BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ZR 147/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 719 Abs. 2
Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstre-
ckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der La-
ge sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen
vom 30. August 2005 - 12 O 375/01 - sowie aus dem Urteil des O-
berlandesgerichts Köln vom 8. November 2006 - 17 U 115/05 - wird
gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, sofern nicht die
Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt wor-
den, an die Klägerin 59.471,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist zu-
läufig vollstreckbar erklärt worden. Nach fristgerechter Einlegung und Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, ihr zu gestatten,
die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 70.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Beklagte macht geltend, die Zwangsvollstreckung aus
dem angefochtenen Urteil werde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-
gen, weil zu befürchten sei, dass die Klägerin die von der Beklagten gezahlten
Beträge nicht zurückerstatten könne, wenn das angefochtene Urteil aufgehoben
werde. Die Klägerin befinde sich derart in wirtschaftlicher Bedrängnis, dass sie
nicht in der Lage sei, eine gegen sie titulierte Forderung der K. GmbH
zu bezahlen, welche die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte gepfändet
habe; die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, den gepfändeten Betrag an
sie und die K. zu zahlen.
II. Der Antrag der Beklagten ist als Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1
ZPO begründet.
1. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ohne Sicherheitsleistung der Klägerin
und ohne Abwendungsbefugnis der Beklagten kann, obwohl unrichtig, vom
Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Das Berufungsgericht hat zwar zu-
treffend sein Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt
(§ 708 Nr. 10 ZPO), zu Unrecht dagegen der Beklagten keine Abwendungsbe-
fugnis nach § 711 ZPO eingeräumt. Diese Schuldnerschutzanordnung soll zwar
unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen
das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 713 ZPO). Das trifft
jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder
die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht
- IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736;
Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2). Entscheidungen des Berufungsge-
richts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach § 718 Abs. 2 ZPO
einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM
2006, 269). Auch eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanord-
die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht lückenhaft entschieden, son-
dern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO
gestützt hat. Aus demselben Grund kommt auch eine Berichtigung der Voll-
streckbarkeitsentscheidung wegen einer versehentlichen Unrichtigkeit nach
§ 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungs-
gerichts kann nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen
(BGH WuM 2005, 736).
2. Diese Vorschrift, die im Falle der Revisionseinlegung eine einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung ermöglicht, ist auf die Einlegung einer
Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (§ 544 Abs. 5 Satz 2
ZPO). Ihre Voraussetzungen, dass nämlich die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes
Interesse des Gläubigers entgegensteht, sind hier erfüllt.
a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass
die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach
§ 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die
Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbe-
fugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht ein-
zustellen, so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO
insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).
b) Eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung der Klägerin wür-
de der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Da die Klägerin,
wie unstreitig ist, die Forderung ihrer Pfändungsgläubigerin, der K. , nicht
aus eigenen Mitteln bezahlen kann, muss davon ausgegangen werden, dass
sie im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils auch den Rückerstattungsan-
spruch der Beklagten nicht erfüllen könnte. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil
gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Ur-
teilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann,
ist umstritten
(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der
erkennende Senat bejaht dies wegen des klaren Wortlauts des § 719 Abs. 2
ZPO. Der Verlust einer - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist -
nicht geschuldeten Geldsumme ist ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn
der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung
in der Lage ist, auch unersetzlich (so auch LAG Düsseldorf LAGE ArbGG § 62
Nr. 13; OLG Hamm FamRZ 1996, 113; Stein/Jonas/Münzberg aaO).
c) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch kein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegen. Die Klägerin hat hierzu
vorgetragen, dass sie schon seit sechs Jahren auf die Bezahlung ihrer Rech-
nungen warte, dass ihr im Falle einer einstweiligen Einstellung noch länger Li-
quidität vorenthalten werde und dass sich ihre Verbindlichkeit gegenüber der
K. um die weiter fortlaufenden Zinsen erhöhen werde. Diese unbestreitba-
ren Nachteile einer weiteren Leistungsverzögerung wiegen indessen nicht so
schwer wie der der Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust.
d) Schließlich steht auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. Wäre
dies der Fall, so könnte der Einstellungsantrag zurückgewiesen werden (BAG
NJW 1971, 910). Denn wenn feststünde, dass das Rechtsmittel des Schuldners
letztlich nicht zu einer Änderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurtei-
lung führen würde, wäre für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein
Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49). Hier er-
scheint aber im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Ausgang der Nichtzulas-
sungsbeschwerde bzw. der Revision noch offen. Ob der von der Beklagten mit
der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben
ist, der in einer symptomatischen Abweichung des Berufungsgerichts von dem
zur Frage der üblichen Vergütung ergangenen Senatsurteil vom 4. April 2006
(X ZR 122/05, BGHZ 167, 139) bestehen soll, bedarf einer sorgfältigen Prüfung,
die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht
abgeschlossen werden kann.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 30.08.2005 - 12 O 375/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2006 - 17 U 115/05 -