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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – VIII ZB 40/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. März 2006 auf-

gehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-

richts Charlottenburg vom 30. September 2005 gewährt.

Der Beschwerdewert wird auf 12.502,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Räumung einer Mietwohnung. Das Amtsgericht hat

die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Oktober 2005

zugestellte Urteil am 15. November 2005 form- und fristgerecht Berufung einge-

legt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 19. Januar 2006 verlängert

worden. Die - 15 eng beschriebene Seiten umfassende - Berufungsbegründung

der Klägerin ist am 20. Januar 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit

Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe

ausschließlich auf einem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Büro-

kraft ihres Prozessbevollmächtigten bei der Texterstellung der Berufungsbe-

gründungsschrift. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Schriftsatz wegen sei-

nes Umfangs am 18. und 19. Januar 2006 - bis nachmittags - in sieben einzel-

nen Teilen diktiert. Dies habe einer üblichen, seit langem gehandhabten und

bewährten Vorgehensweise des Rechtsanwalts entsprochen. Wie auch sonst

bei in mehreren Teilen diktierten Schriftsätzen habe eine Angestellte des

Rechtsanwalts für jedes Diktat ein gesondertes Textdokument angelegt und die

jeweils vom Anwalt nach Durchsicht angeordneten Korrekturen vorgenommen.

Bei der Zusammenfügung der Teildokumente zu einem einheitlichen Schriftsatz

seien der Schreibkraft am Computer jedoch Bedienungsfehler unterlaufen, die

sie zunächst nicht bemerkt habe. Erst beim Ausdruck des zusammengestellten

Textes um 23.35 Uhr habe sie festgestellt, dass etwa die Hälfte des Textes fehl-

te, hingegen andere Textteile sinnentstellend doppelt vorhanden gewesen sei-

en. Die Suche nach dem zunächst verschwundenen Textteil und die Ordnung

der falsch zusammengestellten Textpassagen habe fast eine Stunde in An-

spruch genommen und erst am 20. Januar 2006 gegen 0.30 Uhr abgeschlos-

sen werden können. Ein solcher Fehler sei der Angestellten, die mit dem ver-

wendeten Programm vertraut und seit mehreren Jahren im Spätdienst mit der-

artigen Aufgaben bei fristgebundenen Schriftsätzen befasst sei, noch nie unter-

laufen.

2

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom

28. März 2006 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin we-

gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

3

Die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist

zur Begründung der Berufung einzuhalten, denn die Fristversäumung beruhe

auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie

sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die von diesem gewähl-

te Methode, den Schriftsatz aus verschiedenen Textdokumenten zusammen-

stellen zu lassen, berge von vornherein erhebliche Fehlerquellen, die bei der

Behandlung von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen

hätten verhindert werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin

hätte deshalb entweder eine andere Organisation der Erstellung der Beru-

fungsbegründungsschrift wählen oder zum Ausgleich der organisatorischen

Schwächen der gewählten Vorgehensweise zusätzlich Zeit einplanen müssen.

II.

4

1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575

ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist ge-

mäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-

gerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003

- V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb m.w.N.).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu

Unrecht versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorge-

nannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein ihr nach § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnendes Verschulden.

7

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der

Prozessbevollmächtigte einer Partei durch geeignete organisatorische Maß-

nahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzei-

tig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (BGH,

Beschluss vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW-RR 97, 562 unter II; Be-

schluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 unter II 2 a aa,

st.Rspr.). Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines

fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte

- Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechts-

anwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfol-

gen können.

8

b) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten

Vortrag der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass ihr Prozessbevollmäch-

tigter den vorstehenden Anforderungen gerecht geworden ist und die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Berufung ausschließlich auf einem Ver-

schulden der Rechtanwaltsgehilfin G. beruht, das sich die Klägerin nicht

zurechnen lassen muss.

9

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die

Einzeldiktate der Berufungsbegründung am Nachmittag des 19. Januar 2006

abgeschlossen hatte und deshalb nach der Organisation seines Schreibdiens-

tes davon ausgehen konnte, dass die verbleibende Zeit ausreichen würde, den

Schriftsatz unterschriftsreif fertig zu stellen und nach Durchsicht und Unter-

schrift noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Ge-

richt zu übermitteln. Bei der auch sonst im Spätdienst eingesetzten Angestellten

G. handelte es sich nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin um

eine erfahrene, mit der in der Kanzlei üblichen Verfahrensweise zur Erstellung

umfangreicher Schriftsätze und dem dafür verwendeten Programm vertraute

Schreibkraft, die auch seit mehreren Jahren darin geübt war, Schriftsätze aus

einzelnen Textteilen zusammenzufügen, ohne dass es dabei zu Fehlern ge-

kommen war.

10

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Organisati-

onsverschulden des Anwaltes nicht darin, dass er - am letzten Tag der Frist -

den Schriftsatz nicht "in einem Stück" abfasste. Die von ihm gewählte Methode,

den Schriftsatz in einzelnen Teilen zu diktieren, barg nach den getroffenen Vor-

kehrungen keine Fehlerquellen, die die Einplanung eines größeren Zeitpolsters

erfordert hätten, denn es handelt sich dabei für eine in der Textverarbeitung

erfahrene Schreibkraft um eine Routineaufgabe.

11

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als

gegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde.

Zwar hat ein Anwalt bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis

zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzu-

wenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom

23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluss vom 23. Juni

2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2; Beschluss vom 9. Mai 2006

- XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter II 2 a). Auch gegen diese erhöhten Sorg-

faltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem

glaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht verstoßen. Die vom Berufungsge-

richt unterstellte Möglichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zu-

sammenzusetzen, bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G.

zunächst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder

finden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der

Zusammenfügung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungs-

gericht für erforderlich gehalten hat, hätte deshalb die Einhaltung der Frist nicht

sicherstellen können.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 232 C 87/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 64 S 448/05 -