Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.02.2007 – X ZR 73/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 13. Februar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Rich-

terin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 12. Mai 2005 verkündete

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland erteilten europäischen Patents 313 345 (Klagepatents).

Anspruch 1 des Klagepatents, das am 20. Oktober 1988 unter Inanspruchnah-

me japanischer Prioritäten vom 21. Oktober 1987 und 4. Juni 1988 angemeldet

wurde, lautet:

"A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least

one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter

sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter

sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth

which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the

chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its

outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of

said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-

sponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be- ing assembled so that the centre (O2) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre (O1) between a pair of adjacent teeth of said smaller diameter sprocket, said tangent extending along the

path of travel of the driving chain (3) in engagement with said

smaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom

into engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis- tance between said centres (O1, O2) being at least substantially an integer multiple of the chain pitch, characterised in that said larger

diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on

the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter

sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres (O1, O2) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes contact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-

face (4) having such a shape and size as to receive an entire link

plate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-

wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the

smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the

larger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said centre (O2) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket in the direction of drive rotation."

2

In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche

Sprache übersetzt:

"Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend min-

destens ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, min-

destens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-

ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-

räder (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-

fang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen

voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3)

entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang

Zähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des

Kettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in Ab-

ständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der

Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenränder (1) und (2) der- art angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar be- nachbarter Zähne des Kettenrads (1) mit einem größeren Durch- messer sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des Kettenrads mit ei-

nem kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der An-

triebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren

Durchmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit

dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O1, O2) min- destens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochab- standes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte

Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innen-

oberfläche mit einer Kettenführungsoberfläche (4) versehen ist, die

dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist,

und auf dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an ei- ner Position, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O1, O2) zwischen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette

mit dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt

kommt, wobei die Kettenführungsoberfläche (4) eine derartige Ges-

talt und Größe aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Glie-

des der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf

das Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt

wird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmes-

ser verlässt und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit ei-

nem größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte (O2) zwischen benachbarten Zähnen des Kettenrads mit einem größeren Durchmesser in der Antriebs-

drehrichtung ist."

3

Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Aus-

führungsbeispiel.

4

Die unter der Geschäftsführung der Beklagten zu 2 bis 4 stehende Be-

klagte zu 1 vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung

"P. " Kettenradanordnungen für Fahrräder, deren Ausgestaltung in dem für

den Rechtsstreit interessierenden Bereich aus den nachstehend wiedergege-

benen, von der Klägerin als Anlagen K 14, K 23-12 und K 23-13 vorgelegten

Photographien ersichtlich ist.

6

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die

Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-

rer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen antrags-

gemäß erkannt. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-

senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für

ein Fahrrad mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlichen Durchmessers, zwi-

schen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird.

Die Klagepatentschrift erläutert, dass herkömmlicherweise bei einer sol-

chen mehrstufigen Kettenradanordnung - wie im japanischen Gebrauchsmuster

Sho 55-28617 und entsprechend in der US-Patentschrift 4 268 259 beschrieben

- ein Kettenrad mit kleinerem und ein Kettenrad mit (nächst)größerem Durch-

messer so angeordnet sind, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benach-

barter Zähne des größeren Kettenrads auf der Tangente befindet, die sich von

der Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads

erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzah-

liges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette ist. Hierdurch kann

bei der Versetzung der Kette auf das nächstgrößere Kettenrad ein in Antriebs-

drehrichtung hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren

Kettenrads leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden, wozu die

Kette durch eine Schaltung in Richtung zum größeren Kettenrad schräggestellt

("biased") wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn",

wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und

äußerer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit äußeren Gliedplatten ist.

10

Selbst wenn jedoch ein solches Kettenglied mit dem "ersten Zahn" kor-

respondiert, greifen die Endfläche des Kettenstifts und die äußere Oberfläche

der äußeren Gliedplatte nach den Darlegungen der Klagepatentschrift störend

an der inneren Oberfläche des größeren Kettenrads an, so dass die Kette nicht

weiter in Richtung auf das größere Kettenrad transportiert werden kann und

infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverlässig ergreift. Als ähnlich problema-

tisch wird der Schaltvorgang für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit

inneren Gliedplatten mit dem "ersten Zahn" korrespondiert.

11

Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Zuverläs-

sigkeit des Schaltvorgangs unter Berücksichtigung dieser geschilderten Schwie-

rigkeiten weiter zu verbessern.

12

Erfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung

erreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung

a)

b)

c)

d)

zumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser,

zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und

eine Antriebskette umfasst;

jedes Kettenrad weist an seinem Umfang eine gegebene An-

zahl von Zähnen auf, deren Abstand voneinander der Teilung

der Antriebskette entspricht;

e)

die Anzahl der Zähne des Kettenrads mit kleinerem Durch-

messer ist geringer als die Anzahl der Zähne des Kettenrads

mit größerem Durchmesser;

f)

die Kettenräder sind so angeordnet, dass die Mitte (O2) zwi- schen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-

rads sich auf einer Tangente befindet,

f1)

die sich von der Mitte O1 zwischen einem Paar be- nachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erstreckt

("extending from the centre …");

f2)

die sich entlang des Laufwegs der Antriebskette im

Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn

die Kette von dort zum Eingriff in das größere Ketten-

rad umgeschaltet wird,

f3)

wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O1, O2) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial- ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist;

g)

das größere Kettenrad ist mit einer Kettenführungsfläche

versehen, die

g1)

an der inneren Oberfläche dieses Kettenrads dem

kleineren Kettenrad zugewandt ist und

g2)

sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi- schen den Mittelpunkten (O1, O2) mit dem größeren Kettenrad in Berührung kommt;

h)

die Kettenführungsfläche weist eine derartige Gestalt und

Größe auf, dass sie

h1)

eine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt

("to receive an entire link plate of a link …") und

h2)

bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-

ßere Kettenrad schräggestellt wird ("to cause the link

to be biased towards the larger diameter sprocket"),

wenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und

der Eingriff mit einem Zahn des größeren Kettenrads

beginnt,

h3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung

hinter der Mitte (O2) liegt.

13

Die Klagepatentschrift erläutert das Merkmal h dahin, dass der Ketten-

führungsabschnitt groß genug ausgeführt ist, um die ihm zugewandten Glied-

platten der Kette aufzunehmen, so dass die Kette um einen vorbestimmten Be-

trag in Richtung auf die äußere Oberfläche des größeren Kettenrads abgelenkt

werden kann ("can deviate at a predetermined amount towards …") und so zu-

verlässig den ersten Zahn ergreift (Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung

S. 8 letzter Abs., S. 16 erster Abs.]).

14

II.

Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents,

weil die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale f bis f2 sowie h1 nicht

verwirklichten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

15

Der im Berufungsrechtszug bestellte Sachverständige habe dargelegt,

dass der Begriff "Tangente an eine Kurve in einem bestimmten Punkt P" ma-

thematisch eindeutig definiert sei und der Fachmann ihn in technischen Be-

schreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne verstehen werde, oh-

ne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen. Der Sachverstän-

dige habe festgestellt, dass eine Kette die Verzahnung eines Kettenrades auf

einer Tangente im exakten mathematischen Sinn verlassen könne, wenn die

Symmetrielinie der Kette im Punkt P senkrecht zur Winkelhalbierenden bzw.

zum Radiusvektor des Teilkreises stehe. Bei den angegriffenen Ausführungs-

formen verlasse die Kette das kleinere Kettenrad in dem maßgeblichen Punkt

O1 nicht auf einer solchen Tangente. Zutreffend weise der Sachverständige

darauf hin, dass das Klagepatent lediglich einen einzigen Hinweis für die Kurve

enthalte, an der O1 liegen solle, nämlich die Zeichnung nach Figur 1. Von die-

sem Punkt müsse sich die Tangente erstrecken. Das hierzu in Widerspruch

stehende Vorbringen der Klägerin führe zu keiner anderen tatsächlichen oder

rechtlichen Betrachtungsweise. Die Klägerin setze im Ergebnis ihr Verständnis

des Klagepatents an die Stelle des Verständnisses des Sachverständigen.

16

Zum Merkmal h1 komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass der

Begriff "ganze Gliedplatte" sich eindeutig auf Umriss und Tiefe der Kettenfüh-

rungsfläche beziehe, die so dimensioniert werden solle, dass eine ganze Glied-

platte aufgenommen werden könne. Merkmal h1 löse "nach den Feststellungen

des Sachverständigen" die Aufgabe, die Behinderung der Querbewegung der

Kette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen und eine definierte Führung

der Kette in der Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene zu

ermöglichen. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen variiere

bei den angegriffenen Ausführungsformen die Tiefe zwischen 0,6 mm und

0 mm und liege damit mindestens um 40 % unter der Dicke einer ganzen

Gliedplatte; im Umriss sei die Kettenführungsfläche kürzer und im Bereich un-

terhalb des Zahnes 10 schmaler als eine ganze Gliedplatte. Auch äquivalent

werde Merkmal h1 nicht verwirklicht. Beim Gangwechsel könne die Gliedplatte

in den hinteren Teil der Führungsfläche nicht eintauchen und stoße seitlich am

Kettenrad an. Das vom Klagepatent angestrebte Ziel, die Behinderung der Be-

wegung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen, werde damit

nicht erreicht; es werde lediglich eine Verringerung erzielt. Die Funktion der

Führung der Kette durch Formschluss in der Kettenradebene auf das benach-

barte größere Kettenrad werde nicht oder nur noch in praktisch bedeutungslo-

sem Umfang erreicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei von

der Beklagten offenbar eine Lösung entwickelt worden, die sich aus dem Kla-

gepatent nicht eher ableiten lasse als aus bereits bekannten Patenten. Auch in

Bezug auf Merkmal h1 gelte, dass die Klägerin im Ergebnis ihr Verständnis an

die Stelle des Verständnisses des Sachverständigen setze.

17

III.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Die Verneinung der Verletzungsfrage beruht auf einer rechtsfehlerhaften

Auslegung des Patentanspruchs.

18

1.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-

darf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der

Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen

des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (vgl. BGHZ

159, 221, 226 - Drehzahlermittlung, m.w.N.). Der Sinngehalt des Patentan-

spruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum

Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist unter Heranziehung der den Patent-

anspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2

EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als

geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung

des Patentanspruchs vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft wer-

den kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213

- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Pa-

tentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen

werden, sondern obliegt dem Gericht. Zwar bildet das Verständnis des Fach-

manns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzu-

sammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der

Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der Technik richtet.

Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverstän-

diger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven

technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden

Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen

und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis

des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder je-

denfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Das auf

dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs selbst

ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 160, 204,

213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Das Gericht ist deswegen gehin-

dert, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens einfach zu überneh-

men; sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverant-

wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die

Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-

nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v.

7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchführung II). Das Ver-

ständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei

der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-

ständnis einer Partei.

19

Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Das Beru-

fungsgericht hat nicht den Sinngehalt des Patentanspruchs unter Heranziehung

der Patentbeschreibung und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich letztlich

darauf beschränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben

und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit

dem im Lichte der Beschreibung interpretierten Patentanspruch in Einklang ste-

hen. Vielmehr hat es die von ihm zitierten Ausführungen des Sachverständigen

- ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck - als "Feststellun-

gen" zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt. Unter Missachtung der vorste-

henden Grundsätze ist das Berufungsgericht vom Verständnis des gerichtlichen

Sachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund seiner fachlichen Autorität

maßgeblich bewertet, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt

des Patentanspruchs zu ergründen. Deutlich wird dies insbesondere bei der

Auslegung des in Merkmal f verwendeten Begriffs der Tangente, bei der sich

das Berufungsgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht

hat, der Fachmann werde den mathematisch eindeutig definierten Begriff in

technischen Beschreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne ver-

stehen, ohne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen, und bei

den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Lage des Punktes O1 auf einer

Kurve, zu der das Klagepatent in der Figur 1 lediglich "einen einzigen Hinweis"

enthalte. In beiden Fällen wird der Grundsatz missachtet, dass die Merkmale

eines Patentanspruchs nicht für sich stehen, sondern im Zusammenhang des

gesamten Anspruchs zu verstehen sind und die Beschreibung zur Ermittlung

dieses Sinnzusammenhangs heranzuziehen ist (BGHZ 150, 149, 155 f. -

Schneidmesser I; BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung; Sen.Urt. v.

2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Ist die techni-

sche Lehre des Patentanspruchs aber nicht ermittelt, fehlt es bereits an der er-

forderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen können, ob eine angegriffene

Ausführungsform in den Schutzbereich eines Klagepatents fällt.

20

2.

Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bei den angegriffenen

Ausführungsformen verneinten Merkmale f bis f2 und h1 führt die Auslegung

des Patentanspruchs 1 zu folgendem Ergebnis:

21

a)

Die Merkmalsgruppe f hat die Anordnung der Kettenräder zuein-

ander zum Gegenstand. Wie bereits ausgeführt, ist Ziel dieser schon aus den in

der Klagepatentschrift angeführten Druckschriften (japanisches Gebrauchsmus-

ter Sho 55-28617 und US-Patentschrift 4 268 259) vorbekannten Zuordnung,

eine Verbesserung des Schaltvermögens der Gangschaltung dadurch zu errei-

chen, dass beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren Durchmesser

ein als erster Zahn (11) bezeichneter Schaltzahn des größeren Kettenrades

leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden kann (vgl. Sp. 1 Z. 11-30

[Übersetzung S. 1 zweiter Abs.]).

22

Die Zuordnung der Kettenräder wird durch die Erstreckung einer als

Tangente bezeichneten Geraden und den Abstand zwischen der Mitte O1 zwi-

schen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads und der Mitte

O2 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Kettenrads be-

stimmt. Der Abstand beträgt gemäß Merkmal f3 - jedenfalls im Wesentlichen -

ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung. Damit wird erreicht, dass beim

Gangwechsel der in Antriebsrichtung vor der Mitte O2 liegende (erste) Schalt-

zahn des größeren Kettenrads aufgrund des vorbestimmten Verhältnisses prob-

lemlos in den zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten gebildeten Zahnauf-

nahmeraum eingreifen kann (vgl. Sp. 1 Z. 42-52, Sp. 3 Z. 49-54 [Übersetzung

S. 2 zweiter Abs., S. 5 dritter Abs.]). Da es um die Festlegung der für den

Zahneingriff vorbestimmten Kettenteilung geht, muss sich die maßgebliche

Tangente mit den Punkten O1 und O2 gemäß Merkmal f2 entlang des Laufwegs

der Antriebskette erstrecken.

23

Eine derart definierte Tangente hat ihren für die relevante Länge maß-

geblichen Ausgangspunkt dort (und erstreckt sich dementsprechend von dort),

wo die Kette vom kleineren Kettenrad abläuft, um den Gangwechsel zum grö-

ßeren Kettenrad zu ermöglichen. Merkmal f1 konkretisiert insoweit mit der Mitte

O1 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads den

Punkt, von dem sich die Tangente erstreckt und von dem ausgehend bestimmt

wird, ob der Abstand zur Mitte O2, welche sich in Antriebsrichtung hinter dem

(ersten) Schaltzahn des größeren Kettenrads befindet, im Wesentlichen ein

ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung im Sinne von Merkmal f3 beträgt. Die

den tangentialen Kettenablauf im Punkt O1 schneidende Mittellinie zwischen

einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erlaubt dabei eine

eindeutige Festlegung des (längenbestimmenden) Ausgangspunktes der erfin-

dungsgemäßen Tangente. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus technischer

Sicht und in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut keiner weiteren Kon-

kretisierung der Lage der Punkte O1 und O2. Da sich die erfindungsgemäße

Tangente entlang des (geradlinigen) Laufwegs der Antriebskette erstreckt, er-

geben sich diese von selbst aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen

den benachbarten Zähnen mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf

angelegten Geraden. Eine entlang des Laufwegs der Antriebskette angelegte

Gerade stellt auch eine Tangente dar, da die Antriebskette beim Gangwechsel

stets tangential vom kleineren Kettenrad, über welches sie sich auf dem Wälz-

kreis bewegt, abläuft.

24

Dass eine erfindungsgemäße Tangente darüber hinaus nur vorliegt,

wenn sie - entsprechend den Ausführungen des vom Berufungsgericht hinzu-

gezogenen Sachverständigen - im Punkt O1 dieselbe Steigung aufweist wie ein

die Mitte O1 schneidender Teilkreis des Kettenrads, so dass die Tangente dort

ihren Berührpunkt mit dem Teilkreis hat und senkrecht zur Winkelhalbierenden

steht, lässt sich der technischen Lehre des Klagepatents nicht entnehmen. Wie

der vorstehend ermittelte Sinngehalt der Merkmale zeigt, führen weder die Ver-

wendung des Begriffs Tangente noch die Anweisung in Merkmal f1, die Tan-

gente müsse sich von der Mitte O1 erstrecken, zu einem solchen Verständnis.

Bei seiner abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht wie der

gerichtliche Sachverständige allein von der mathematischen Definition einer

Tangente leiten lassen und den technischen Zusammenhang aus dem Auge

verloren, in dem der Begriff im Klagepatent verwendet wird. Auch der Einwand

der Revisionserwiderung, der Berührpunkt der Tangente mit dem Wälzkreis

verändere sich im Falle einer Änderung des Kettenabzugswinkels, wäre nur

dann maßgeblich, wenn der Berührpunkt und seine Lage fest vorgegeben wä-

ren. Patentanspruch 1 und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Patent-

beschreibung befassen sich jedoch nicht mit dem Berührpunkt. Dies ist auch

ohne weiteres einleuchtend, da sich dieser Punkt beim tangentialen Ablauf der

Antriebskette vom Kettenrad von selbst einstellt. Anhaltspunkte dafür, dass mit

der in Merkmal f1 angesprochenen Erstreckung der Tangente von der Mitte O1

nicht nur ausgesagt ist, dass die Tangente im oben genannten Sinne ihren für

die Abstandsbestimmung zur Mitte O1 maßgeblichen Anfangspunkt hat, son-

dern gefordert wird, dass sie außerdem gerade dort ihren Berührpunkt an ei-

nem Teilkreis haben muss, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Der vom

Berufungsgericht in Bezug genommene Sachverständige sieht eine technische

Funktion einer solchen Anordnung zwar darin, dass bei kleinen Zähnezahldiffe-

renzen ein den Kettenradwechsel störender Kontakt zwischen der Antriebskette

und dem entgegen der Antriebsrichtung übernächsten auf den Punkt O1 folgen-

den Zahn des kleineren Kettenrads vermieden werden kann. Diese Funktion

weist die Klagepatentschrift der Tangente und der Lage ihres Berührpunktes

jedoch nicht zu. Vielmehr würde das von dem gerichtlichen Sachverständigen

für richtig gehaltene Verständnis eine völlig unübliche Durchmesserdifferenz

zwischen aufeinanderfolgenden Kettenrädern bedingen, die weder in der Be-

schreibung noch in den Zeichnungen des Klagepatents irgendeine Stütze fin-

det. In keiner Figur ist die Lage der erfindungsgemäßen Tangente eingezeich-

net. Lediglich die Darstellung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 erlaubt

es überhaupt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe f eine Tangen-

te nachträglich anzulegen. Die vom Berufungsgericht geforderte Tangente er-

gibt sich hieraus jedoch nicht, da eine Tangente, die im Ausführungsbeispiel am

Punkt O1 ihren Berührpunkt mit einem (fiktiven) Teilkreis hat, sich nicht - auch

nur annähernd - entlang des Laufwegs der Antriebskette erstreckt.

25

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigt schließlich

auch der in der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 12-15 [Übersetzung S. 1 zweiter

Abs.]) gegebene Hinweis auf das US-Patent 4 268 259 (Anlage K 6) kein ande-

res Auslegungsergebnis. Zur Patentbeschreibung, die nach Art. 69 Abs. 1

Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche und zur Klärung der in der Pa-

tentschrift verwendeten Begriffe heranzuziehen ist, gehören zwar auch die in

der Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit

auf sie zur Ergänzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird (vgl.

Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365, 367 - Sammelförderer).

Die US-Patentschrift gibt für ein im oben genannten Sinne eingeschränktes

Verständnis des Begriffs Tangente jedoch nichts her. Die von der Revisionser-

widerung angeführte Beschreibungsstelle der US-Patentschrift (Sp. 2 Z. 37-50)

umschreibt die Tangente als Tangentenlinie X-X oder eine von der Mitte O2 - in

der Klagepatentschrift mit O1 bezeichnet - auf einer Tangentialebene in Bezug

auf das kleinere Zahnrad und entlang des Laufwegs der Kette gezeichnete Linie

("… tangent line X-X or a line drawn from the center O2 on the tangent plane

with respect to the smaller diameter sprocket 2 and along the travel of the chain

4 …"). Da die Antriebskette beim Gangwechsel tangential vom kleineren Ket-

tenrad abläuft, befindet sich eine sich entlang des Laufs der Antriebskette

erstreckende Gerade stets in einer tangentialen Ebene in Bezug auf das kleine-

re Kettenrad. Die Mitte zwischen zwei benachbarten Zähnen des kleineren Ket-

tenrads muss dazu nicht den Berührpunkt einer Tangente darstellen, die als

solche auch unabhängig von der tangentialen Erstreckung der Antriebskette

verlaufen kann. Die Tangentenlinie X-X bezieht sich lediglich auf die zeichneri-

sche Darstellung der sich entlang des Kettenverlaufs erstreckenden Gerade in

Figur 1 der US-Patentschrift und definiert keine weitere geometrische Anforde-

rung. Die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung, Kettenverlauf und die

Tangentenlinie X-X könnten voneinander abweichen, findet keinen Anhalt in der

US-Patentschrift.

26

Nach allem durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer erfindungs-

gemäßen Tangente im Sinne der Merkmale f bis f2 nicht allein deshalb vernei-

nen, weil die Antriebskette das kleinere Kettenrad nicht auf einer Tangente ver-

lässt, die an einem Teilkreis des Kettenrades im Punkt O1 anliegt, also dort

senkrecht zur Winkelhalbierenden steht. Ob die angegriffenen Ausführungsfor-

men in tatsächlicher Hinsicht so ausgestaltet sind, dass sie von den Merkmalen

f bis f2 Gebrauch machen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Beru-

fungsrechtszug unter Beachtung des vorstehend ermittelten Sinngehalts des

Patentanspruchs 1 festzustellen haben.

27

b) Während Merkmalsgruppe g die Lage der erfindungsgemäßen

Kettenführungsfläche auf dem größeren Kettenrad vorgibt, befasst sich Merk-

malsgruppe h mit Größe und Gestalt der Kettenführungsfläche. Sie werden in

funktionaler Hinsicht durch Merkmal h2 bestimmt, wonach Gestalt und Größe

der Kettenführungsfläche bewirken, dass das Kettenglied in Richtung auf das

größere Kettenrad schräggestellt werden kann. Diese Wirkungsangabe versteht

sich vor der vom Klagepatent am Stand der Technik geübten Kritik, dass die

dem kleineren Kettenrad zugewandte (innere) Oberfläche des größeren Ketten-

rads einer ausreichenden Schrägstellung der Antriebskette für den Gangwech-

sel entgegenwirken kann, weil die äußere Gliedplatte und gegebenenfalls die

Endfläche eines Kettenzapfens an die innere Oberfläche des größeren Ketten-

rades stoßen mit der Folge, dass die Kette möglicherweise nicht hinreichend

zum größeren Kettenrad hin abgelenkt werden kann, um ein zuverlässiges Ein-

greifen mit einem (ersten) Schaltzahn zu gewährleisten (vgl. Sp. 1 Z. 42 bis

Sp. 2 Z. 42 [Übersetzung S. 2 zweiter Abs. bis S. 3 zweiter Abs.]). Die erfin-

dungsgemäße Ausgestaltung der Kettenführungsfläche soll es demgegenüber

ermöglichen, die Kette beim Versetzen vom kleineren zum größeren Kettenrad

zuverlässig - d.h. insbesondere ohne das vorgenannte schädliche Anstoßen -

um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ket-

tenrads schrägstellen zu können (vgl. Sp. 3 Z. 42-48 [Übersetzung S. 5 dritter

Abs.]).

28

Mit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung diese Wirkung erzielt

werden soll, gibt Merkmal h1 an. Gestalt und Größe der Kettenführungsfläche

werden hierzu in Beziehung zur Gliedplatte gesetzt und dadurch charakterisiert,

dass sie diese ganz aufnehmen. Mit der Aufnahme ist ein Raum vorhanden, der

groß genug ausgeführt ist, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten

Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-

nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 ers-

ter Abs.]). Merkmal h1 lehrt insoweit, dass der Aufnahmeraum dann hinreichend

groß dimensioniert ist, wenn die Gliedplatte nicht nur teilweise, sondern ganz

aufgenommen wird. Vollständige Aufnahme bedeutet, dass die Begrenzung des

Aufnahmeraums in ihrem radialen Umriss nicht kleiner gestaltet sein soll als der

Längsumriss der Gliedplatte. Anderenfalls käme die Gliedplatte zwangsläufig

nicht nur mit dem Aufnahmeraum, sondern auch mit der ihn begrenzenden,

nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Kettenrads in Kontakt. Ein sol-

cher Kontakt kann zu der unerwünschten Ablenkung der Kette weg vom größe-

ren Kettenrad führen und damit verhindern, dass die Kette in erfindungsgemä-

ßer Weise zuverlässig um den vorbestimmten Betrag zum größeren Kettenrad

schräggestellt wird. Der vom Klagepatent vorausgesetzte Raum zur Aufnahme

einer ganzen Gliedpatte kann, wie dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der

Klagepatentschrift zu entnehmen ist, auch dann noch vorhanden sein, wenn die

Gliedplatte über den Boden der Führungsfläche hinausragt. Entscheidend ist,

dass es nicht zu dem vorerwähnten schädlichen Kontakt mit der unvertieften

Kettenradoberfläche kommt und die Fläche ihre Führungsfunktion erfüllt, die

Kette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche

des größeren Kettenrads zu bewegen.

29

Die nicht unmittelbar durch den Anspruchswortlaut geklärte Frage, ob

sich das Kriterium der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte daneben auch auf

die Tiefe der Kettenführungsfläche in der Weise bezieht, dass die axiale Tiefe

des Aufnahmeraums zumindest der Dicke einer Gliedplatte entsprechen muss,

so dass eine Gliedplatte axial betrachtet vollständig in den Aufnahmeraum ein-

tauchen kann, ist zu verneinen. Die Tiefe des von der Kettenführungsfläche ge-

bildeten Aufnahmeraums bestimmt, um welchen Betrag die Kette zum größeren

Kettenrad schräggestellt werden kann. Dieser vorbestimmte Betrag gewährleis-

tet, dass die Kette zuverlässig in Eingriff mit einem Zahn des größeren Ketten-

rads gebracht und der Gangwechsel vom kleineren zum größeren Kettenrad

problemlos vollzogen werden kann. Entspricht ein Paar der äußeren Gliedplat-

ten dem ersten Schaltzahn (11), gelangt der Zahn zwischen diesen in Eingriff.

Entspricht ein Paar der inneren Gliedplatten dem ersten Schaltzahn, kommt

nicht der - weniger große - Zwischenraum zwischen diesem Paar mit dem ers-

ten Schaltzahn, sondern erst der Zwischenraum der dem Paar nachfolgenden

Paar äußerer Gliedplatten mit dem zweiten Schaltzahn (12) in Eingriff (vgl. Sp.

3 Z. 49 bis Sp. 4 Z. 2, Sp. 10 Z. 33-40 [Übersetzung S. 5 dritter Abs., S. 15

zweiter Abs.]). Dabei gilt es zu verhindern, dass die dem größeren Kettenrad

zugewandte innere Gliedplatte auf dem ersten Schaltzahn aufreitet ("riding on

the first tooth") (Sp. 5 Z. 43-50, Sp. 6 Z. 8-16 [Übersetzung S. 8 dritter Abs.,

S. 9 erster Abs.]). Die Kettenführungsfläche muss dementsprechend einerseits

tief genug für den Eingriff des ersten Schaltzahns zwischen einem Paar der

äußeren Gliedplatten sein, darf aber andererseits nicht so tief sein, dass es zu

einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem Zahn kommt. Dieses Anfor-

derungsprofil schließt solche Ausführungsformen ein, bei denen die Kettenfüh-

rungsfläche eine geringere Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte aufweist. Etwas

anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Tiefe Voraussetzung dafür

wäre, überhaupt zu den vorgenannten Steuerungsverhältnissen zu gelangen.

Derartiges ist der Patentbeschreibung jedoch nicht zu entnehmen und erscheint

auch in technischer Hinsicht nicht plausibel, da die Dicke der Kettenglieder al-

lenfalls einer von mehreren Faktoren - etwa neben der Materialdicke der Ket-

tenräder und der Gestaltung der Schaltzähne - sein kann, die Einfluss darauf

haben, welche Tiefe die Kettenführungsfläche im Einzelfall zum Erzielen der

erwünschten Steuerungsverhältnisse aufweisen muss.

30

Kettenführungsflächen mit geringerer Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte

vom Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen - wie es das Berufungsge-

richt unter Verweis auf den Sachverständigen unternommen hat -, lässt sich

auch nicht mit der Erwägung begründen, mit der in Merkmal h1 vorgesehenen

Aufnahme einer ganzen Gliedplatte solle eine definierte (Radial-) Führung in

der Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene ermöglicht

werden. Weder das der Erfindung zugrunde liegende Problem noch die sonsti-

ge Patentbeschreibung rechtfertigen eine solche einschränkende Betrachtung.

Dem Klagepatent geht es in erster Linie um die Beseitigung der Nachteile, die

sich im Stand der Technik daraus ergeben, dass die Kette bei der für den

Gangwechsel zum größeren Kettenrad erforderlichen Querbewegung senkrecht

zur Kettenradebene - also axial und nicht radial - durch dessen innere Oberflä-

che störend abgelenkt wird. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Ausfüh-

rungsalternative, die Kettenführungsfläche durch einen Ausschnitt ("cutout") zu

bilden, wird dargelegt, die Bewegung der Kette könne geführt sein und ein ab-

gestufter Bereich 4a ("stepped portion 4a") die Gliedplatte beim Versetzen auf-

nehmen (Sp. 6 Z. 19-23 [Übersetzung S. 9 zweiter Abs.]). Der Abstufung mag

hierbei der technische Sinn zukommen, in radialer Hinsicht eine gewisse Ab-

stützung der Gliedplatte herbeizuführen und so einem Herausrutschen der

Gliedplatte aus der Kettenführungsfläche entgegenzuwirken. Zum einen handelt

es sich bei der Abstufung und den mit ihr eröffneten radialen Führungsmöglich-

keiten der Kette jedoch nicht um einen notwendigen Bestandteil des patentge-

mäßen Gegenstandes. Zum anderen hat sich die Tiefe der Abstufung an der

oben beschriebenen - allein im Mittelpunkt der patentgemäßen Lehre stehen-

den - Führung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu orientieren, was be-

deutet, dass als Folge der Abstufung keine Tiefe der Kettenführungsfläche er-

reicht werden darf, die zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem

ersten Schaltzahn führen kann. Dies kann je nach den gegebenen Verhältnis-

sen erfordern, die Abstufung geringer ausfallen zu lassen als die Dicke einer

Gliedplatte. Dafür, dass umgekehrt wegen der Abstufung und der mit ihr ver-

bundenen Wirkungen die Möglichkeiten der axialen Führung der Kette auf Ket-

tenführungsflächen mit einer bestimmten Mindesttiefe - etwa entsprechend der

Dicke einer Gliedplatte - beschränkt sein sollen, fehlt es hingegen an jedem

Anhaltspunkt.

31

Merkmal h1 ist schließlich auch nicht in der Weise zu verstehen, dass mit

der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte eine radiale Abstützung entlang der

ganzen Führungsfläche erreicht werden soll. Die Antriebskette wird beim

Gangwechsel schräg zum größeren Kettenrad gestellt. Die Gliedplatten bewe-

gen sich demgemäß nicht mehr parallel zum größeren Kettenrad, sondern in

einem bestimmten Winkel (axial) auf das Kettenrad zu. Patentgemäß ist des-

halb vorgesehen, die Tiefe der Kettenführungsfläche stufenweise zu verändern

oder sie über ihre gesamte Länge hinweg schräg verlaufen zu lassen (Sp. 7

Z. 11-16 [Übersetzung S. 10 vierter Abs.]), was einschließt, die Schräge auf der

Höhe der nicht vertieften inneren Kettenradoberfläche beginnen zu lassen. Da-

nach unterfallen aber auch solche Ausführungsformen der technischen Lehre

des Klagepatents, bei denen eine radiale Abstützung nur partiell stattfindet, sei

es, weil die Gliedplatte aufgrund ihrer vorgegebenen Schräglage nur in ihrem

vorderen Bereich hinreichend tief in die Kettenführungsfläche eintauchen kann,

sei es, weil die sich gestuft oder durchgehend schräg vertiefende Führungsflä-

che nur bereichsweise eine Tiefe erreicht, die eine technisch nennenswerte ra-

diale Abstützung erlaubt.

32

Zieht man diese Auslegung für die Verletzungsprüfung heran, bedarf es

für die Verneinung einer identischen (wortsinngemäßen) Benutzung des Merk-

mals h1 tatrichterlicher Feststellungen dazu, ob die radiale Begrenzung der Ket-

tenführungsfläche derart gestaltet ist, dass der für die Aufnahme einer ganzen

Gliedplatte erforderliche Raum nicht vorhanden ist. Tragfähige Feststellungen

hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Seine Annahme, die

Kettenführungsfläche sei kürzer als eine ganze Gliedplatte, beruht ersichtlich

auf dem Fehlverständnis, die Gliedplatte müsse nicht nur über ihre gesamte

Länge, sondern auch in ihrer Tiefe vollständig aufgenommen werden. Soweit es

ausführt, die Kettenführungsfläche sei unterhalb des Zahnes (10) schmaler als

eine ganze Gliedplatte, ergibt sich nicht, welche einer Verwirklichung des

Merkmals h1 entgegenstehende Konsequenzen dies haben soll. Insbesondere

erscheint nicht ausgeschlossen, dass als schmaler lediglich ein Bereich be-

zeichnet wird, in dem die Gliedplatte (partiell) über den Boden der Führungsflä-

che hinausragt, ohne dass die erfindungsgemäße Führungsfunktion aufgeho-

ben wird. Unter Beachtung der obigen Auslegung des Klagepatents wird das

Berufungsgericht deshalb die für die Beantwortung der Frage einer identischen

Benutzung des Merkmals h1 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu

Gestaltung und Funktion der angegriffenen Ausführungsformen neu zu treffen

haben.

33

3.

Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Beru-

fungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals h1 mit abgewandelten (äquiva-

lenten) Mitteln verneint hat.

34

a)

Die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs ab-

weichenden Ausführung zum Schutzbereich erfordert zunächst, dass sie das

der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objek-

tiv gleichwirkenden Mitteln löst (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I).

35

Wie die Auslegung von Patentanspruch 1 ergeben hat, wird mit der Auf-

nahme einer ganzen Gliedplatte in der Führungsfläche erreicht, dass die Kette

zuverlässig um einen vorbestimmten (axialen) Betrag in Richtung zur Oberflä-

che des größeren Kettenrads bewegt werden kann. Die Kette wird nicht durch

ein Anstoßen an der nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Ketten-

rads störend abgelenkt. Ist bei den angegriffenen Ausführungsformen die Be-

grenzung der Kettenführungsfläche kleiner gestaltet als der Gliedplattenumriss,

kann dies zur Folge haben, dass die Gliedplatte mit der nicht vertieften Oberflä-

che des größeren Kettenrads in Kontakt kommt. Ein solcher Kontakt schlösse

eine Gleichwirkung aus, wenn er die Gliedplatte daran hinderte, sich schräg in

die Führungsfläche zu stellen und auf diese Weise die Kette um einen durch die

Tiefe der Führungsfläche vorbestimmten Betrag in Richtung zum größeren Ket-

tenrad zu führen. Dass derartige Verhältnisse bei den angegriffenen Ausfüh-

rungsformen vorliegen, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts

jedoch nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht unter Verweis auf die

Ausführungen des Sachverständigen meint, eine Behinderung der axialen

Querbewegung der Kette werde bei den angegriffenen Ausführungsformen

nicht vollständig, sondern lediglich in einem verringerten Umfang vermieden,

rechtfertigt dies die Verneinung einer Patentverletzung mit abgewandelten Mit-

teln schon deshalb nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs eine patentrechtliche Gleichwirkung schon bei im Wesentlichen die

patentgemäßen Wirkungen erzielenden Gestaltungen gegeben ist (vgl. Sen.Urt.

v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Urt. v.

28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr - m.w.N.).

Solche Wirkungen erscheinen nicht von vornherein durch jede Art von Verklei-

nerung oder Verkürzung der Kettenführungsfläche ausgeschlossen. Welche

konkreten Verhältnisse insoweit bei den angegriffenen Ausführungsformen vor-

liegen, bedarf allerdings ebenfalls tatrichterlicher Feststellungen, die im Revisi-

onsverfahren nicht nachgeholt werden können. Hierzu wird das Berufungsge-

richt im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben.

36

b)

Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die angegrif-

fenen Ausführungsformen die erfindungsgemäßen Wirkungen erzielen, wird es

weiter zu prüfen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten,

die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 -

Schneidmesser I). War - was nach dem Vorstehenden naheliegt - auch dies der

Fall, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Überle-

gungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der

im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind,

dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mit-

teln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zog (BGHZ 150,

149, 154 - Schneidmesser I). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage

(Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 316 - Stapeltrockner).

Bei ihrer Beantwortung ist der in der gelehrten vollständigen Aufnahme zum

Ausdruck kommende Lösungsgedanke zu beachten, die Kettenführungsfläche

groß genug zu gestalten, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten

Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-

nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8 [Übersetzung S. 8 letzter Abs.]). Abweichungen, die auf-

grund ihrer Geringfügigkeit und räumlichen Lage (noch) nicht zu einem Kontakt

der Gliedplatte mit der unvertieften Oberfläche des Kettenrads führen, der die

Kette in technisch bedeutsamer Weise an der Bewegung um den vorbestimm-

ten Betrag hindern kann, stehen mit diesem Gedanken grundsätzlich in Ein-

klang. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt sich nichts anderes. Die

Anweisung, eine ganze Gliedplatte aufzunehmen, stellt eine verbale Umschrei-

bung des geschützten Gegenstandes dar, die insgesamt auslegungsbedürftig

ist und der von vornherein nicht das Maß an Eindeutigkeit und Exaktheit zu-

kommt, welches der Fachmann mit technisch eindeutig definierten Zahlen- oder

Maßangaben (z.B. Winkel-, Mengen- oder Gewichtsangaben) verbindet. Ohne

Stütze in der Patentbeschreibung kann Merkmal h1 daher nicht der Sinngehalt

beigemessen werden, einen Grenzwert anzugeben, den es im Zweifel exakt

einzuhalten gilt und der Abweichungen generell nicht mehr als gleichwertig ge-

genüber dem geschützten Gegenstand erscheinen lässt.

37

IV. Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem

Ergebnis, dass die Merkmale f bis f2 und h1 wortsinngemäß bzw. mit äquivalen-

ten Mitteln verwirklicht sind, wird es die Prüfung nachzuholen haben, ob die an-

gegriffenen Ausführungsformen auch das zwischen den Parteien ebenfalls um-

strittene Merkmal f3 aufweisen.

38

Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der von ihm offen-

gelassenen Frage nachzugehen haben, ob der Einwand der Beklagten durch-

greift, eine von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte äquivalente

Lösung stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Er-

findung dar (vgl. BGHZ 98, 12 - Formstein).

Melullis

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 21 O 7147/01 -

OLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 4259/03 -