladbach. Auch ein Gerichtsstand nach § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG hat für die Beklagte zu 1) in Bezug auf den Kläger zu keinem Zeitpunkt in Mönchengladbach bestanden, für die Beklagten zu 2) hingegen zu keinem Zeitpunkt in Düsseldorf.

Nach § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein Arbeitsort in diesem Sinne nicht feststellbar, ist nach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus, der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 01.04.2008 eingefügten Regelung den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen und damit die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit ergänzt. Dabei wird § 29 ZPO nicht verdrängt, sondern das Wahlrecht nach § 35 ZPO erweitert (BeckOK ArbR/Hamacher, 78. Ed. 01.12.2025, ArbGG § 48 Rn. 29a; Bergwitz NZA 2008, 443; Reinhard/Böggemann NJW 2008, 1263). Der Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG ist dabei zunächst der Ort, der tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist (EuGH v. 14.09.2017 - C-168/16, NZA 2017, 1477 Rn. 59; BAG v. 20.12.2012 - 2 AZR 481/11, NZA 2013, 925 Rn. 22; LAG Köln v. 15.10.2015 - 7 Sa 536/15, BeckRS 2016, 67814 Rn. 46; LAG Baden-Württemberg v. 14.10.2004 - 3 AR 21/04, MDR 2005, 640; Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 35; GK-ArbGG/Horcher § 48 Rn. 138). Diese Definition stimmt mit der des gewöhnlichen Arbeitsorts iSv § 5 Nr. 1 LugÜ bzw. Art. 19 Nr. 2 VO (EG) Nr. 44/ 2001 (v. 22.12.2000 ABl. L 12, S. 7) überein. Auch bei diesen Regelwerken geht es um den Ort, den Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit gewählt hat, oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (so auch: BAG v. 27.01.2011 - 2 AZR 646/09, NZA 2011, 1309 Rn. 24; BAG v. 20.04.2004 - 3 AZR 301/03, NZA 2005, 297; EuGH v. 27.02.2002 - C-37/00, NZA 2002, 459). (BAG 27.1.2011 - 2 AZR 646/09, NZA 2011, 1309; 26.9.2000 - 3 AZN 181/00, NZA 2001, 286; 20.4.2004 - 3 AZR 297/03, EzA ZPO § 29 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 35; GK-ArbGG/Horcher § 48 Rn. 138).

Hier ist der Kläger nach seinem Vortrag seit dem 01.05.2015 u.a. die Gruppe BS der Betriebsstätte in V. auf dem Werksgelände bei L.. Zudem heißt es in der Klageschrift: „Zusätzlich oblagen und obliegen ihm weiter die weiteren vorher ausgeübten Tätigkeiten, die nicht mit der Betriebsstätte V. in Zusammenhang stehen. Sein Arbeitsplatz ist in Düsseldorf und in V.. Dazu verweist der Kläger auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages vom 10.06.1998 sowie ein Schreiben vom 01.05.2015. Nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) hat er die Leitung der Gruppe BS V. übernommen und war der Abteilung BS V. zugeordnet. Zwar behauptet er im Schriftsatz vom 20.11.2025 - Blatt 16 GA, dass er nie in V. dienstansässig gewesen sei. Er habe „stets in und von Düsseldorf aus gearbeitet“. Ein Bezug zu Mönchengladbach ist jedenfalls für die Beklagte zu 1) nicht ersichtlich. Aufgrund des behaupteten Betriebsübergangs mit der räumlichen Verlagerung der Betriebsmittel nach Mönchengladbach hat aber zu keinem Zeitpunkt ein auch für die Beklagte zu 2) kein Gerichtsstand des Arbeitsortes in Düsseldorf bestanden. Damit fehlt es unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten an einem gemeinsamen Gerichtsstand in Mönchengladbach, der - um es noch einmal zu betonen - die Zuständigkeitsbestimmung durch das erkennende Gericht ausschlösse, sollte es diesen gemeinsamen Gerichtsstand in Mönchengladbach tatsächlich geben.

3. Für die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage war das Arbeitsgericht Düsseldorf als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Bestimmung des Gerichtsstandes hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (BGH v. 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365 Rn. 14; BGH v. 20.05.2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514, Rn. 20; OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391; OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391; OLG Hamm 13.02.2012 - 32 SA 5/12, MDR 2012, 799; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 29; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 60; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 36 Rn. 24). Im Rahmen dieser Gesichtspunkte hat das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt allerdings nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von objektiv willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Hiervon kann nur die Rede sein, wenn sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG v. 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907. Zum Auswahlermessen auch: BGH v. 10.08.1994 - X ARZ 689/94, NJW 1995, 534; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 19.08.2022 - 102 AR 77/22, BeckRS 2022, 21566, Rn. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 03.07.2023 - 102 AR 40/23 e, BeckRS 2023, 15803 Rn. 23; OLG Brandenburg v. 30.08.2023 - 1 AR 24/23 (SA Z), BeckRS 2023, 25299 Rn. 10; OLG Köln v. 29.01.2020 - 8 AR 10/20, NZI 2020, 388).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann als eine Leitlinie gelten, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt gerade voraus, dass mehrere Personen als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. dazu auch: BGH v. 14.07.2020 - X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070; BGH v. 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 86, 3209; BGH v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 87, 439; OLG Hamm v. 13.02.2012 - 32 Sa 5/12, MDR 2012, 799; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 29; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 60). Nur ausnahmsweise kann auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH v. 20.05.2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514, Rn. 19; BGH v. 21.08.2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789, Rn. 11). Auch das Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstandes für einen der Streitgenossen schränkt das Auswahlermessen des Gerichts nicht ein (BeckOK ZPO/Toussaint, 56. Ed. 01.03.2025, ZPO § 36 Rn. 26a).

Als Gesichtspunkte zur Determinierung der Bestimmung können dabei auch Gesichtspunkte herangezogen werden, wie die Bedeutung des Rechtsstreits für die einzelnen Streitgenossen (BGH v. 30.01.2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364; BGH v. 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 29), die Gleichartigkeit von Verfahren (BayObLG v. 22.02.1990 - AR 1 Z 12/90, NJW-RR 90, 742), der räumliche „Schwerpunkt“ des Rechtsstreits (vgl. OLG Hamm v. 30.01.2023 - 32 SA 75/22, ZMR 2023, 335; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 36 ZPO, Rn. 29), der Mehrheitswille der Streitgenossen (OLG Frankfurt v. 09.03.2006 - 21 AR 11/06, NJW-RR 2006, 864; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 36 Rn. 24) oder das Einverständnis der Parteien (OLG Düsseldorf v. 25.11.2021 - 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391; OLG München v. 23.02.2011 - 34 AR 238/10, MDR 2011, 1068; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 36 ZPO, Rn. 29; Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 36 Rn. 24).

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger in Düsseldorf gearbeitet haben will und sich dort nach wie vor der Betriebssitz der Beklagten zu 1) befindet. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich gegen eine Bestimmung des Arbeitsgericht Mönchengladbach als gemeinschaftlich zuständiges Gericht ausgesprochen, auch wenn sie die Zuständigkeitsbestimmung durch das erkennende Gericht abzulehnen scheinen. Jedenfalls bringen sie zum Ausdruck, dass für die Beklagte zu 1) nur das Arbeitsgericht Düsseldorf zuständig sein kann, zumal der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt habe.

Zudem ist zu beachten, dass bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf bereits ein Gütetermin stattgefunden hat. Insoweit ist auch der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten. Denn soweit - wie hier - ein gemeinsamer Wille der Parteien nicht erkennbar ist, kommt es entscheidend auf die Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit an. Diese Gesichtspunkte sprechen für das Arbeitsgericht Düsseldorf. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits sein Wahlrecht für diesen Gerichtsstand ausgeübt hat. Er hat sich für eine Klageerhebung bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Zudem ist zu beachten, dass die Entfernung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf auch zum Sitz der Beklagten zu 2) in R. nur etwa 35 km beträgt, so dass auch die Beklagte zu 2) sowie Ihre Prozessbevollmächtigen aus Köln das Arbeitsgericht Düsseldorf mit einem zumutbaren Aufwand erreichen können. Dies begründet die erforderliche „objektive Nähe des Arbeitsgerichtes Düsseldorf zum Rechtsstreit. All dies spricht für die Bestimmung des Arbeitsgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit. Andererseits liegen auch keine Gründe vor, die eine Verhandlung in Düsseldorf unzumutbar erscheinen lassen würden.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

Dr. Ulrich